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Berufung eines niedersächsischen Kriminalhauptkommissars gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolglos

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Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 14. März 2023 (Az.: 3 LD 7/22) die Berufung eines niedersächsischen Kriminalhauptkommissars gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. April 2022 (Az.: 18 A 3735/21) zurückgewiesen, mit dem dieses der Disziplinarklage der Polizeidirektion Hannover gegen den 59-jährigen Beamten stattgegeben und ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernt hatte.

Der 3. Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung mit seinem heutigen Urteil bestätigt. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigt.

Der Kriminalhauptkommissar hat durch Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der sogenannten „Reichsbürgerideologie“ schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG -) verstoßen. So hat er bei dem für ihn zuständigen Landkreis die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt und dabei als Geburtsstaat „Preußen“ angegeben. Nachdem er den Ausweis über seine deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte, hat er seinen Personalausweis mit dem Hinweis abgegeben, diesen nicht mehr zu benötigen. Zudem teilte er dem Landkreis mit, dass bei dem erhaltenen Staatsangehörigkeitsausweis der Hinweis auf „§ 4 Abs. 1 (Ru)StaG, Stand: 1913“ als die aus seiner Sicht maßgebliche gesetzliche Grundlage fehle. Mit diesem „reichsbürgertypischen“ Verhalten hat der Beamte im Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Behörden objektiv zum Ausdruck gebracht, vom Fortbestehen des Staates/Königreichs Preußen auszugehen und damit die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt, wie dies – bei allen Unterschieden im Detail – gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der „Reichsbürger“ ist.

Zudem hat der Beamte während seiner Freizeit in öffentlichen Redebeiträgen und gegenüber Bekannten, aber auch während des Dienstes gegenüber Kollegen und Bürgern, Verschwörungstheorien verbreitet. So hat er etwa darüber berichtet, dass es eine Oberschicht von Reichen und Schönen gebe, die aus dem Blut von Kindern ein „Junggebliebenelixier“ gewönnen, dass es getarnte Militäraktionen auf deutschem Boden oder „geheime Bunker“ gebe, in denen Migranten „ausgebildet“ würden, um „irgendwann gegen das deutsche Volk aufzubegehren“, und dass die Corona-Impfungen dem Implantieren von Chips dienten, damit der Multimilliardär Bill Gates die totale Kontrolle über die Weltbevölkerung erlangen könne. Durch dieses Verhalten hat er schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die betreffenden Meinungsäußerungen verlassen in ihrem jeweiligen Kontext den Bereich sachlicher Kritik und damit die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs noch hingenommen werden kann. Dies gilt gleichermaßen für seine in öffentlichen Redebeiträgen geäußerten Ansichten wie beispielsweise, dass staatliches Handeln im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen mit dem Handeln während des NS-Regimes gleichzusetzen sei, dass sich Polizisten wie „gekaufte Söldner“ verhalten hätten, dass es in der Bundesrepublik Deutschland keine Demokratie und keinen Rechtsstaat mehr gebe, sowie dass Wahlen und Gerichtsentscheidungen „wunschgemäß verändert“ würden. In dieser Verunglimpfung staatlicher Institutionen und Organe ist insbesondere eine weitere schuldhafte Verletzung seiner beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht zu sehen.

Das von dem Kriminalhauptkommissar begangene einheitliche Dienstvergehen wiegt schwer und rechtfertigt seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Er hat wiederholt seine Kernpflichten als Beamter verletzt, indem er sich aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Grundgesetzes gewandt hat, zu deren Wahrung und Verteidigung er sich als Beamter gerade verpflichtet hat. Hinzu kommt, dass er als Kriminalbeamter gegenüber der Öffentlichkeit in besonders augenfälliger Weise die Staatsgewalt repräsentiert, seine Äußerungen im Rahmen öffentlicher Auftritte gerade darauf angelegt gewesen sind, einen hohen Verbreitungsgrad zu erlangen und er dabei seine dienstliche Position als Kriminalbeamter betont hat, um seinen Behauptungen ein stärkeres Gewicht zu verleihen.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden (§ 61 Abs. 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes).

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