Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter Vorsitz von Richter Markus Geßler hat die Berufung einer Strafverteidigerin des Inspekteurs der Polizei Baden-Württemberg abgelehnt und somit das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt. Der Strafverteidigerin wurde untersagt, bestimmte Äußerungen über eine Klägerin zu tätigen, die sie in einer Presseerklärung vom 21. April 2023 gemacht hatte. Diese Äußerungen betrafen unter anderem falsche Beschuldigungen und persönliche Angriffe gegen die Klägerin im Kontext eines nicht rechtskräftigen Strafverfahrens. Der Senat wertete die Äußerungen als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und wies die Berufung der Strafverteidigerin zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da eine Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist.
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