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Berufungsverfahren um Rap-Song nach Zahlung von 100.000 Euro Schmerzensgeld für erledigt erklärt

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Berufungsverfahren um Rap-Song nach Zahlung von 100.000 Euro Schmerzensgeld für erledigt erklärt

Das Berufungsverfahren um Zahlung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Rap-Song ist ohne Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Ende gegangen.

Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 13. November 2019 den Rapper F. B. sowie ein Unternehmen, das ein Musiklabel betreibt, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von jeweils 50.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an zwei minderjährige, aus einer „Dokusoap“ bekannte Schwestern verurteilt.

Das Landgericht hatte die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen durch auf sie bezogene, sexuell geprägte Gewaltphantasien im Text des Songs eines weiteren Rappers (N. C.) schwerwiegend verletzt gesehen.

Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes erstrecke sich auch auf das beklagte Unternehmen, das den Song unter seinem Label veröffentlicht habe, sowie auf F. B., der den Song von N. C. durch einen „Gastbeitrag“ als „Featuring“-Künstler ergänzt habe.

Gegen dieses Urteil hatten zunächst beide Beklagten Berufung eingelegt. Das beklagte Unternehmen nahm die Berufung jedoch im weiteren Verlauf zurück und erfüllte seine Zahlungspflichten gegenüber den Klägerinnen vollumfänglich. Daraufhin erklärten die Klägerinnen und F. B. den verbliebenen Rechtsstreit zwischen ihnen übereinstimmend für erledigt. Das Oberlandesgericht hatte daher keine Entscheidung in der Hauptsache mehr zu treffen, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden mit Beschluss vom 30. März 2021 den Beklagten auferlegt, da das Rechtsmittel voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021, Aktenzeichen: 6 U 81/20
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 13. November 2019, Aktenzeichen: 14 O 173/19

Hinweis:

§ 91a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

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