In seiner Plenarsitzung am 29. September 2023 hat der Bundesrat keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten erhoben.
Verfassungstreue
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr müssen fest auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, denn sie treten aktiv für den Staat und seine Verfassung auf, heißt es in der Begründung. Die Verfassungstreue sei also elementare Voraussetzung für das Dienstverhältnis zum Staat.
Umgang mit Extremismus
Soldatinnen und Soldaten, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen seien für die Bundeswehr untragbar. Extremistische Verhaltensweisen gefährdeten nicht nur die Disziplin und Ordnung in den Streitkräften, sondern schädigten ebenso das Ansehen wie das öffentliche Vertrauen der Bundeswehr. Verfassungsfeindliche Soldatinnen und Soldaten müssen entsprechend zügig aus der Bundeswehr entlassen werden.
Beschleunigte Entlassung aus dem Dienst
Der Gesetzesentwurf sieht daher die Beschleunigung der Entlassung verfassungsfeindlicher Personen aus dem Dienstverhältnis der Bundeswehr vor. Dazu zählen auch Soldatinnen und Soldaten, die Reservistendienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten. Über die Entlassung ist im Wege eines Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Zur Wahrung der Rechte der Soldatin oder des Soldaten soll ein zweistufiges Anhörungsverfahren eingeführt werden.
Tatbestand Verfassungsfeindlichkeit
Zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Schaffung eines neuen Entlassungstatbestandes, welcher an schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen anknüpft. Werden Soldatinnen und Soldaten aufgrund dieses Tatbestandes entlassen, so endet das Dienstverhältnis unmittelbar.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit verlieren darüber hinaus ihren Dienstgrad und grundsätzlich auch die ihnen nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zustehenden Ansprüche und Versorgungsleistungen.
Bundestag am Zug
Der Bundestag wird nun über den Gesetzentwurf beraten. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss auf die Tagesordnung der Länderkammer.
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