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Beschluss im Insolvenzverfahren der FlexyNight GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: IN 100/24
Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht


Sachverhalt:
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der FlexyNight GmbH, Ernst-Kaufmann-Straße 12, 91463 Dietersheim (HRB 18290, Amtsgericht Fürth), vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Wilhelm Dreizler, wurde folgender Beschluss gefasst:


Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Fürth, Hallstraße 1, 90762 Fürth, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.

  • Fristbeginn:
    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls keine Verkündung erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    Die öffentliche Bekanntmachung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Einreichung der Beschwerde:
    Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt dabei nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Rechtsbehelfe von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtend als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, technische Hinderungsgründe liegen vor. In diesem Fall ist die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften möglich, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen:

  • Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen sein oder
  • Von der verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Die Übermittlung erfolgt entweder über einen sicheren Übermittlungsweg oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Für weitere Details zur elektronischen Kommunikation wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVV) sowie auf www.justiz.de verwiesen.


Fürth, den 15. November 2024
Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht

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