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Beschluss in der Handelsregistersache Arn. Georg Aktiengesellschaft

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Amtsgericht Montabaur

BESCHLUSS in der Handelsregistersache Arn. Georg Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Neuwied

Beteiligte:

1.

Arn. Georg Aktiengesellschaft, Hofgründchen 66-70, 56564 Neuwied

– vertreten durch.-
den Vorstand Sandor Györy, Langenbergsweg 73 b, 53179 Bonn

1.

Der Antragstellerin Arn. Georg Aktiengesellschaft, Neuwied, wird die Genehmigung erteilt, diejenigen einzelverbrieften und auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Arn. Georg Aktiengesellschaft, die trotz 3-maliger Bekanntmachung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, ordnungsgemäßen Aufforderung in den Gesellschaftsblättern gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 AktG bis zum Ablauf des 3. Monats nach der ersten Veröffentlichung nicht zum Umtausch in Miteigentum an einer bei der Clearstream Banking AG als Wertpapiersammlung i. S. v. § 1 Abs. 3 DepotG girosammelverwahrten Globalaktie bei der Gesellschaft eingereicht werden, für kraftlos zu erklären.

2.

Die Kosten des Genehmigungsverfahren trägt die Antragstellerin Arn. Georg Aktiengesellschaft, Neuwied.

3.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 36 Abs 3 GNotKG.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat bei einem Grundkapital von 2.100.000,00 € gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung 300 000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Die Satzung der Antragstellerin regelt im Rahmen von § 5 Absatz 3 weiter, dass auf Grundlage von § 10 Abs. 5 AktG der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien ausgeschlossen ist.

Der Vorstand der Antragstellerin hat am 17.12.2021 beschlossen, dass die einzelverbrieften Inhaberaktien aus Gründen der Transparenz, Rechtssicherheit und Einheitlichkeit künftig nur noch als globale Aktien einer Sammelurkunde i. S. v. § 9a DepotG verbrieft werden, sodass künftig über die Wertpapierbörse im Freiverkehr abgewickelte Aktiengeschäfte einfach und rechtssicher vollzogen werden können. Diese Globalurkunde soll bei der Clearstream Banking AG als Wertpapiersammelbank im Sinne von § 1 Abs. 3 DepotG verwahrt werden.

Gemäß des vorgenannten Beschlusses sollen zur Umsetzung der Bildung der Globalaktie vom Ausschluss der Verbriefung alle bereits ausgegebene Alt-Aktien sowie zukünftig ausgegebene Aktien der Antragstellerin betroffen sein, sodass sämtliche Aktien nur noch in einer Globalurkunde verbrieft sind.

Nach dem Beschluss zur Ausgabe einer Globalaktie sind die derzeit ausgegebenen einzelverbrieften Aktien unrichtig, zumal auch satzungsmäßig ein Einzelverbriefungsanspruch ausgeschlossen ist.

In Umsetzung der Verbriefung aller Inhaberaktien in einer Urkunde sollen die Aktionäre durch Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger) durch die Antragstellerin aufgefordert werden, die einzelverbrieften Inhaberaktien in ein entsprechendes Bruchteilseigentum an der Globalurkunde i. S. v. § 6 DepotG umzutauschen. Es ist seitens der Antragstellerin daher beabsichtigt, die Aktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 73, 64 Abs. 2 AktG durch 3-malige Bekanntmachung in den Geschäftsbüchern aufzufordern, die bei diesen vorhandenen einzelverbrieften Inhaberaktien bis zum Ablauf des 3. Monats nach der ersten Bekanntmachung zum Umtausch in anteiliges Bruchteilseigentum an einer Globalaktie, die gemäß § 9a DepotG girosammelverwahrt ist, einzureichen, und zugleich die Kraftloserklärung der Aktien anzudrohen, die trotz 3-maliger ordnungsgemäße Aufforderung nicht fristgerecht durch die Aktionäre zum Umtausch eingereicht werden. Dabei soll gem. § 73 Abs. 2 S. 1 AktG auf die Genehmigung des Gerichts zur Kraftloserklärung hingewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin vorliegend die Genehmigung des Gerichts zur Kraftloserklärung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AktG.

II.

Auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin war letzterer entsprechend des Tenors die begehrte Genehmigung gemäß § 73 AktG i.V.m. 375 Nr. 3 FamFG zu erteilen.

Der Antrag ist zulässig. Für die beabsichtigte Kraftloserklärung der Aktien ist die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dabei folgt aus § 73 Abs. 2 Satz 1 AktG, dass die gerichtliche Genehmigung vorliegen muss, bevor die Aktionäre zum Einreichen der unrichtigen Aktienurkunden aufgefordert werden. Der gestellte Antrag erfüllt auch die formalen Voraussetzungen, da er durch den alleinigen und damit einzelvertretungsberechtigten Vorstand der Antragstellerin bei dem zuständigen Amtsgericht erreicht worden ist.

Der Antrag ist auch begründet. Besondere Kriterien für die Entscheidung des Gerichts sieht § 73 Aktiengesetz nicht vor, sodass das Vorhaben der Kraftloserklärung als Maßnahme der Geschäftsführung durch das Gericht lediglich auf seine Rechtmäßigkeit, nicht aber auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft werden darf (BeckOGK/​ Cahn, Stand: 01.02.2022, AktG § 73 Rn. 16 m.w.N.). Das Gericht kann die Genehmigung folglich nur dann verweigern, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind oder der Vorstand die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Genehmigung nach § 73 AktG sind vorliegend gegeben, da der Inhalt der Einzelurkunden durch Veränderung der rechtlichen Verhältnisse infolge des Beschlusses vom 17.12.2021 unrichtig geworden ist. Besondere Voraussetzungen oder Hinderungsgründe, etwa weil die Unrichtigkeit den Nennbetrag der Aktienurkunde betrifft, bei einer Namensaktie die falsche Person als Aktionär bezeichnet wird oder eine Zusammenlegung von Aktien zum Zwecke der Herabsetzung des Grundkapitals zur Unrichtigkeit führt, sind vorliegend nicht gegeben. Ferner hat der Vorstand mit seiner Entscheidung bzw. den zu Grunde liegenden Erwägungen auch nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten, wobei das geplante Vorgehen insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, § 53a AktG, verstößt.

Angesichts des beschränkten Prüfungsumfangs für die gerichtliche Genehmigung war von einer Anhörung der Aktionäre abzusehen, wobei auch die unübersichtliche Vielzahl der Betroffenen – wie in derartigen Fällen regelmäßig – das Absehen von einer Anhörung tunlich macht (vgl. MüKO-AktG/​ Oechsler, 5. Auflage 2019, AktG § 73 Rn. 6).

Die Kosten des von ihr veranlassten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen stattgebenden Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder wenn und soweit die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur einzulegen.

Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

 

Buchhorn, Richter am Amtsgericht

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