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Beschluss LG Bremen:Dr. Baron von der Ropp-Cramm Vermögens-Verwaltungs-Ges. mbH

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Landgericht Bremen 11 O 58/17

Beschluss

In dem Auskunftserzwingungsverfahren Prof. Dr. Timm Gessner, als Insolvenzverwalter über d. Vermögen d. Dr. Baron von der Ropp-Cramm Vermögens-Verwaltungs-Ges. mbH, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Görg, Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg, Geschäftszeichen: 2512/20406-17 gegen Abnorma-Stahl Produktionsgesellschaft mbH vertr. d. d. GF Mario Fabry, Senator-Allerheiligen-Str. 3, 28197 Bremen, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Beklagte, hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen am 13.09.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Behrens beschlossen:

1.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller über die Angelegenheiten der Antragsgegnerin für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 zu unterrichten und ihm insbesondere folgende Fragen zu beantworten:

Wo befindet sich der tatsächliche Sitz des Unternehmens, d.h. wo befinden sich die Geschäftsunterlagen?

Seit wann und bis wann wurde die Antragsgegnerin rechtlich von der Heitmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten bzw. vertreten?

Inwiefern hat es in den Geschäftsjahren 2015, 2016 und 2017 Zahlungen von oder an die Dr. Baron von der Ropp-Cramm Vermögens-Verwaltungs-Gesellschaft mbH gegeben?

2.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller eine Abschrift der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 einschließlich der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anhangs und des Lageberichts zu übergeben.

3.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller am Sitz der Gesellschaft unbeschränkte Einsicht in die Handelsbücher und die Papiere für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 zu gestatten. Eine Einsicht umfasst vor allem, aber nicht ausschließlich:

Übersichten über Forderungen und Verbindlichkeiten

Die Kassenaufzeichnungen und die Kasse selbst

Verträge, Korrespondenz, Aktenvermerke, Kundenverbindungen und sämtlichen Schriftverkehr, gleich, ob in Schrift-, Text- oder sonstiger Form,

Unterlagen zu den steuerlichen Verhältnissen und

Unterlagen zum Stand des Gesellschaftsvermögens.

4.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, für den Antragsteller auf Anforderung von den vorgenannten Daten und Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen und dem Antragsteller unentgeltlich zu überlassen.

5.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller zur Wahrnehmung seiner Rechte Zutritt zu den Geschäftsräumern zu gewähren.

6.

Die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

7.

Der Gegenstandswert wird auf € 10.000,– festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers nach § 51 a GmbHG ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller als Insolvenzverwalter nimmt die Rechte als alleiniger Gesellschafter der Antragsgegnerin wahr. Ihm stehen daher die Einsichtsrechte nach § 51 a GmbHG zu. Da die Antragsgegnerin die Informationserteilung verweigert hat, ist die Durchsetzung nach § 51 a GmbHG geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 99 III 1, 132 III 1 AktG, § 51b S. 1 GmbHG.

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bremen, 28195 Bremen, Domsheide 16 oder dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen, 28195 Bremen, Am Wall 198.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.

Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bremen, 28195 Bremen, Domsheide 16 Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Bremen, 13.09.2017

Behrens

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