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Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG Frau Dr. Ellen Moltzahn – Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Saarland

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Enteignungsbehörde des Saarlandes
im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes

Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

Az.: 8120-0300#0029

Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG

A. Verfahrensbeteiligte
Am Verfahren beteiligt sind:

1.

die Creos Deutschland GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Herr Jens Apelt und Herr Frank Gawantka, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg

– Antragstellerin –
2.

Frau Doris Reinhardt, Im Wiesengrund 58, 54636 Rittersdorf

– Grundstückseigentümerin und Betroffene zu 1) –
3.

Frau Dr. Ellen Moltzahn, geb. Allerödder, Leumattstr. 22, CH.6006 Luzern

– Grundstückseigentümerin und Betroffene zu 2) –
4.

Frau Stefanie Ebeling, geb. Allerödder, Im Ellernbusch 55b, 22397 Hamburg

– Grundstückseigentümerin und Betroffene zu 3) –
5.

Herrn Christian Allerödder, Wacholderstr. 17a, 40489 Düsseldorf

– Grundstückseigentümer und Betroffene zu 4) –
6.

Frau Patricia Bach, Im Eck 5, 66450 Bexbach

– Pächterin und Betroffene zu 5) –
7.

Herrn Christof Schleppi, Ortsweilerhof, 66450 Bexbach

Pächter, Betroffener zu 6) –

Als weitere Beteiligte die Grundpfandgläubiger

1.

BHW Bausparkasse AG, Lubahnstr. 2, 31789 Hameln

2.

Kreissparkasse Saarlouis, Kleiner Markt 1, 66740 Saarlouis

B.

Vorzeitige Besitzeinweisung

1.

Die Antragstellerin wird vorzeitig dauerhaft mit der Berechtigung in den Besitz der Grundstücke Gemarkung Niederbexbach, Flur 7, Flurstück 1574 sowie Flur 8, Flurstück 1834/​1 der Betroffenen zu 1) bis 4) eingewiesen, im Zentrum unterhalb der im Anlagenkonvolut 5 zu diesem Antrag beigefügten Wegerechtsplan durch die rot gestrichelten Linien abgegrenzten Teilflächen (Schutzstreifenflächen) in einer Tiefe von mindestens 1,2 m eine Gashochdruckleitung mit einem Durchmesser von DN 600 (Außendurchmesser 610 mm) nebst den dazugehörigen Neben- und Sicherheitsanlagen sowie ein Kabelschutzrohr für Betriebskabel (Außendurchmesser 110 mm) zu errichten, zu belassen, ggf. zu erneuern und zu betreiben und die Grundstücke zum Zwecke der Unterhaltung der Rohrleitungsanlage und Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen.

2.

Den Betroffenen zu 1) bis 4) wird vorzeitig dauerhaft der Besitz an den vorbezeichneten Teilflächen (Antrag Nr. 1) insoweit entzogen, dass auf den vorbezeichneten Teilflächen (Schutzstreifenflächen) das Anpflanzen von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von baulichen Anlagen sowie allgemein jegliche Maßnahmen, die die unterhalb der vorbezeichneten Teilflächen verlegten Gashochdruckleitungsanlagen bzw. deren Neben- und Sicherheitsanlagen beeinträchtigen oder gefährden könnten, während des Bestands der Gashochdruckleitung unzulässig sind.

3.

Die Antragstellerin wird vorzeitig vorübergehend bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten mit der Berechtigung in den Besitz der Grundstücke Gemarkung Niederbexbach Flur7, Flurstück 1574 sowie Flur 8, Flurstück 1834/​1 der Betroffenen zu 1) bis 4) eingewiesen, die in dem als Anlagenkonvolut 5 zu diesem Antrag beigefügten Wegerechtsplan gelb gekennzeichneten Teilflächen (Arbeitsstreifenflächen) der vorbezeichneten Grundstücke zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten zur Verlegung einer Gashochdruckleitung nebst den dazugehörigen Neben- und Sicherheitsanlagen zu verwenden, insbesondere diese Teilflächen zu betreten, mit Baumaschinen zu befahren, Bestandsrohre zu entfernen, Gräben auszuheben, Baumaterialien und Erdaushub zu lagern und zu überarbeiten.

4.

Die vorzeitige Besitzeinweisung wird am

Montag, dem 03.06.2024, um 0:00 Uhr

wirksam.

C.

Entschädigung

1.

Die Antragstellerin hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigungen zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden.

2.

Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen, falls darüber nicht noch eine Einigung zustande kommt.

D.

Kosten

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung der Kosten bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

Gründe:

I.

Am 14.06.2023 wurde die Maßnahme zur Erneuerung der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring, Teilabschnitt 6038, Niederbexbach – Neunkirchen Kohlhof (Niederbexbach West) in DN 600 DP 40 gemäß § 43b EnWG durch das Oberbergamt des Saarlandes plangenehmigt (Az.: I 670/​3/​22-42).

Hintergrund der Plangenehmigung war, die öffentliche Versorgung mit Erdgas auch künftig sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, müsse die Antragstellerin das Leitungsnetz ständig in einem technisch einwandfreien Zustand halten und an veränderte Versorgungs- und Betriebsbedingungen anpassen. Im Wesentlichen würden die geplanten Maßnahmen dazu beitragen, den einwandfreien Zustand der Leitung nach den Regeln der Technik dauerhaft sicherzustellen.

Das Leitungsbauprojekt realisiert die Umlegung/​Erneuerung eines Teilanschnitts der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring in DN600 DP 40 im Raum Niederbexbach-Ludwigsthal (RW6038), damit eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas im Interesse der Allgemeinheit auch künftig sichergestellt werden kann. Denn die bestehenden Gashochdruckleitungen wurden im Wesentlichen in den Jahren 1938 errichtet und sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin aufgrund ihres Alters und des zulässigen Betriebsdrucks für den langfristigen Betrieb nicht mehr geeignet.

Das Vorhaben zur Erneuerung der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring erfolgt von BT 289.3 bis BT 309 in der Dimension von DN 600 (Außendurchmesser 610 mm) bei einem Auslegungsdruck von DP 40.
Gegenstand des Vorhabens sind die Neuerrichtung und der Betrieb von Gashochdruckleitungen nebst dazugehörigen Neben- und Sicherheitsanlagen sowie Zubehör. Zur Sicherung des Bestands, des Betriebs und der Instandhaltung entsprechend dem Regelwerk des Deutschen Vereines des Gas- und Wasserfachs e. V. sind Gashochdruckleitungen in einem Schutzstreifen zu verlegen. Die Breite des Schutzstreifens in den Bereichen des Vorhabens, in denen die Gashochdruckleitung DN600 nebst Armaturengruppe ausgeführt wird, beträgt 10,0 m. Er ist örtlich je 5,0 m links und 5,0 m rechts von der Rohrleitungsachse angeordnet.

Zur Erneuerung der Gashochdruckleitungen nebst Armaturengruppe ist während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen erforderlich. Die Regelarbeitsstreifenbreite beträgt in freier Feldlage 25,0 m.

Zur Umsetzung des Vorhabens ist auch die Inanspruchnahme der Grundstücke Gemarkung Niederbexbach, Flur 7, Flurstück 1574 sowie Flur 8, Flurstück 1834/​1 erforderlich. Die benötigten Grundstücke stehen im Eigentum der Betroffenen zu 1) bis 4):

1.
Das in Flur 7 der Gemarkung Niederbexbach liegende Flurstück 1574 ist unter den lfd. Eigentümernummern 78, 79.1, 79.2 und 79.3 der Flurstückliste zur Plangenehmigung vom 14.06.2023 aufgeführt (Anlage 2) und weist eine Gesamtfläche von 940 qm auf. Die Plangenehmigung unterscheidet hinsichtlich der Grundstücksinanspruchnahme zwischen dauerhaft benötigten Schutzstreifenflächen und lediglich vorübergehend bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten in Anspruch zu nehmenden Arbeitsstreifenflächen. Die in Anspruch zu nehmende Schutzstreifenfläche auf den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken beträgt insgesamt ca. 58 qm.

Das Flurstück wird landwirtschaftlich genutzt durch den Betroffenen zu 6), der seine Bauerlaubnis zu dem Vorhaben bereits erteilt hat unter dem Datum 29.04.2019.

2.
Das in Flur 8 der Gemarkung Niederbexbach liegende Flurstück 1834/​1 ist unter den lfd. Eigentümernummern 78, 79.1, 79.2 und 79.3 der Flurstückliste zur Plangenehmigung vom 14.06.2023 aufgeführt (Anlage 2) und weist eine Gesamtfläche von 1.046 qm auf. Die in Anspruch zu nehmende Schutzstreifenfläche auf den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken beträgt insgesamt ca. 214 qm.

Das Flurstück wird landwirtschaftlich genutzt durch die Betroffene zu 5), die ihre Bauerlaubnis zu dem Vorhaben bereits erteilt hat unter dem Datum 01.05.2020.

Mehrere Versuche der Antragstellerin, sich mit den Betroffenen zu 1) bis 4) zu einigen, schlugen fehl (vgl. den unwidersprochen gebliebenen Vortag aus der Antragsschrift (IV.) nebst Anlagenkonvolut 16 – Anlage 22. Lediglich der Betroffene zu 4) war zur Gestattung der Inanspruchnahme der Grundstücke bereit. Als Folge der gescheiterten Verhandlungen mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Betroffene zu 1) bis 3)) beantragte die Antragstellerin am 21.12.2023 die vorzeitige Besitzeinweisung in die erforderlichen Grundstücksflächen, da der erforderliche Plangenehmigungsbescheid vom 14.06.2023 vollziehbar und der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Interesse des Allgemeinwohls dringend geboten sei sowie dass sich die Betroffenen zu 1) bis 3) weigern würden, die benötigten Grundstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

Nach Ladung der Beteiligten fand am 05.03.2024 im Besprechungsraum E.020 des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes die erste mündliche Verhandlung der Enteignungsbehörde über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung statt und am 28.05.2024 die zweite mündliche Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 21.12.2023 ist zulässig und begründet.

A.
Die Enteignungsbehörde hat den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen i. S. d. § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 EnWG).

1.
Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin des Vorhabens Erneuerung der Gashochdruckleitung Homburg – Spieser Ring. Ferner ist sie Eigentümerin und Betreiberin eines Gashochdruckleitungsnetzes zur Verteilung von Erdgas im Bereich des Saarlands und in weiten Teilen von Rheinland-Pfalz. Das Vorhaben dient der Gasversorgung zum Wohle der Allgemeinheit, da die geplanten Maßnahmen dazu beitragen, den einwandfreien Zustand der Leitung nach den Regeln der Technik dauerhaft sicherzustellen. Die Aufgabe der Gasversorgung wird gemäß § 2 Abs. 1 EnWG durch die Energieversorgungsunternehmen, wie hier durch die Antragstellerin, wahrgenommen. Die Energieversorgung ist somit nicht dem öffentlichen Recht, insbesondere der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Daseinsvorsorge zuzuordnen, sondern wird vielmehr durch private Versorgungsunternehmen durchgeführt. Es ist in der Rechtsordnung anerkannt, dass durch private Unternehmen ein im Wohl der Allgemeinheit liegendes Interesse realisiert werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn eine bestimmte, im Allgemeinwohl liegende Aufgabe Privaten überlassen ist, wie dies bei der Energieversorgung der Fall ist.

2.
Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte die Antragstellerin bei der Enteignungsbehörde des Saarlandes formell ordnungsgemäß die Einleitung eines Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung.

3.
Die Plangenehmigung vom 14.06.2023 ist bestandskräftig und somit vollziehbar.
Das Oberbergamt des Saarlandes hat für das Vorhaben am 14.06.2023 eine Plangenehmigung erteilt (Az.: I 670/​3/​22-42). Gegen die Plangenehmigung ist die Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Innerhalb dieser Frist wurde keine Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.

4.
Darüber hinaus ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten.

Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Damit ist – entgegen dem Wortlaut – nicht ausschließlich ein zeitliches Moment gemeint, sondern diese Dringlichkeit ist gegeben, wenn das Interesse des Vorhabenträgers, mit den Bauarbeiten zu beginnen, und das dahinterstehende Interesse der Allgemeinheit an der zügigen Realisierung des Vorhabens das Stillhalteinteresse des Eigentümers überwiegen (vgl. Hermes in Britz/​Hellermann/​Hermes, Kommentar zum EnWG, § 44b Rdnr. 7, 3. Aufl. 2015; Missling in Danner/​Theobald, Energierecht, § 44b EnWG Rdnr. 6, 103. EL Okt. 2019).

Im vorliegenden Fall wurde mit der Errichtung des plangenehmigten Vorhabens bereits im Januar 2021 begonnen. Die Trassenübergabe für den 1. und 2. Bauabschnitt erfolgte am 14.01.2021. Die Bauabschnitte 1, 2 und 5 des Vorhabens konnten bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen werden. Der in der Plangenehmigung angenommene Fertigstellungszeitpunkt des Gesamtvorhabens (September 2024) kann jetzt schon nicht mehr erreicht werden. Das Gesamtvorhaben soll aber spätestens bis Ende September 2026 (Heizperiode Oktober 2024 – März 2025) fertiggestellt werden und in Betrieb gehen. Ohne die Verwirklichung des Vorhabens wäre die derzeitig noch hohe Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes künftig nicht mehr gegeben und es wäre mit Ausfällen zu rechnen. Nachbargrundstücke müssten deutlich länger als geplant in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung des Bauablaufplans war daher eine antragsgemäße Entscheidung geboten, zumal die Betroffenen zu 1) bis 4) keine Gründe, die gegen den Antrag sprechen könnten, vorgebracht haben. Insofern überwiegen das Interesse der Antragstellerin, mit den Bauarbeiten zu beginnen, und das dahinterstehende Interesse der Allgemeinheit an der zügigen Realisierung des Vorhabens das Stillhalteinteresse der Betroffenen zu 1) bis 4).

5.
Zudem weigern sich die Betroffenen zu 1) bis 3), ihren Besitz der für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen i.S.d. § 43 EnWG benötigten Grundstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

Die Antragstellerin hat sich ernsthaft und intensiv um die freiwillige Einräumung der erforderlichen Rechte auf Basis einer Vereinbarung bemüht. Sie hat der Betroffenen zu 1) bis 4) zumutbare Angebote unterbreitet, die diese jedoch nicht annahmen.

Für die in Anspruch zu nehmende Schutzstreifenflächen an den Flurstücken wurde den Betroffenen zu 1) bis 4) eine angemessene Entschädigung angeboten.

Grundlage für diese angebotene Entschädigung pro Quadratmeter ist der Bodenrichtwert, der vorliegend für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Betroffenen zu 1) bis 4) mit 1,10 €/​qm anzusetzen ist. Dieser angenommene Bodenrichtwert ergibt sich aus den Daten des GeoPortals Saarland. Da landwirtschaftliche Flächen nach dem Abschluss der Bauarbeiten bei Schutzstreifen zugunsten von Gashochdruckleitungen nahezu uneingeschränkt weiterhin genutzt werden könne, ist es in der Entschädigungspraxis üblich, eine Entschädigung für die Eintragung der Dienstbarkeit von 10 % bis maximal 30 % des Verkehrswerts pro Quadratmeter Schutzstreifenfläche zu leisten, was eine maximale Entschädigungsleistung von 0,33 €/​qm ergeben würde. Zugunsten der Betroffenen zu 1) bis 4) hat die Antragstellerin jedoch 0,80 €/​qm Schutzstreifenfläche zugrunde gelegt. Dies resultiert aus einer Vereinbarung, die die Antragstellerin mit dem Bauernverband abgeschlossen hat. Auf dieser Grundlage wurden auch alle anderen benachbarten Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in Anspruch genommen werden, entschädigt. Noch einmal zusätzlich sollte der Betroffenen zu 1) bis 4) eine persönliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € gewährt werden, was ebenfalls dem entspricht, was anderen Grundstückseigentümern auf Basis der vorgenannten Vereinbarung gewährt wird.

6.
Am 05.03.2024 hat im Besprechungsraum E.020 des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes die erste mündliche Verhandlung des Verfahrens über die vorzeitige Besitzeinweisung vor der Enteignungsbehörde stattgefunden (§ 44b Abs. 2 EnWG), zu der für die Betroffenen zu 1) bis 4) niemand erschienen war. Da kein Zustellungsnachweis für die Zustellung der Ladung an die Betroffenen zu 1) und 2) vorlag, fand am 28.05.2024 eine zweite mündliche Verhandlung des Verfahrens über die vorzeitige Besitzeinweisung vor der Enteignungsbehörde statt, zu der erneut – trotz nunmehr ordnungsgemäßen Ladungen – niemand erschienen war.

B.
Die Entschädigung richtet sich nach § 44b Abs. 5 EnWG.

C.
Die Festsetzung des Zeitpunkts der Wirksamkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung ergibt sich aus § 44b Abs. 4 EnWG. Demnach wird die vorzeitige Besitzeinweisung in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 44b Abs. 4 Satz 2 EnWG). Nach § 44b Abs. 4 Satz 3 EnWG soll dieser Zeitpunkt auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden.
Ein Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss hat gemäß § 44b Abs. 7 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gestellt und begründet werden.

 

Saarbrücken, 29.05.2024

 

Im Auftrag
Ariane Wanjek
– Enteignungskommissarin –

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