Amtsgericht München
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Die DBC Finance GmbH, geschäftsansässig Prannerstraße 6, 80333 München, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger (Gemeinsamer Vertreter) bestellt. |
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Geschäftsgegenstand der DBC Finance GmbH ist laut Handelsregister die Beratung und alle Finanzdienstleistungen und Vermittlungen, die keiner Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen bedürfen, sowie alle Geschäfte und Tätigkeiten, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks nützlich und dienlich sind. |
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Der Gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor. |
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Der Gemeinsame Vertreter wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 3 SchVG ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger im laufenden Insolvenzverfahren (AG München, Az.: 1500 IN 1323/23) über das Vermögen der Emittentin 3Bau Invest GmbH (Schuldnerin) zu vertreten, insbesondere sämtliche Forderungen aus der Anleihe zur Insolvenztabelle anzumelden, Quotenzahlungen entgegenzunehmen und Ausschüttungen an die Anleihegläubiger vorzunehmen sowie generell Erklärungen zu empfangen und abzugeben. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen. |
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Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
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Der Gemeinsame Vertreter verzichtet auf eine Vergütung. Die Anleihegläubiger haben dem Gemeinsamen Vertreter aber etwaige Auslagen und Kosten zu erstatten. Insoweit haften die Anleihegläubiger dem Gemeinsamen Vertreter als Gesamtschuldner. |
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Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz beschränkt. Die Haftung ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, summenmäßig auf EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt. |
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Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den Gemeinsamen Vertreter fällig. Die Anleihegläubiger ermächtigen den Gemeinsamen Vertreter, die ihm nach der Vergütungsvereinbarung zustehenden Auslagen- und Kostenerstattungsansprüche gegen Auszahlungsansprüche der Anleihegläubiger aufzurechnen, die sich aus Zahlungen an den Gemeinsamen Vertreter ergeben, die dieser vom Insolvenzverwalter oder einem sonstigen Dritten zum Zwecke der Weiterleitung an die Anleihegläubiger in Empfang nimmt. |
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Sollten die vorgenannten Zahlungen an die Anleihegläubiger insgesamt nicht ausreichen, um die Auslagen und/oder Kosten des Gemeinsamen Vertreters zu decken, hat dies keine Auswirkungen auf die Anleihegläubiger. In diesem Fall wird der Gemeinsame Vertreter auf die Geltendmachung der nicht gedeckten Beträge verzichten. |
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Kontrolle der Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung hat wegen des allgemeinen Vorrangs des Insolvenzrechts nach § 78 InsO zu erfolgen. Anträge auf Aufhebung werden im Termin nicht gestellt.
Der Beschluss ist nicht mit sonstigen Rechtsmitteln anfechtbar.
Braunmiller, Rechtspflegerin
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