Staatsanwaltschaft wird sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Stuttgart zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Gründer von „Querdenken 711“ wegen versuchten Betruges und Geldwäsche einlegen
Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Gründer von „Querdenken 711“ hinsichtlich der Vorwürfe des versuchten Betruges und der Geldwäsche einlegen.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besteht gegen den 48jährigen Angeschuldigten nicht nur ein hinreichender Tatverdacht wegen mitangeklagter Steuerstraftaten. Vielmehr wird ihm weiterhin vorgeworfen, spätestens seit Mai 2020 durch öffentliche Aufrufe von einer hohen vierstelligen Zahl an Personen finanzielle Zuwendungen für „Querdenken 711“ im Umfang von mehr als einer Million Euro eingeworben, hierbei die Zuwendenden getäuscht und mehr als 500.000 Euro für eigene Zwecke verwendet sowie die mutmaßlich rechtswidrige Herkunft der eingeworbenen finanziellen Zuwendungen in mittlerer sechsstelliger Höhe durch vier Bargeldauszahlungen verschleiert zu haben. Nachdem gegen den Angeschuldigten wegen dieser Tatvorwürfe am 20.03.2023 Anklage erhoben worden war, hat das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen der 9-Monats-Haftprüfung mit Beschluss vom 04.04.2023 den gegen den Angeschuldigten erlassenen Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, zugleich aber, wie schon in seinem Beschluss vom 02.01.2023, das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts des versuchten Betrugs und der Geldwäsche bejaht.
Im Gegensatz zum vom Landgericht abgelehnten hinreichenden Tatverdacht, wonach die Verurteilung des Angeschuldigten lediglich wahrscheinlicher sein muss als dessen Freispruch, setzt der dringende Tatverdacht darüber hinaus die sich nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ergebende hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Angeschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage in Bezug auf die Vorwürfe des versuchten Betruges und der Geldwäsche in vier Fällen sowie über die Wiederherstellung hierauf bezogener Vermögensarreste und Pfändungen zu entscheiden. Gibt es der Beschwerde statt, kann es zugleich bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Stuttgart stattfindet.
Hintergrund:
Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, steht der Staatsanwaltschaft gem. § 210 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) sofortige Beschwerde zu. Diese ist nach § 311 Abs. 2 StPO binnen einer Woche ab Bekanntmachung des Nichteröffnungsbeschlusses einzulegen. Das Oberlandesgericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO).
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