Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen abgelehnte Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erfolgreich
In dem sogenannten „Marktmanipulations-Verfahren“ wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz hatte das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 07.02.2022 die Wiederaufnahme des zwischenzeitlich durch das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellten Verfahrens gegen den Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn abgelehnt.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun durch Beschluss vom 19. April 2022 die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.
Die bisherige Ablehnungsentscheidung sei insoweit nicht ermessensfehlerfrei getroffen worden. Konkret hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der ursprünglichen Einstellungsentscheidung der Strafkammer vom 14. Januar 2021 die Erwartung zugrunde gelegen habe, dass der Angeklagte Prof. Dr. Winterkorn am Ende einer im Februar 2021 beginnenden Hauptverhandlung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges verurteilt werde.
Die Erwartung des zeitnahen Beginns der Hauptverhandlung habe sich aufgrund der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn und die damit einhergehende Verschiebung indes nicht erfüllt. Zudem sei zu erwarten, dass sich die Verschiebung strafmildernd auswirke. Daher habe die Strafkammer zu überprüfen, ob weiterhin die Annahme gerechtfertigt sei, die zu erwartende Strafe in dem Betrugsverfahren rechtfertige die Einstellung des sog. „Marktmanipulations-Verfahrens“.
Zudem hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit einer – aufgrund der zeitlichen Verzögerung – drohenden Verjährung des eingestellten Verfahrens auseinandergesetzt habe.
Das Oberlandesgericht hat damit den von der Staatsanwaltschaft Braunschweig geäußerten Bedenken Rechnung getragen und deren Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt.
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