Nr. 33/2021
Vor der 24. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist ein Strafverfahren gegen acht Angeklagte anhängig, in denen es um Tatvorwürfe der schweren Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften geht. Nach Zulassung der Anklage wurde das Verfahren gegen drei Angeklagte zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen die fünf weiteren Angeklagten soll am 17.5.2021 beginnen. Gegen die Entscheidung über die Abtrennung hinsichtlich eines der drei Angeklagten wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde.
Das OLG hat diese Beschwerde als unzulässig verworfen. Abtrennungsbeschlüsse seien grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Abtrennung sich als
willkürlich erweise oder der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke diene. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Die Wirtschaftsstrafkammer habe alle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigenden Interessen der Verfahrensbeteiligten sorgfältig abgewogen und mit Blick auf die gebotene Verfahrensförderung ihre Abtrennungsentscheidung nachvollziehbar begründet. Insbesondere stünden das Gesamtgeschehen der Cum-Ex-Geschäfte und die dem Angeklagten hierbei zugeschriebene Rolle als „Rechtsberater“ in keinem solch unlösbaren Zusammenhang, dass nur eine gemeinsame Beweisaufnahme das Gesamtgeschehen umfassend und ohne Verkürzung des Erkenntnisgewinns aufklären würde. Ermessensfehlerfrei sei auch die Überlegung des Landgerichts, dass eine Hauptverhandlung ab einer bestimmten Anzahl von Angeklagten nur noch sehr schwer handhabbar sei. Schließlich habe das Gericht auch zu Recht seine Entscheidung auf das gegenwärtige Pandemiegeschehen und die damit einhergehenden Beschränkungen, Risiken und die gebotene Vermeidung unnötig großer Menschenansammlungen in geschlossenen Räumen gestützt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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