Beta Systems Software AktiengesellschaftBerlinWertpapier-Kenn-Nummer: A2BPP8
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Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend einen von der ordentlichen Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft am 29. März 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss über die Zustimmung zu einem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Latonba AG |
Die Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft hat am 29. März 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 den folgenden Beschluss gefasst (nachfolgend: „Zustimmungsbeschluss“):
Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des im Wortlaut in der am 17. Februar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichen Einberufung zur Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 wiedergegebenen Abspaltungs- und Übernahmevertrages gemäß dem am 30. Januar 2023 zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der Latonba AG als übernehmendem Rechtsträger aufgestellten Entwurf zu mit folgender Maßgabe: |
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§ 2 Abs. 6 des Spaltungs- und Übernahmevertrages wird wie folgt geändert:
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Der Zustimmungsbeschluss ist Gegenstand einer Beschlussmängelklage, die derzeit vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 97 O 26/23 geführt wird. Vor diesem Hintergrund schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der am 29. März 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 von der ordentlichen Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des im Wortlaut in der am 17. Februar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichen Einberufung zur Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 wiedergegebenen Abspaltungs- und Übernahmevertrages gemäß dem am 30. Januar 2023 zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der Latonba AG als übernehmendem Rechtsträger aufgestellten Entwurf zu mit folgender Maßgabe:
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wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
Der Bestätigungsbeschluss stellt keine Neuvornahme des Zustimmungsbeschlusses dar. Vielmehr wird der bereits durch die Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft am 29. März 2023 gefasste Zustimmungsbeschluss bestätigt. Das mit dem Zustimmungsbeschluss zusammenhängende vorbereitende Verfahren (insbesondere die Erstattung des gemeinsamen Spaltungsberichts vom 13. Februar 2023 und des gemeinsamen Ergänzungsberichts vom 22. Februar 2023 zum gemeinsamen Spaltungs-bericht durch die Vorstände der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Latonba AG sowie die Erstattung des Prüfungsberichts vom 30. Januar 2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2023 des gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfers RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf) wird deshalb nicht wiederholt.
Der in der am 17. Februar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung zur Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 wiedergegebene, am 30. Januar 2023 zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der Latonba AG als übernehmendem Rechtsträger aufgestellte Entwurf des Spaltungs- und Übernahmevertrages hat folgenden Wortlaut:
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Die Beta Systems bestellt die futurum bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main als Treuhänder im Sinne von §§ 71 Abs. 1, 125 UmwG für den Empfang der zu gewährenden Aktien der Latonba und deren Aushändigung an die Aktionäre der Beta Systems. Die Beta Systems wird dem Treuhänder vor Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Latonba Besitz an den gemäß § 2(1)c) dieses Vertrags abzuspaltenden 4.600.000 Stückaktien an der Latonba verschaffen.
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Falls die Abspaltung nicht bis zum 30. September 2023 in das Handelsregister der Beta Systems eingetragen wird, gilt abweichend von § 3(1) dieses Vertrags der 1. Oktober 2023, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag. In diesem Fall wird eine auf den 30. September 2023, 24:00 Uhr aufgestellte Bilanz der Beta Systems als Schlussbilanz nach § 3(2) dieses Vertrags zugrunde gelegt.
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Dieser Vertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlungen der Beta Systems und der Latonba zugestimmt haben und die Abspaltung in das Handelsregister der Beta Systems eingetragen ist.
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Wenn die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 durch Eintragung im Handelsregister der Beta Systems wirksam geworden ist, ist die Beta Systems berechtigt, von diesem Vertrag ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Beta Systems zu jedem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
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Die Beurkundung des im Zustimmungsbeschluss genannten Abspaltungs- und Übernahmevertrags gemäß dem am 30. Januar 2023 zwischen der Beta Systems Software Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der Latonba AG als übernehmendem Rechtsträger aufgestellten Entwurf erfolgte mit der im Bundesanzeiger am 23. Februar 2023 veröffentlichten Maßgabe, dass § 2 Abs. 6 des Spaltungs- und Übernahmevertrages wie folgt geändert wurde:
„Die Beta Systems verpflichtet sich, vor dem Vollzugstag Barmittel in Höhe von EUR 12.500.000 im Wege der sogenannten verdeckten Einlage, d.h. ohne Erhöhung des gezeichneten Kapitals und ohne Gegenleistung, in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB der Latonba einzubringen und im Wege der Überweisung auf ein von der Latonba zu benennendes Konto an die Latonba zu übertragen.“ |
am 29. März 2023 im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung vor dem Notar Alexander Kollmorgen mit Amtssitz in Berlin zu UR Nr. 248/2023.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Beta Systems unter
https://www.betasystems.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
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der schriftliche Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags in der Fassung vom 30. Januar 2023; |
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der beurkundete Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 29. März 2023, UR Nr. 248/2023 des Notars Alexander Kollmorgen mit Amtssitz in Berlin; |
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Beta Systems Software Aktiengesellschaft für die zum 30. September 2020, 2021 und 2022 endenden Geschäftsjahre; |
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die Jahresabschlüsse der Latonba AG für die zum 31. Dezember 2019, 2020, 2021 und 2022 endenden Geschäftsjahre; |
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die Zwischenbilanz der Latonba gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Umwandlungsgesetzes zum 31. Dezember 2022; |
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der gemeinsame Spaltungsbericht der Vorstände der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Latonba AG vom 13. Februar 2023; |
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der Ergänzungsbericht zum gemeinsamen Spaltungsbericht der Vorstände der Beta Systems Software Aktiengesellschaft und der Latonba AG vom 22. Februar 2023; |
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der von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfer RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, erstattete Prüfungsbericht vom 30. Januar 2023; |
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die ergänzende Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung der Abspaltung des gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfers RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, vom 22. Februar 2023. |
2. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Anteilseignervertreter und damalige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Herr Prof. Dr. Heiko Wenzel-Schinzer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 30.04.2023 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung und §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 Abs. 1 DrittelbG aus sechs Mitgliedern, von denen vier von den Aktionären und zwei von den Arbeitnehmern der Gesellschaft gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, d.h. für eine Amtszeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu beschließen hat, die nachstehende Person als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen:
Dr. Wolfgang Schlaak, Halstenbek, Geschäftsführer WADS Consulting GmbH |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts und Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache und unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens
26. Juli 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),
unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden:
Beta Systems Software AG
c/o Commerzbank AG
GS-OPS Income & General Meetings
60261 Frankfurt am Main
oder Telefax-Nummer: +49 (0) 69/136 26351
oder E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Der für die ordnungsgemäße Anmeldung erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes ist mittels einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts, z. B. des depotführenden Instituts, zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den
12. Juli 2023, 0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), (Nachweisstichtag (Record Date))
und muss der Gesellschaft unter der vorstehend mitgeteilten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 26. Juli 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechend gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag: Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich vom Teilnahme- und Stimmberechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung
Aktionäre können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär (beispielsweise ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungs- und fristgemäßen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen durch den Aktionär. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten, soweit sie nicht an einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Vollmachtsformular, das zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt; dieses ist außerdem im Internet unter
https://www.betasystems.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
Für die Erklärung der Bevollmächtigung eines Dritten gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung im Vorfeld der Hauptversammlung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten zur Verfügung:
Beta Systems Software Aktiengesellschaft
ao Hauptversammlung 2023
Abteilung Investor Relations
Alt-Moabit 90d
D-10559 Berlin
oder per E-Mail an: ir@betasystems.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre können auch Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, die nicht begründet werden müssen.
Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären von der Gesellschaft im Internet unter
https://www.betasystems.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, wenn sie:
1. Ausschließlich an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet sind (anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt):
Beta Systems Software Aktiengesellschaft
ao Hauptversammlung 2023
Abteilung Investor Relations
Alt-Moabit 90d
D-10559 Berlin
Per E-Mail: ir@betasystems.com
und
2. Bei der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), also bis spätestens
18. Juli 2023, 24:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft),
unter dieser Adresse oder E-Mail-Adresse eingehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie die Begründung von Gegenanträgen müssen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden.
Informationen für Aktionäre der Beta Systems Software Aktiengesellschaft zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der außerordentlichen Hauptversammlung
Die Beta Systems Software Aktiengesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze im Zusammenhang mit der Anmeldung und Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder mittels direkter oder indirekter Zuordnung zu einer Kennung, wie beispielsweise einem Namen oder einer Kennnummer, identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“), des Aktiengesetzes („AktG“) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung und Datenschutzbeauftragter
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Beta Systems Software Aktiengesellschaft, Alt-Moabit 90d, 10559 Berlin, E-Mail: info@betasystems.com, Telefon:+49 (0)30/726118 0, Vorstand Gerald Schmedding, Dr. Andreas Huth und Mirko Minnich.
Den Datenschutzbeauftragten der Beta Systems Software Aktiengesellschaft, Herrn Gerhard Smischek, erreichen Sie unter Beta Systems Software Aktiengesellschaft, Alt-Moabit 90d, 10559 Berlin, E-Mail: datenschutz@betasystems.com, Telefon: +49 (170) 2347311.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Gesellschaft verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
Die Gesellschaft verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Eintrittskartennummer sowie Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet die Gesellschaft die in der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten.
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Eintrittskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des erschienenen oder vertretenen Aktionärs und ggf. seines Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart. Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Außerdem ist jedem Aktionär auf Verlangen bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird die Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Beta Systems Software Aktiengesellschaft zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG).
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit der Anmeldung und Durchführung der Hauptversammlung ist jeweils Art. 6 (1) c) DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Verpflichtung zur Vornahme der vorstehend beschriebenen Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem Aktiengesetz.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Kategorien von Empfängern
Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über Sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden oder Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert, es sei denn, die weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen die Beta Systems Software Aktiengesellschaft oder seitens der Beta Systems Software Aktiengesellschaft geltend gemacht werden oder von denen angenommen werden kann, dass sie noch geltend gemacht werden könnten (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich.
Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Ihrer Person
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Recht auf Auskunft über die seitens der Beta Systems Software Aktiengesellschaft über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); |
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Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO); |
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Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO); |
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO); |
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Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. |
Berlin, im Juni 2023
Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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