Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bekanntmachung
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
im Rahmen der Erstellung des Nationalen Luftreinhalteprogramms
Vorbemerkung
Die Richtlinie (EU) 2016/2284 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) (die neue NEC-Richtlinie) sieht für alle Mitgliedstaaten nationale Reduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und primären Feinstaub (PM2,5) gegenüber dem Jahr 2005 vor. Deutschland muss demnach folgende Minderungen erreichen:
Schadstoff | Minderung ab 2020 | Minderung ab 2030 |
---|---|---|
SO2 | 21 % | 58 % |
NOx | 39 % | 65 % |
NMVOC | 13 % | 28 % |
NH3 | 5 % | 29 % |
PM2,5 | 26 % | 43 % |
- 1.
-
BerichterstattungGemäß den Artikeln 6 und 10 der neuen NEC-Richtlinie sowie die §§ 4 und 16 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV vom 18. Juli 2018, BGBl. I S. 1222) ist zum 1. April 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übersenden, das darstellt, wie die Minderungsverpflichtungen erreicht werden sollen.Nach § 6 der 43. BImSchV beteiligt das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die Öffentlichkeit frühzeitig bei der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms.
- 2.
-
Zusammenfassung der BerichtsentwürfeDie vorliegende noch nicht in der Bundesregierung abgestimmte Entwurfsfassung eines nationalen Luftreinhalteprogrammes für Deutschland wurde federführend durch das Umweltbundesamt erarbeitet. Sie enthält verschiedene Maßnahmenoptionen, die Grundlage für den Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung sind. Struktur und Inhalte richten sich nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1522 der Kommission, der ein allgemeines Berichtsformat vorgibt.Die anthropogenen Emissionen der für die neue NEC-Richtlinie relevanten Luftschadstoffe sind in den vergangenen Jahren mit Ausnahme der NH3-Emissionen stark zurückgegangen. Negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind jedoch noch immer bedeutend.Das zum Erreichen der Minderungsverpflichtungen erstellte sogenannte NEC-Compliance-Szenario setzt sich aus folgenden Maßnahmenoptionen zusammen:
- a)
-
Klimaschutzmaßnahmen des „Mit-weiteren-Maßnahmen-Szenarios“ (MWMS) des Projektionsberichts 2017;
- b)
-
Änderung der 13. BImSchV;
- c)
-
Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie (EU) 2015/2193) gemäß Entwurf der Bundesregierung zur 44. BImSchV vom 30. August 2018;
- d)
-
Beibehaltung der Regelungen für Festbrennstoffkessel der 1. BImSchV;
- e)
-
Maßnahmenpaket Straßenverkehr – Umweltprämie und Software-Update für Pkw, Hardware-Nachrüstung für Busse, Förderung Umweltverbund, Fortschreibung der CO2-Grenzwerte für Pkw;
- f)
-
Maßnahmenpaket Landwirtschaft;
- g)
-
Förderung eines Wechsels der in der industriellen Produktion eingesetzten Brennstoffe hin zu schwefelärmeren Brennstoffen oder effizienteren Technologien zur Abgasreinigung.
- 3.
-
BeteiligungsmöglichkeitenDer Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms wird ab dem 28. Dezember 2018 für die Dauer von einem Monat unter https://www.bmu.de/GE814 bereitgestellt und kann von dort heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Die Auslegung endet mit Ablauf des 28. Januar 2019.
Die Öffentlichkeit kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.Sie können Ihre Stellungnahme zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms an das BMU an folgende E-Mail-Adresse schicken:NLRP@bmu.bund.dePer Post können Sie Ihre Stellungnahme zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms an folgende Adresse senden:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Arbeitsgruppe IG I 2
Robert-Schuman-Platz 3
53175 BonnStichwort „Nationales Luftreinhalteprogramm“
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme endet
am 28. Februar 2019 um 24.00 Uhr. |
Nach Fristende eingehende Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.
Darüber hinaus liegt jeweils ein Exemplar des Entwurfs in den Bibliotheken des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn (Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.30 bis 15.00 Uhr), und in der Stresemannstraße 128 – 130, 10117 Berlin (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.30 bis 15.00 Uhr), zur Einsichtnahme aus.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Gertrud Sahler
Kommentar hinterlassen