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Beteiligungen von Rechtsanwälten an unseriösen Geschäftsmodellen

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Die Rechtsordnung nimmt die Rechtsanwälte stärker für Fragen der Beteiligung an unseriösen Geldanlagemodellen in die Haftung. Seit Jahren warnen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner vor dieser Art der Beteiligung durch Treuhandkonten.Grund genug, ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München – OLG München, Urt. v. 8.10.2014, 7 U 850/14 – zu problematisieren.

Dr. Kraatz: Wie ist der Grundtenor?

Dr. Thomas Schulte: Typischer Fall. Ein junger Anwalt wird von einer Kapitalsammelstelle angesprochen. Immer heißt es nur: Der Anwalt muss wenig arbeiten, sondern nur Geld weiterleiten. Jetzt ist entschieden: Nimmt ein Rechtsanwalt Anlagegelder für ein auswärtiges Unternehmen entgegen und leitet er dieses Geld weiter, nimmt er gegenüber dem Anleger besonderes Vertrauen für sich in Anspruch. Das führt zu einem Schadenersatzanspruch.

Dr. Kraatz: Warum muss der Anwalt dann Schadenersatz zahlen?

Dr. Thomas Schulte: Der Rechtsanwalt haftet, weil er besondere Achtung genießt. Dort heißt es im Urteil: Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände der beabsichtigten Geschäfte nicht geprüft, verletzt er gegenüber dem Anleger gemäß § 311 Abs. 3 BGB obliegende Fürsorgepflichten.

Dr. Kraatz: Folge ist dann, dass er dem Anleger bei Verlust des Einzahlungsbetrags zum Schadensersatz verpflichtet ist. Was gilt, wenn der Anleger sozusagen blind und taub war?

Dr. Thomas Schulte: Das Gericht hat entschieden, wenn der Anleger ein Mitverschulden wegen völlig unrealistischer Zinsen pro Jahr hat, bekommt er nur die Hälfte erstattet.

Dr. Kraatz: Warum ist das Urteil besonders wichtig?

Dr. Thomas Schulte: Das Besondere an diesem Fall ist, dass zwischen dem Anleger und dem Rechtsanwalt überhaupt kein Vertrag bestand. Der Anwalt hatte nur sein Konto zur Verfügung gestellt.

Die Allianz-Versicherung berichtet über den Fall wie folgt: „Der Kläger hatte mehrere Finanzanlagen bei einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft gezeichnet. Die Einzahlung erfolgte über ein Konto des beklagten Anwalts in Deutschland. Dieser hatte auf Bitte des Initiators der Anlagegeschäfte G., einem alten Mandanten, hierfür sein Konto zur Verfügung gestellt und leitete die eingehenden Beträge an G. weiter. Die Anlagebeträge gingen wegen Insolvenz verloren. Der Kläger nimmt den Anwalt deswegen auf Schadensersatz in Anspruch.“ Das Oberlandesgericht München verurteilte den Rechtsanwalt zum Schadenersatz.

Dr. Kraatz: Wie ist die rechtliche Begründung?

Dr. Thomas Schulte: Der Anleger benutzt quasi nur das Konto des Anwalts. Das genügt dem Gericht, weil zwischen dem Anleger, dessen Geld später verlorenging, und dem Rechtsanwalt der Gegenseite ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat.

Dr. Schulte weiter: Zwischen dem Anleger und dem Anwalt ist ein unabhängiges Schuldverhältnis eigener Art gem. § 311 Abs. 3 BGB mit Fürsorge- und Rücksichtnahme-Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen.

Dr. Kraatz: Also besteht kein Vertrag sondern ein konstruiertes Vertrauensverhältnis aufgrund der Zurverfügungstellung des Kontos. Hinzu kam, dass das Modell nicht glaubwürdig war.

Dr. Schulte: Welche weiteren Haftungsansätze gegen Anwälte bestehen?

Dr. Kraatz: Der Bundesgerichtshof hatte bereits durch Entscheidung vom 10.02.2015 zu VI ZR 569/13 erläutert, dass Haftungsansprüche bei Geschäftsbesorgungsverträgen bestehen. Das bedeutet, dass, wenn jemand mit einem Rechtsanwalt einen Vertrag abschließt – z. B. eine Lebensversicherung zu kündigen –, dann das Geld auf dem Konto des Anwalts hinterlegt wird und dieser es an eine Firma weiterleitet. Würde dann die Firma insolvent gehen, kann der Rechtsanwalt in die Haftung genommen werden. Außerdem gibt es den Haftungstatbestand des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Kreditwesengesetz, wenn das Geld ins Ausland geht (Drittstaateneinlagenverordnung).

Dr. Schulte: Problematisch ist aber, ob der Rechtsanwalt gegen Schadenersatzansprüche dieser Art überhaupt versichert ist. Jedenfalls muss man als Anwalt aufpassen, um nicht in eine Haftungsfalle zu rutschen.

 

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