Die bAV kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht. Deutsche Städte und Kommunen müssen die Vergabe der bAV ihrer Arbeitnehmer zukünftig europaweit ausschreiben.
Dieses Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem am 15.07.2010 veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-271/08). Die Kommunen müssten bei der bAV umdenken. Die bisherige Praxis zahlreicher Städte und Gemeinden, Rahmenvereinbarungen über die bAV ohne vorherige Ausschreibung mit tarifvertraglich ausgewählten Versorgungsträgern abzuschließen, sei europarechtswidrig.
Die Entscheidung des EuGH hat auch erhebliche Auswirkungen auf die private Versicherungswirtschaft. Mit der bAV kommunaler Mitarbeiter könnten Versicherungen ein neues und lukratives Geschäftsfeld erschließen, betont Schröder. Die zukünftige Entwicklung wird deshalb in Fachkreisen mit Spannung verfolgt.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verstoßes gegen die bis 31.01.2006 geltende Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 92/50/EWG) bzw. gegen die ab 01.02.2006 geltende Vergaberichtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18/EG).
Das Urteil betrifft die Entgeltumwandlung für Mitarbeiter im kommunalen öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18.02.2003 (TV-EUmw/VKA). Die in diesem Zusammenhang bisher bevorzugten öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, Sparkassen und Kommunalversicherer können aus vergaberechtlichen Gesichtspunkten zukünftig nicht mehr seitens der Städte privilegiert werden.
Die Luxemburger Richter sehen im Grundrechtscharakter des Rechts auf Kollektivverhandlungen und in der sozialpolitischen Zielsetzung des Tarifvertrags kein Hindernis für die Anwendung des europäischen Vergaberechts. Der Umstand, dass der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur bAV im kommunalen Bereich entsprechend des Tarifvertrags erfolgt, kann die Anwendbarkeit des Vergaberechts nicht verhindern.
Die von den kommunalen Arbeitgebern abgeschlossenen Verträge sind als entgeltliche, dem Vergaberecht unterfallende öffentliche Dienstleistungsaufträge zu qualifizieren. Der entgeltliche Charakter eines solchen Vertrages wird vor allem nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Letztbegünstigten einer bAV die Arbeitnehmer sind und nicht der jeweilige Arbeitgeber.
Quelel: Asscompact
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