Bei Abflugverzögerungen ab 2 Stunden (Flugstrecke bis 1500 Kilometer) oder ab 3 Stunden (bis 3500 Kilometer) oder ab 4 Stunden bei mehr als 3500 Kilometern ist die Fluglinie gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung verpflichtet, den Wartenden Service zu bieten.
Mahlzeiten und Erfrischungen, die Möglichkeit für notwendige Telefonate, E-Mails oder Faxe und – soweit erforderlich – auch die Übernachtung im Hotel sowie die Fahrt dorthin. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden kann auf den Flug verzichtet und die Erstattung des Flugpreises verlangt werden. Wird am Flughafen mitgeteilt, dass der Flug gestrichen wird, können Fluggäste Rückzahlung des Ticketpreises fordern. Diese Ansprüche haben Fluggäste unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft ein Verschulden an der Verspätung oder dem Flugausfall trifft.
Der Ersatz eines zusätzlichen Schadens, zum Beispiel die Mehrkosten für den Flug mit einer anderen Fluggesellschaft, und finanzielle Ausgleichsleistungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung können dagegen nur verlangt werden, wenn die Fluggesellschaft die Verspätung oder den Flugausfall schuldhaft verursacht hat. Ob dies bei einem Streik eigener Leute zutrifft, ist umstritten.
Quelle: Verbraucherzentrale BW
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