Justiz

Betrügerin

KELLEPICS (CC0), Pixabay
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Eine Kunsthistorikerin aus Düsseldorf muss 980.000 EUR Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft aus Essen zahlen.

Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Johannes Gode am 2. Februar 2021 entschieden (Aktenzeichen I-3 U 22/19).

Die beklagte Kunsthistorikerin hatte dem Erblasser im Jahre 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 EUR verkauft. Wie der Senat feststellte, handelte es sich dabei jedoch um ungenehmigte Nachgüsse, die lediglich einen (Material-)Wert von 20.000 EUR haben.

Im Prozess hatte die Kunstberaterin geltend gemacht, die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt zu haben und über ihre genaue Herkunft nichts zu wissen.

Bei dem damaligen Ehemann handelt es sich um einen später wegen Betruges verurteilten Kunstberater. Der Künstler hatte 22 Originalskulpturen geschaffen, umarbeiten lassen und die hier in Rede stehende Vierergruppe aus dem Originalguss bereits veräußert, als er mit dem Ehemann Abreden zur Verwendung der restlichen Skulpturen traf. Von diesem Gespräch wusste die Kunsthistorikerin.

Nach Auffassung des Gerichts hätte sie Anlass gehabt, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erkundigen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Weil sie diese Erkundigungspflicht verletzte und dies nicht offenlegte, muss sie für den Sachmangel der Skulpturen einstehen und der Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert als Schaden ersetzen.

Damit bestätigt der Senat im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2019 (6 O 251/15). Dieses richtete sich auch gegen den früheren Ehemann, der jedoch seine Berufung zurückgenommen hat.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

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