Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2018 – Lv 11/17 – hat entschieden, dass der Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis nach Verurteilung wegen Betruges verfassungsgemäß ist.
Berufsverbot nach Scheinkrankheit
Vorgeschichte: Der Versicherungsmakler hatte von der Versicherung Geld bezogen, obwohl er nicht krank war. Er wurde erwischt und erhielt sieben Monate Haft auf Bewährung. Offenbar war die Strafe unglücklich zustande gekommen, da er die Tat vor Gericht über seinen Verteidiger eingeräumt hatte und ihm die weitreichenden Rechtsfolgen nicht bekannt waren.
Widerruf der Erlaubnis als Versicherungsmakler
Die zuständige Behörde hielt den Makler für unzuverlässig und widerrief die Erlaubnis. Dagegen klagte der Makler, weil er zu Unrecht verurteilt worden sei und er eine erneute Prüfung des Vorwurfs verlangte. Das Gericht wehrte den Anspruch ab, weil es meinte, dass bereits ein anderes Gericht geprüft und geurteilt habe. Daher sei es unnötig, dass die Behörde erneut in den Grundsachverhalt einsteigen würden.
Ergo: Es mag zwar sein, dass der Versicherungsbetrug allgegenwärtig ist….und die Strafen gering. Sieben Monate Bewährung ist ja eher minimal. Ein Berufsverbot als automatische Rechtsfolge ist da schon eine andere Sache.
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