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bev bayerische energieversorgungsgesellschaft mbh-500.000 geschädigte Kunden

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Und wieder eine Pleite, bei der tausende von Kunden mit einem Minus aus dem Insolvenzverfahren herausgehen werden. Es ist aber auch ein Vorgang, der nach den Turbulenzen der letzten Wochen so absehbar war.

Ein Unternehmen, das so in die öffentlichen Schlagzeilen gerät, hat auch keine Chance mehr, neue Verträge abzuschließen und seinen Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Die Ursachen lagen hier aber alleine in der Geschäftspolitik des Unternehmens. Dieses hatte Guthaben nicht ausbezahlt und Preiserhöhungen verlangt.

Die betroffenen Verbraucher werden nun möglicherweise das gleiche Schicksal erleiden wie die Kunden einst von TELDAFAX und zuletzt von Care Energy aus Hamburg.

Nach unserer Veröffentlichung am gestrigen Tage, wir waren übrigens die Ersten, die die Insolvenz vermeldet hatten auf unserem Portal www.samstags-zeitung.de, haben sich viele aufgeregte aber auch besorgte Kunden bei uns in der Redaktion gemeldet mit der Frage, was sie jetzt tun können. Nun, eigentlich nur noch an den beauftragten  Insolvenzverwalter wenden und ihre Forderungen geltendmachen. Mehr bleibt dann nicht! Doch, zehn Jahre abwarten, bis sie dann vielleicht 4,32 Euro bekommen.

Erst verdient der Insolvenzverwalter sein Geld, dann geht es um Ihr Geld!

Az.: 1513 IN 219/19 In dem Verfahren über den Antrag d. BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH, Nymphenburger Straße 154, 80634 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Steger Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 209234
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte NICKERT, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg
Geschäftszweig: Energieversorgung

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 29.01.2019 um 17.15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Schwanthalerstraße 32, 80336 München.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 29.01.2019

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