BEWO GmbH – ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG / AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE DE000A2DAFY7 Berichtigung der Veröffentlichung vom 28.02.2022

Published On: Mittwoch, 02.03.2022By

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE AUFMERKSAMKEIT

Die Verteilung dieses Dokuments kann in bestimmten Rechtsordnungen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die in den Besitz dieses Dokuments gelangen, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Die nachfolgende Anforderung zur Abstimmung außerhalb einer Versammlung wird nur außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika und nur an Personen abgegeben, die keine „U.S. Personen“ (wie in Regulation S des United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung definiert) sind. Dieses Dokument stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder der Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Rechtsordnung dar.

BEWO GmbH

Kempten, Bundesrepublik Deutschland

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE

an die Inhaber der bis zu EUR 10.000.000,00 5,0% Inhaberschuldverschreibungen 2017/​2022 der BEWO GmbH
(ISIN: DE000A2DAFY7 /​ WKN: A2DAFY)

Die BEWO GmbH mit Sitz in Kempten, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter der Nummer HRB 13534 und der Geschäftsanschrift Lenzfrieder Str. 45, 87437 Kempten (nachfolgend auch „BEWO“ oder „Emittentin“), fordert hiermit die Inhaber (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) der

Bis zu EUR 10.000.000,00 5,0% Inhaberschuldverschreibungen
der BEWO AG
fällig am 22. Mai 2022

ISIN: DE000A2DAFY7 /​ WKN: A2DAFY

eingeteilt in bis zu 10.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Nennwert von jeweils EUR 1.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen „Schuldverschreibungen“), valutierend in Höhe von EUR 3.527.000,00, zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung

innerhalb des Zeitraums beginnend am 17. März 2022 um 0:00 Uhr und
endend am 3. April 2022 um 24:00 Uhr („Abstimmungszeitraum“)

gegenüber dem Notar Karl Büringer mit Amtssitz in Kempten und Geschäftsräumen in der Königstraße 17, 87435 Kempten (der „Abstimmungsleiter“) auf („Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung, die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).

1.

Hintergrund der Abstimmung ohne Versammlung

Um Objekte nicht unter Zeitdruck veräussern zu müssen, soll die Laufzeit der Schuldverschreibungen um 7 Jahre (bis 2029) verlängert werden. Zusätzlich soll der Zinssatz der Schuldverschreibung in Anpassung an die seit 2017 gefallenen Marktzinsen um 1,00% auf 4,00% per annum reduziert werden. Die BEWO GmbH hat mit den Mitteln der Anleiheemission, es wurden Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 3.527.000 Euro ausgegeben, sowie zusätzlichen Darlehensmitteln in Höhe von insgesamt 7.774.000 Euro in 2017 ein Immobilienportfolio in Sandersdorf, Merseburg und Wolfen mit insgesamt 302 Wohneinheiten und 23 Gewerbeeinheiten für einen Kaufpreis in Höhe von 9,6 Mio Euro erworben. Die Gutachten des TÜV Süd attestierten damals einen Substanzwert in Höhe von 11,69 Mio. Euro und einen Ertragswert von 9,86 Mio Euro.

Im Jahre 2021 wurden 175 Wohneinheiten für 6.500.000 Euro veräussert. Hiervon wurden Darlehen zurückgeführt, so dass der aktuelle Darlehensstand bei 3.150.000 Euro liegt. Dem gegenüber steht ein Vermögenswert von 6.200.000 Euro, so dass das Immobilienportfolio aktuell einen Loan-to-Value in Höhe von 50,8% hat.

Zusätzlich hat das Management sich mit der freien Liquidität an der Entwicklung weiterer Projekte zur Risikostreuung beteiligt:

Bergstraße, Oy-Mittelberg: Mehrfamilienhaus mit 10 Einheiten

Alte Poststraße, Kaufbeuren: Mehrfamilienhaus mit 18 Einheiten

Aiterhofen: Mehrfamilienhaus mit 9 Einheiten

Reineckerstraße, Chemnitz: Mehrfamilienhaus mit 28 Einheiten

Sämtliche bestehenden Objekte der Emittentin zusammengerechnet (Merseburg und Wolfen sowie die oben genannten weiteren Projekte) weisen einen Nettovermögenswert – Verkehrswert abzüglich der jeweiligen darauf lastenden Darlehensverbindlichkeiten – von insgesamt über 4.000.000 Euro auf. Dem gegenüber steht momentan ein Anleihevolumen von 3.527.000 Euro.

Die aktuelle Liquidität der Emittentin (zum 23. Februar 2022) beläuft sich auf rund 415.000 Euro.

Das Management der BEWO sieht weiteres Potential in diesen Objekten und möchte durch die vorgeschlagene Prolongation der bestehenden Schuldverschreibung um weitere sieben Jahre bis zum 22. Mai 2029 den bestehenden Anleiheinhabern die Möglichkeit geben, an dieser Entwicklung weiter durch Zinszahlungen zu partizipieren und ihnen außerdem im aktuellen Niedrigzinsumfeld eine weiterhin attraktive Anlagemöglichkeit bieten.

Trotz der im Vergleich zum Emissionstermin in 2017 deutlich gefallenen Marktzinsen und der nach eigener Ansicht verbesserten Vermögnes-, Finanz-, und Ertragslage der BEWO verringert sich der Coupon nur leicht um 1,00% auf 4,00% per annum. Zusätzlich wird es eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit zugunsten der Emittentin geben.

Zum Zweck dieser Änderungen ist eine Beschlussfassung der Anleihegläubiger erforderlich.

Die betreffende Beschlussfassung wird – auch aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie – gemäß den Anleihebedingungen (§ 11) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz („SchVG“)) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt.

2.

Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge der Emittentin

Tagesordnungspunkt 1 – Anpassung der Laufzeit und weitere Änderungen der Anleihebedingungen

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 4 (a) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(a)

Fälligkeit und Rückzahlung. Die Schuldverschreibungen werden am 22. Mai 2029 (der „Fälligkeitstermin“) zum Nennbetrag zurückgezahlt. Eine vorzeitige Rückzahlung findet außer in den nachstehend genannten Fällen nicht statt.“

§ 4 (b) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(b)

Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, frühestens zum 22. Mai 2024 ausstehende Schuldverschreibungen mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 90 Tagen durch Bekanntmachung gemäß § 12 insgesamt oder teilweise zu kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zurückzuzahlen. Eine solche Kündigungserklärung ist unwiderruflich. Der Tag der vorzeitigen Rückzahlung muss ein Geschäftstag im Sinne von § 5(c) sein. Im Hinblick auf die gekündigten Schuldverschreibungen endet die Verzinsung mit dem letzten Tag vor dem vorzeitigen Rückzahlungstag.

Im Falle einer teilweisen Kündigung im Sinne dieses § 4(b) legt die Emittentin das Verfahren zur Bestimmung der gekündigten Schuldverschreibungen nach freiem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung fest.“

§ 3 (a) Satz 1 der Anleihebedingungen (Verzinsung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(a)

Die Schuldverschreibungen werden ab dem 22. Mai 2017 (einschließlich) (der „Begebungstag“) bis zum 22. Mai 2022 (ausschließlich) bezogen auf ihren Nennbetrag mit 5,00 % jährlich (der „Zinssatz“) verzinst; ab dem 22. Mai 2022 (einschließlich) beträgt der Zinssatz 4,00 % jährlich.“

3.

Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

3.1

Gemäß § 11 (a) der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG in seiner gültigen Fassung geändert werden.

3.2

Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach § 11(c)(i) der Anleihebedingungen oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 11(c)(ii) der Anleihebedingungen gemäß § 18 SchVG betroffen.

3.3

Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt.

3.4

Die Beschlüsse gemäß Ziffer 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Stimmrechte gemäß § 11 (b) Satz 2 der Anleihebedingungen.

4.

Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse

Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß Ziffer 2 beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:

Ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.

5.

Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung

5.1

Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Karl Büringer mit Sitz in Kempten als Abstimmungsleiter gemäß § 18 Absatz 2 SchVG geleitet.

5.2

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Abstimmungszeitraum (vom 17. März 2022, 0:00 Uhr, bis zum 3. April 2022, 24:00 Uhr) in Textform (§ 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“)) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.

5.3

Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:

Notar Karl Büringer
c/​o Notare Stemmer und Büringer
„Anleihe 2017/​2022 der BEWO GmbH: Abstimmung ohne Versammlung“
Königstraße 17, 87435 Kempten
Fax: +49 (0)831-5233030
E-Mail: office@notare-stemmer-bueringer.de

Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:

ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk des depotführenden Instituts (wie unter Ziffer 6.3 definiert);

ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer 6.5, sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund etc.) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten wird; und

eine Vollmacht nach Maßgabe von Ziffer 7, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.

Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe von Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung.

5.4

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Webseite der Emittentin (www.bewo.group) unter der Rubrik „Anleihegläubigerabstimmung“ ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung verfügbar ist. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt jedoch nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen aufgenommen werden. Gehen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge nach der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beim Abstimmungsleiter ein, wird das Formular aktualisiert.

5.5

Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.

6.

Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise

6.1

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 nachweist.

6.2

An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts bzw. des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der BEWO GmbH teil. Jede Schuldverschreibung gewährt eine Stimme.

6.3

Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen im Zeitpunkt der Stimmabgabe mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) an den Abstimmungsleiter zu übermitteln („Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk“):

a)

Besonderer Nachweis

Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

b)

Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der BEWO GmbH während des gesamten Abstimmungszeitraums beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit ihrer jeweiligen depotführenden Bank in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die (i) den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126 b BGB) übermittelt haben, und/​oder (ii) ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte eines solchen Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, ist auf der Webseite der Emittentin (www.bewo.group) unter der Rubrik „Anleihegläubigerabstimmung“ zum Abruf verfügbar und kann zudem unter folgender Adresse per Post, Fax oder E-Mail angefordert werden:

BEWO GmbH
– Geschäftsführung –
„Anleihe 2017/​2022 der BEWO GmbH: Abstimmung ohne Versammlung“
Lenzfrieder Str. 45, 87437 Kempten
Fax: +49 (0)831-96066833
E-Mail: info@bewo.group
6.4

Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 6.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimmen bei der Abstimmung ohne Versammlung.

6.5

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).

7.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne von § 126 b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist auf der Webseite der Emittentin (www.bewo.group) unter der Rubrik „Anleihegläubigerabstimmung“ zum Abruf verfügbar und kann zudem unter folgender Adresse per Post, Fax oder E-Mail angefordert werden:

BEWO GmbH
– Geschäftsführung –
„Anleihe 2017/​2022 der BEWO GmbH: Abstimmung ohne Versammlung“
Lenzfrieder Str. 45, 87437 Kempten
Fax: +49 (0)831-96066833
E-Mail: info@bewo.group

Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (siehe Ziffer 6.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.

8.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

8.1

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag“).

8.2

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“).

8.3

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Abstimmungsleiter zu richten und können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an die folgenden Adressen übermittelt werden:

BEWO GmbH
– Geschäftsführung –
„Anleihe 2017/​2022 der BEWO GmbH: Abstimmung ohne Versammlung“
Lenzfrieder Str. 45, 87437 Kempten
Fax: +49 (0)831-96066833
E-Mail: info@bewo.groupoderNotar Karl Büringer
c/​o Notare Stemmer und Büringer
„Anleihe 2017/​2022 der BEWO GmbH: Abstimmung ohne Versammlung“
Königstraße 17, 87435 Kempten
Fax: +49(0)831-5233030
E-mail: office@notare-stemmer-bueringer.de
8.4

Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/​oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (siehe Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

9.

Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen

Das derzeit ausstehende Volumen der Schuldverschreibungen beträgt EUR 3.527.000,00, eingeteilt in 3.527 Schuldverschreibungen im Nennwert von jeweils EUR 1.000,00.

Sollte sich im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und dem Beginn des Abstimmungszeitraums eine Erhöhung des Volumens der Schuldverschreibungen ergeben, ist der erhöhte Betrag maßgeblich.

Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der BEWO GmbH für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten.

10.

Unterlagen

Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Webseite der BEWO GmbH (www.bewo.group) unter der Rubrik „Anleihegläubigerabstimmung“ zum Abruf zur Verfügung:

Diese Aufforderung zur Stimmabgabe an einer Abstimmung ohne Versammlung nebst den darin enthaltenen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und die Ausübung der Stimmrechte abhängen,

die Anleihebedingungen der Schuldverschreibung der BEWO GmbH,

das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (bei Bedarf wird das bereits veröffentlichte Formular aktualisiert),

das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und

das Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:

BEWO GmbH
– Geschäftsführung –
„Anleihe 2017/​2022 der BEWO GmbH: Abstimmung ohne Versammlung“
Lenzfrieder Str. 45, 87437 Kempten
Fax: +49 (0)831-96066833
E-Mail: info@bewo.group

 

Kempten, im Februar 2022

BEWO GmbH

Der Geschäftsführer

 

Auch der von der BEWO GmbH beauftragte Notar Karl Büringer fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Schuldverschreibung der BEWO GmbH zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Abstimmungszeitraums von 17. März 2022 um 0:00 Uhr und endend am 3. April 2022 um 24:00 Uhr (eingehend) in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt (i) die unter Ziffer 2 der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschlag über die Änderung von § 4 (a) und (b) der Anleihebedingungen zur Abstimmung.

Kempten, im Februar 2022

Notar Karl Büringer
Notare Stemmer und Büringer
Königstraße 17, 87435 Kempten
Tel: +49(0)831-523300

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