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BGH bestätigt Verurteilung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien zur Leistung von vollem Schadenersatz an C.A.M.P. TV wegen rechtswidrigen Widerrufs der Sendegenehmigung

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Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Rechtsauffassung der von Orrick vertretenen Fernsehgesellschaft C.A.M.P. TV bestätigt, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) der C.A.M.P. TV den vollen Schaden aus dem rechtswidrigen Widerruf ihrer Sendegenehmigung durch die BLM im Jahre 2009 zu ersetzen hat. Der CAMP TV entstandene Schaden beläuft sich nach einem von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft Ernst & Young erstellten Gutachten auf über EUR 25 Mio, von denen die Camp TV aber nur EUR 10 Mio. geltend macht. Der laut BGH zu ersetzende Schaden umfasst dabei nicht nur den Schaden aus der Restlauzeit der widerrufenen Genehmigung, sondern auch den Schaden aus der Nichtverlängerung der Sendegenehmigung der C.A.M.P. TV.

Damit ist die Rechtsauffassung der C.A.M.P. TV im Verwaltungsrechtsstreit nicht nur vom Bundesverwaltungsgericht und anschließend vom Bundesverfassungsgericht, sondern nunmehr auch im Schadensersatzprozess vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

Die maßgeblichen Ausführungen des BGH finden sich in einem Beschluss vom 18. August 2016 (III ZR 325/15) im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der C.A.M.P. TV. Diese hat die C.A.M.P. TV nun zurückgenommen, da sie nach den Ausführungen des BGH bereits mit dem Berufungsurteil des OLG München voll obsiegt hat. Die C.A.M.P. TV sei deshalb nicht darüber hinaus beschwert.

Die Verurteilung der BLM zur Leistung von Schadenersatz wird durch die Rücknahme der Beschwerde rechtskräftig. Im nun vor dem LG München I durchzuführenden Betragsverfahren wird nur noch die genaue Schadenshöhe bestimmt.

Das Verfahren vor dem LG München I und dem OLG München wird bei Orrick von Dr. Jörg Ritter (Partner, München) und Christopher Mayston (Senior Associate, München) betreut. Frau Gunhild Schäfer (Plehwe & Schäfer, Karlsruhe) vertritt die C.A.M.P. TV vor dem BGH.

 

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