Mit aktuellem Urteil vom 9. Mai 2017 – II ZR 10/16 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger einer Kommanditgesellschaft auch dann Schadensersatz von einem Treuhandkommanditisten verlangen können, wenn sie sich als Direktkommanditisten beteiligt haben und nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden. Der BGH erweiterte damit den Kreis der Anspruchsgegner und verbessert die Möglichkeiten von Anlegern, Schadensersatz bei fehlgeschlagenen Fondsanlagen durchzusetzen.
Bundesgerichtshof hebt Urteil des Berufungsgerichts auf
Das Berufungsgericht hatte zuvor noch entschieden, dass ein Direktkommanditist im Gegensatz zu einem Treugeber-Kommanditist keinen Schadensersatz vom Treuhänder erlangen könne, da es an einem engen Verhältnis fehle. Der Treuhänder habe keine Aufklärungspflichten gegenüber den als Direktkommanditisten beigetretenen Anlegern. Ein Schadensersatz komme daher nicht in Betracht. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aber aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Berufungsgericht verwiesen.
Schadensersatz auch für Direktkommanditisten
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass auch der Treuhänder wegen sogenannter „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ Anlegern zum Schadensersatz verpflichtet sein könne, wenn diese vor ihrem Beitritt nicht ordnungsgemäß über sämtliche Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden. Anknüpfungspunkt für die vorvertraglichen Aufklärungspflichten sei die Anbahnung des Aufnahmevertrags. Dafür genüge, dass der Treuhänder vor den Direktkommanditisten beigetreten und in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden sei.
Bundesgerichtshof verbessert Möglichkeiten geschädigter Anleger
Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeiten geschädigter Anleger, an Schadensersatz zu kommen, ganz erheblich verbessert. Er hat den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert und auch Direktkommanditisten die Möglichkeit gegeben, von dem Treuhänder Schadensersatz zu erlangen. Anleger, die mit einer Investition in eine Fondsgesellschaft Verluste erlitten haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten von einer auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Oftmals lassen sich erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen. Erfahrungsgemäß bedarf es hierbei aber anwaltlicher Hilfe, da Fondsgesellschaften und andere Beteiligte Schadensersatz meist nicht freiwillig leisten. Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte, München, hat jahrzehntelange Erfahrung im Bank- und Kapitalanlagerecht und bereits in einer Vielzahl von Großschadensfällen erfolgreich die Rechte der Anleger erstritten. Rechtsanwalt Johannes Goetz berät in allen Fragen zu Kapitalanlagen und steht für eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.
Quelle:
Johannes Goetz, Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht, Kapitalanlagerecht und Bankrecht
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