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BGH-Entscheidung im INFINUS-Komplex, PROSAVUS, Scheingewinne

geralt (CC0), Pixabay
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Die IG INFINUS hat sich auch stark für Anleger eingesetzt, die vom PROSAVUS-Insolvenzverwalter auf die Rückzahlung von Scheingewinnen in Anspruch genommen wurden. Die PROSAVUS AG bot Anlegern Genussrechte an. Nun liest man, dass es hierzu eine BGH-Entscheidung gibt. Wir haben bei RA Daniel Blazek nachgefragt.

Diebewertung.de: Herr Blazek, um welche BGH-Entscheidung geht es?

Blazek: Es geht um das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2020 zum Aktenzeichen BGH IX ZR 247/19. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine vorherige Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben.

Diebewertung.de: Welcher Ansicht war denn das OLG Schleswig?

Blazek: Das Oberlandesgericht folgte im Wesentlichen der Beklagtenseite, war also in diesem Fall der Ansicht, dass eine Anfechtung der Scheingewinne bzw. Ausschüttungen auf die PROSAVUS-Genussrechte hin nicht greife.

Diebewertung.de: Und das scheint der BGH nun anders zu sehen?

Blazek: Offenbar. Der BGH stärkt dem Insolvenzverwalter den Rücken. Allerdings liegt die schriftliche Begründung noch nicht vor. Das bleibt abzuwarten.

Diebewertung.de: Wie ist denn die grundsätzliche Rechtslage?

Blazek: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann ein Insolvenzverwalter sog. Scheingewinne anfechten, wenn es sich dabei um bewusst rechtsgrundlose Leistungen handelt.

Diebewertung.de: Und das sieht die Gegenseite im PROSAVUS-Komplex anders?

Blazek: Ja. Die IG INFINUS und die kooperierenden Rechtsanwälte vertreten den Standpunkt, dass der PROSAVUS-Vorstand nichts von einer Fehlerhaftigkeit der seinerzeitigen Jahresabschlüsse gewusst habe. Die Gerichte waren sich dabei uneins, mit Tendenz zugunsten des Verwalters. Insbesondere das Urteil des OLG Schleswig machte aber in der IG Furore. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde entsprechend mit Spannung erwartet.

Diebewertung.de: Und was bedeutet die Entscheidung des BGH dabei nun?

Blazek: Sie bedeutet, dass das OLG erneut verhandeln muss. Und dabei die Rechtsauffassung des BGH zu berücksichtigen hat. Und diese ist meiner Ansicht nach diejenige, dass auch bei Genussrechten eine Anfechtung gemäß § 134 InsO in Betracht kommt, wenn die Geschäftsführung von der schlechten wirtschaftliche Lage des Unternehmens wusste und die Zahlungen geleistet wurden, um ein betrügerisches bzw. Ponzi-System zu betreiben.

Diebewertung.de: Ist das jetzt eine Schlappe für die IG?

Blazek: Das will ich so nicht sagen. Die IG und die kooperierenden Anwälte haben auch Entscheidungen in ihrem Sinne erwirkt, was belegt, dass man über bestimmte Punkte diskutieren kann. Allerdings zeigt dieses Beispiel auch, dass man unter Umständen einige Zeit warten muss, bis eine Angelegenheit höchstrichterlich geklärt ist. Wie sehr man bis dahin mit den Ketten rasselt, bleibt jedem selbst überlassen.

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