Mit dem Beschluss vom 7. April 2016 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen sei, wenn die Schuldverschreibungen und Zinsscheine nicht im Original vorgelegt werden könnten. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Forderung, die aus von der Republik A. ausgegebenen sammelverwahrten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen resultierte, BGH, Beschluss vom 7. 4. 2016 – VII ZB 14/15; LG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2016,865).
Ein ungünstiger Antrag wurde gestellt – gegen Aushändigung
Die Gläubigerin hatte einen rechtskräftigen Titel erwirkt, aus dem die Schuldnerin, die Republik A. verpflichtet ist, an die Gläubigerin 120.358,10 € nebst Zinsen gegen Aushändigung näher bezeichneter Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen zu bezahlen. Später war es ihr nicht gelungen, das Original der Schuldverschreibungen vorzulegen. Der Antrag auf „Aushändigung“ war nicht so günstig gewesen.
Ein anderer Antrag wäre besser gewesen – gegen Übertragung der Rechte
In dem Urteil BGH, Urteil vom 18. 9. 2012 – XI ZR 344/11; OLG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2012,4666) hatte der Bundesgerichtshof einen etwas einfacheren Antrag gebilligt: nämlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Schuldner, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. aus dem Erwerb der Inhaber-Teilschuldverschreibungen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.
Bei einem Antrag Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer Urkunde blockiert der Kläger eventuell seine eigenen Rechte aus dem Urteil, bei einem Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte sowie Feststellung des Annahmeverzuges wird der bessere Antrag gestellt. Bei einem Zug-um-Zug-Urteil wegen eines Gesellschafteranteils bei geschlossenen Immobilienfonds kann es sein, dass ein Urteil nicht vollstreckbar ist, weil die im Urteil ausgesprochene Übertragung des Gesellschaftsanteils satzungswidrig ist. Hierzu wurde schon einiges geschrieben.
Zug-um-Zug-Antrag nach früherer Rechtslage grundsätzlich nicht erforderlich
Bei einem Zuviel in der Verurteilung steht später noch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage zur Hand, Beschluss am 27. 10. 2005 (BGH III ZR 22/05, Vermittlerhaftung bei BFI-Bank AG). Der bloße Zahlungsantrag reicht hiernach aus. Grundsätzlich muss das Gericht auf einen zielführenden Antrag hinwirken. Die Zug-um-Zug-Leistung ist ein Minus zum Leistungsantrag ohne Zug-um-Zug-Leistung.
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