Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied heute, dass die Absenkung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber durch die Bundesnetzagentur rechtens ist. Die Entscheidung des BGH verhindert eine zusätzliche Belastung der Verbraucher durch noch höhere Netzentgelte.
Der BGH entschied heute über die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur (BNetzA) gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber.
Der BGH urteilt, dass die Senkung der Eigenkapitalzinssätze durch die BNetzA 2016 rechtmäßig war. Mit der Höhe der Eigenkapitalzinssätze wird festgelegt, wie viel Gewinn die Unternehmen in der kommenden Regulierungsperiode erwirtschaften dürfen und wie viel Netzentgelt die Strom- und Gaskunden bezahlen müssen.
Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßen die heutige Entscheidung ausdrücklich. Denn mit der Entscheidung des BGH gegen das Urteil des OLG Düsseldorf werden private Haushalte vor höheren Strompreisen geschützt.
„Die heutige Gerichtsentscheidung bewahrt Stromkunden vor weiteren unnötigen Kosten“, so Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft, bne.
Die BNetzA hatte im Oktober 2016 auf das seit Jahren sinkende Zinsniveau an den Kapitalmärkten reagiert und die Eigenkapitalzinssätze für Netzbetreiber gesenkt. „Dennoch sind die festgelegten, nun gerichtlich bestätigten Zinssätze immer noch hoch. Wegen der unzureichenden Entflechtung von Netzbetreibern und wettbewerblichen Bereichen ist eine scharfe Begrenzung der Zinssätze durch die Bundesnetzagentur notwendig“, so Busch.
Ohne Regulierung können integrierte Energieversorger Gewinne aus dem Netzbetrieb für ihre wettbewerblichen Geschäftsbereiche nutzbar machen. „Durch solche Quersubventionierung könnten sie andere Unternehmen aus dem Markt drängen. Dies schadet dem Wettbewerb und erhöht die Kosten für alle“, so Busch
„Der vzbv begrüßt die heutige Entscheidung des BGH. Dadurch werden die Belastungen für die Verbraucher zumindest begrenzt. Nicht zuletzt wegen der anhaltend niedrigen Zinsen war es notwendig und richtig, dass die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalverzinsung gesenkt hat.“, so Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Im Monopolbereich Stromnetz kann es nicht sein, dass traumhafte Renditen für die Netzbetreiber gezahlt werden. Denn das geht zu Lasten der privaten Haushalte, die über ihre Netzentgelte bezahlen müssen. Die Netzentgelte sind schon heute der größte Kostentreiber am Strompreis – Tendenz weiter steigend. Nicht zuletzt wegen der anhaltend niedrigen Zinsen war es notwendig und richtig, die Eigenkapitalverzinsung für die dritte Regulierungsperiode zu senken.
Fehler im System
Das heutige Urteil zeigt deutlich den Fehler im System: Während Netzbetreiber die Möglichkeit nutzen können, auf dem Rechtsweg gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde zu klagen, ist Stromkunden dieser Weg weitgehend versperrt. Stattdessen müssen sie die ungerechtfertigt hohen Netzentgelte bezahlen. Stromkunden sind die Leittragenden einer mangelnden Regulierung der Netzbetreiber.
Hintergrund
Die Eigenkapitalzinssätze werden jeweils für fünf Jahre von der Bundesnetzagentur festgelegt. Sie sollen die marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals sicherstellen und den Anreiz für notwendige Investitionen in die Strom- und Gasnetze schaffen.
Diese Zinssätze bilden sich in den Netzentgelten ab, die alle Energiekunden zahlen. Die Bundesnetzagentur hatte das Zinsniveau im Oktober 2016 auf 6,91 Prozent für Neuanlagen (für Altanlagen 5,12 Prozent) vor Steuern für den Zeitraum von 2019 bis 2023 für Stromnetzbetreiber bzw. von 2018 bis 2022 für Gasnetzbetreiber gesenkt. bne und vzbv forderten eine Absenkung der Eigenkapitalzinssätze um etwa zwei Prozent.
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