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BGH Mieturteil

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Der Bundeserichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2024 (Az. VIII ZR 150/23) entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete auf den Sozialleistungsträger übergeht, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, der Arbeitslosengeld II (heute: Bürgergeld) erhielt, eine Wohnung von der Beklagten in Berlin gemietet. Er machte geltend, dass die Miete sittenwidrig überhöht sei und zudem aufgrund eines Wasserschadens zeitweise gemindert gewesen sei. Mit seiner Klage verlangte er die Rückerstattung der überzahlten Miete für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2020.

Das Amtsgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht das Urteil jedoch ab und wies die Klage ab, da die Ansprüche auf den Sozialleistungsträger übergegangen seien (§ 33 Abs. 1 SGB II).

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien erfüllt gewesen. Der Bereicherungsanspruch des Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete gegen den Vermieter sei ein Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist. Die geltend gemachten Ansprüche seien für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter dem Kläger Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt hatte. Bei rechtzeitiger Rückerstattung der überzahlten Miete durch die Vermieterin wären diese Sozialleistungen nicht erbracht worden.

Dem Anspruchsübergang stehe nicht entgegen, dass das Jobcenter die Ansprüche weder selbst realisiert noch auf den Kläger zurückübertragen habe. Dies betreffe nur den Verwaltungsvollzug, berühre aber nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs.

Das Urteil stellt klar, dass Bereicherungsansprüche des Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergehen, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Dies dient der Sicherung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II. Für die Mieter bedeutet dies, dass sie in solchen Fällen keinen Anspruch auf Auszahlung der überzahlten Miete an sich haben, sondern diese Ansprüche vom Sozialleistungsträger geltend gemacht werden müssen.

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