Mit erfreulich deutlichen Worten hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 15.04.2010 zum Aktenzeichen III ZR 196/09 eine Verpflichtung von freien Anlageberatern zur Offenlegung der von ihnen vereinnahmten Provisionen abgelehnt.
„Diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung nicht nur für die Vergangenheit, sondern stellt auch die aktuell gültige Rechtslage dar“, hebt Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des VOTUM Verbandes hervor. Der BGH hat mit seiner Entscheidung die seit dem Aufkommen der sogenannten „Kick-Back“-Diskussion von VOTUM vertretene Position eindrucksvoll bestätigt. Die Ausführungen lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. So führt der BGH aus: „Wenn ein Anleger sich durch einen freien Anlageberater über eine Kapitalanlage, insbesondere Fonds beraten lässt, und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, so liegt es für den Kunden auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden muss. Da der Anlageberater mit der Beratung selbst sein Geld verdienen muss, kann auch nicht angenommen werden, er würde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen.“
Der BGH lehnt ausdrücklich eine Pflicht des Beraters zur ungefragten Offenlegung von Provisionssätzen der von ihm empfohlenen Anlagen ab. Hierzu führt er als Begründung aus: „Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, ist es ihm unschwer möglich, so er Zweifel an der anlegergerechten Beratung hat, diese von seinem Anlageberater zu erfragen. Von einem Anlageberater kann aber nicht verlangt werden, dass er seinen Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltende Anlagen aufklärt.“
Mit dieser Entscheidung wird dem Bestreben einer Vielzahl von Rechtsanwälten, die den Anlegern zugesichert haben, man könne allein durch den Provisionseinwand Schadensersatzansprüche geltend machen und das wirtschaftliche Risiko der Anlegerentscheidungen auf den Berater abwälzen, ein deutlicher Riegel vorgeschoben. Hier hat es im Markt zum Teil unseriöse Versprechungen gegeben, denen nunmehr jegliche Grundlage entzogen ist.
„Wünschenswert ist, dass auch in der aktuellen Gesetzgebungsdebatte diese maßvolle Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichts Berücksichtigung findet“, hofft VOTUM Geschäftsführer Klein und erläutert weiter: „Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass die aktuelle Diskussion um eine – technisch nicht umsetzbare – vollständige Offenlegungspflicht von Beraterprovisionen sachlich unangemessen ist“.
Quelle: Votum Verband
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