BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 24/20
vom
22. März 2022
in dem Rechtsstreit
Prof. Dr. Tilmann Mischkowsky, Düwellstraße 17, Kempten,
Musterkläger,
– Prozessbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Hahn, Marcusallee 38, Bremen –
Jon Petter Bjerke, Tacitusstraße 15 b, Köln,
Beigeladener und Musterrechtsbeschwerdeführer,
– Prozessbevollmächtigter: Prof. Dr. Vorwerk –
Beigetretene auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers:
1.
Kurt Pape, Königstraße 49, Hameln,
2.
Frank Brüning, Groß Henstedt 21, Bassum,
3.
Karin Ostmann, Schwachhauser Heerstraße 365 c, Bremen,
4.
Horst Link, Treiberstraße 15, Suttgart,
5.
Hartmut Wieland, Lamprechtstraße 11, Lampoldshausen,
6.
Helga Schumann, c/o Kai-Michael Schumann, Tegeler Weg 21, Springe,
7.
Thomas Pertzsch, Sudetenstraße 20, Groß-Zimmern,
8.
Maria Anna Kriegel, Werderstraße 80, Heidelberg,
9.
Ernst Generlich, c/o Olaf Generlich, Braamwisch 18, Hamburg,
10.
Gerd Arciszewski, Friedrich-Lange-Straße 11, Ganderkesee,
11.
Christian Kleeberg, Pater-Autbert-Weg 1, Dorsten,
12.
Prof. Dr. Walter Weber, In der Schönauer Aue, Aachen,
13.
Dr. Wolfgang Loer, Rosental 60, Hattingen,
14.
Werner Hochscheidt, Falkenstraße 9, Untergruppenbach,
15.
Doris Naschinski, Albert-Einstein-Straße 29, Dieburg,
16.
Elke Gudrun Wetterauer und Karin Ulrike Legler in Erbengemeinschaft nach Theresia Fischer, Dossenheimer Landstraße 119, Heidelberg,
17.
Silke Werner, Holunderweg 8, Pohlheim,
18.
Eckhardt Fentroß, Ruhrweg 2 a, Rödermark,
– Prozessbevollmächtigter: Prof. Dr. Vorwerk –
gegen
1.
…
2.
…
3.
…
4.
…
5.
…
6.
…
7.
…
8.
…
9.
HGA Capital Grundbesitz und Anlage GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Altstädter Straße 6, Hamburg,
Musterbeklagte und Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
– Prozessbevollmächtigte: Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter –
10.
…
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2020, berichtigt durch Beschluss vom 9. April 2020, wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der Erweiterungsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. November 2019 hinsichtlich des Feststellungsziels 3 gegenstandslos ist.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 18 wie folgt:
Musterrechtsbeschwerdeführer: 33,37%
Beigetretener zu 1: 2,50%
Beigetretener zu 2: 5,01%
Beigetretene zu 3: 3,34%
Beigetretener zu 4: 5,01%
Beigetretener zu 5: 4,17%
Beigetretene zu 6: 1,67%
Beigetretener zu 7: 2,50%
Beigetretene zu 8: 5,01%
Beigetretener zu 9: 4,17%
Beigetretener zu 10: 6,66%
Beigetretener zu 11: 3,34%
Beigetretener zu 12: 2,44%
Beigetretener zu 13: 3,34%
Beigetretener zu 14: 8,29%
Beigetretene zu 15: 1,67%
Beigetretene zu 16: 1,67%
Beigetretene zu 17: 2,50%
Beigetretener zu 18: 3,34%
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 1.700.000 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen zu 1 bis 18 auf bis zu 650.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 1.000.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen über die Richtigkeit des am 24. März 2006 aufgestellten Prospekts zu der Beteiligung an der HGA Mitteleuropa V GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft investierte das eingeworbene Kapital in Büroimmobilien in Budapest. Dies erfolgte mittelbar über eine Beteiligung an zwei Erwerbsgesellschaften ungarischen Rechts. Diese hatten mit Wirkung zum 1. Februar 2006 die Objektgesellschaften ungarischen Rechts erworben, die Eigentümer der Grundstücke oder zumindest der auf diesen befindlichen Gebäude waren. Verkäufer der Gesellschaftsanteile an den Objektgesellschaften waren die IVG Immobilien AG und die IVG Management GmbH.
2
Die Musterrechtsbeschwerdegegnerin war Gründungsgesellschafterin und Anbieterin der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Sie war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der HSH N Real Estate AG, die ihrerseits mit der HSH Nordbank AG, der Musterbeklagten zu 2, durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (mit der HSH Nordbank AG als herrschendem Unternehmen) verbunden war.
3
Die HSH Nordbank AG hielt bei Prospekterstellung einen Anteil von 5,1% an der IVG Immobilien AG. Das damalige Vorstandsmitglied der HSH Nordbank AG, Herr Peter Rieck, saß gleichzeitig im Aufsichtsrat der IVG Immobilien AG. Diese beiden Umstände waren im Prospekt nicht angegeben.
4
Der Prospekt enthält – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – folgende Angaben:
5
Auf Seite 14 wird unter der Überschrift „Vermietungs-/Mietertragsrisiko“ unter anderem dargelegt:
„Ein generelles Risiko einer jeden Immobilieninvestition besteht in der dauerhaften Vermietbarkeit der Immobile zu den prognostizierten Mieten.
[…] Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass Mieter ausfallen und im Anschluss daran oder auch nach vertragsgemäßem Ablauf der Mietverträge bzw. nach Ablauf einer eventuell ausgeübten Option die Flächen nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete als der jeweils kalkulierten weitervermietet werden können. […]
Die prognostizierte Liquiditätsentwicklung setzt maßgeblich voraus, dass im Rahmen von Vermietungen und Anschlussvermietungen die kalkulierten Mieterträge erreicht werden können und Mietausfälle nur im Rahmen der kalkulierten Mietausfallreserve entstehen. Insbesondere die Nachfrage nach Büroflächen und Stellplätzen, aber auch die Entwicklung des quantitativen und qualitativen Wettbewerbs und des Umfeldes der Region haben Einfluss auf die Mietertragssituation der Objekte.
[…]“
6
Auf Seite 31 wird zum „Büroimmobilienmarkt Budapest“ ausgeführt:
„Der Budapester Büroimmobilienmarkt hat sich nach Jahrzehnten sozialistischer Planwirtschaft erst seit Anfang der 1990er Jahre entwickeln können. Seither sind eine Reihe von Gebäuden modernisiert und neu errichtet worden. War Budapest noch vor einigen Jahren einer der europäischen Bürostandorte mit den höchsten Leerstandsquoten, so ist diese in den letzten Jahren deutlich gesunken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren der überwiegende Teil der leer stehenden Flächen in Gebäuden befand, die Anfang der 1990er Jahre mit einfacher Ausstattung errichtet wurden. Diese Flächen sind inzwischen kaum noch marktgängig, weil sie nicht dem heute geforderten Standard genügen. Inzwischen werden jedoch in Budapest zunehmend auch Flächen in älteren Gebäuden absorbiert, insbesondere, wenn es sich um sanierte und modernisierte Altbauten handelt.
Vor diesem Hintergrund entfiel ein erheblicher Teil der Vermietungsleistung in den letzten Jahren auf Umzüge von Büromietern in qualitativ hochwertigere Objekte. Nach einer mehrjährigen rückläufigen Entwicklung ist nach Einschätzung von Feri in den kommenden Jahren mit einer Steigerung der Büromieten zu rechnen.
Büros in der Budapester Innenstadtlage bewertete Feri im 3. Quartal 2005 mit einem „A“-Rating, was einem geringen Investitionsrisiko entspricht. Das Ratingergebnis ergab sich daraus, dass zwar ein weit überdurchschnittlich hohes Angebot vorhanden ist, dem jedoch eine außergewöhnlich hohe Nachfrage gegenübersteht, weshalb mit einer sehr hohen Wertzunahme zu rechnen sei.
Das „IVG-Immobilienbarometer“, in dem die IVG Immobilien AG gemeinsam mit dem internationalen Immobilienberatungsunternehmen Cushman & Wakefield Healey & Baker Zahlen zu den bedeutendsten europäischen Bürostandorten veröffentlicht, weist für Budapest im 4. Quartal 2005 zwar noch eine Leerstandsquote von 11,6% aus, doch im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal war ein deutlicher Rückgang der Leerstandsquote um 3,6 Prozentpunkte zu verzeichnen. Unter den 21 im IVG-Immobilienbarometer untersuchten Standorten war Budapest damit neben Warschau der Standort mit der am stärksten gesunkenen Leerstandsquote.
[…]“
7
Zu den im Infopark gelegenen Vermietungsobjekten – Gebäude I, B und C – ist auf Seite 38 f. folgendes dargestellt:
„Das Gelände des heutigen Infoparks auf dem Campus der Universität für Technologie und Wirtschaft sowie der Eötvös-Loránd-Universität gehörte zu den Flächen, mit denen sich die Stadt Budapest für die Weltausstellung 1996 beworben hat. Nachdem die Stadt den Zuschlag für die EXPO nicht bekommen hatte, wurde am 15.05.1996 in einer Regierungsentscheidung die Errichtung eines Innovationsparks für Informatik und Technologie an diesem Standort beschlossen.
Aus dem internationalen Vergabeverfahren zur Realisierung des Vorhabens ging ein Konsortium aus IVG und DeTe Immobilien als Sieger hervor. Im Rahmen des Projekts soll eine vermietbare Fläche von insgesamt rund 100.000 m² geschaffen werden, von der heute bereits ca. 60.000 m² realisiert wurden.
Nach seiner Fertigstellung wird der Büropark aus sieben Gebäuden bestehen, von denen sechs durch die IVG entwickelt werden. […]
[…]
RAHMENDATEN DER OBJEKTE
Infopark, Gebäude I: Mietfläche: 8.214 m²
Fertigstellung: 2002
Infopark, Gebäude B: Mietfläche: 8.576 m²
Fertigstellung: 2002
Infopark, Gebäude C: Mietfläche: 13.343 m²
Fertigstellung: 2005
Der Büropark wird in den kommenden Jahren noch um zwei weitere Bauabschnitte, die Gebäude D und E/F erweitert werden. Die Fertigstellung des Gesamtprojekts ist für 2008 geplant.
[…]
Der Standort wird in den nächsten Jahren durch die Entwicklung des Millenium City Center auf dem gegenüberliegenden Donauufer weiter aufgewertet. Dort sollen neben dem Nationaltheater und der bereits fertig gestellten Konzerthalle ein Kultur- und Kongresszentrum, zwei Hotels, Büroflächen und Wohnungen entstehen. […]“
8
Der Prospekt enthält auf Seite 53 eine Aufgliederung über die „Mittelherkunft der Fonds KG (Prognose)“ und über die „Mittelverwendung der Fonds KG (Prognose).“ Unter der Mittelherkunft findet sich unter anderem der Posten „Eigenkapitalzwischenfinanzierung (siehe Seite 98)“, der mit 39.500.000 € beziffert wird. Die Kosten dieser Zwischenfinanzierung zählen nicht zu den Posten, die unter der Mittelverwendung aufgeführt werden.
9
Auf Seite 98 des Prospekts ist zu der Zwischenfinanzierung angegeben:
„Die HSH Nordbank AG hat der Fonds KG mit Darlehensvertrag vom 25./26.01.2006 ein Darlehen in Höhe von nominal EUR 39.500.000,00 zur Vorfinanzierung des Eigenkapitals zum Erwerb der Anteile an der Infopark Bt. und der Andrassy Bt. bzw. an den Objektgesellschaften durch die Fonds KG sowie der damit verbundenen Nebenkosten gewährt. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2006.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt EUR 39.500,00. Das Darlehen wurde am 31.01.2006 vollständig ausgezahlt, wobei die Inanspruchnahme als Festkredit erfolgte. Die Zinsbindungsfrist läuft bis zum 29.12.2006. Der Zinssatz beträgt 4,16583 % p.a.
Die Zinsen sind nachträglich am Ende der Zinsbindungsfrist zu zahlen. […]“
10
Der sich durch dieses Zwischenfinanzierungsdarlehen ergebende Zinsaufwand wurde aus den Mieterträgen der Objektgesellschaften beglichen.
11
Der Fonds erzielte nicht das erhoffte Ergebnis. Die erwirtschafteten Resultate lagen im Jahr 2014 ca. 50% unter den prospektierten Werten.
12
In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen von den Musterbeklagten die Erstattung der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung.
13
In dem durch Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2017 eingeleiteten und durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. November 2019 erweiterten Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger verschiedene Prospektfehler geltend gemacht. Diese betreffen – soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – die Darstellung der im März 2006 prognostizierten Lage auf dem Budapester Büroimmobilienmarkt (Feststellungsziel 1a), der kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen (Feststellungsziel 1c) und der Weichkosten in Bezug auf die Kosten der von der HSH Nordbank AG ausgereichten Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 1.534.834 € (Feststellungsziel 1d). Die Musterbeklagten haben das Vorliegen von Prospektfehlern verneint. Mit Feststellungsziel 3 haben sie geltend gemacht, dass die Prospektfehler für die Musterbeklagten zu 2, 4, 5, 6, 7 und 8 als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien.
14
Mit Musterentscheid vom 14. Februar 2020, berichtigt durch Beschluss vom 9. April 2020, hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen.
15
Gegen den Musterentscheid hat der Beigeladene Bjerke Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 hat der II. Zivilsenat den Beigeladenen Bjerke zum Musterrechtsbeschwerdeführer und die Musterbeklagte zu 9 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat unter anderem wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach dem VerkProspG als Grundlage für Haftungsansprüche nach § 13 VerkProspG und für die Frage, inwieweit eine solche Haftung abschließend ist, zur Übernahme angeboten. Der Senat hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.).
16
Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Beigetretenen zu 1 bis 18 auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten. Der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 18 wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 1a, 1c und 1d als unbegründet. Zudem verlangen sie eine Klarstellung im Tenor des Musterentscheids, dass das Feststellungsziel 3 gegenstandslos geworden ist.
B.
17
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist lediglich die von allen am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten angeregte Klarstellung des Tenors des Musterentscheids hinsichtlich des Feststellungsziels 3 vorzunehmen.
I.
18
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
19
Der Prospekt weise die mit den Feststellungszielen behaupteten Mängel nicht auf.
20
Der Musterkläger habe nicht darlegen können, dass im Abschnitt „Büroimmobilienmarkt Budapest“ die künftige erwartete Entwicklung nicht richtig dargestellt sei [Feststellungsziel 1a]. Eine wirklich „griffige“ Prognose der künftigen Entwicklung finde sich in der angegriffenen Passage des Prospekts schon nicht. Allenfalls die Aussagen, dass mit einer „sehr hohen Wertzunahme“ und „in den kommenden Jahren mit einer Steigerung der Büromieten zu rechnen“ sei, enthielten prognostische Elemente, wobei der Prospekt auch noch auf von dem örtlichen Immobilienunternehmen Feri stammende Einschätzungen Bezug nehme, von denen der Musterkläger nicht vorbringe, dass sie tatsächlich nicht abgegeben worden wären. Diese Prognose habe nur ex ante vertretbar sein müssen. Die vom Musterkläger als Grundlage seiner abweichenden Auffassung herangezogene Präsentation des Herrn Blandow (Anlage MK 3) zeige, dass offenbar inclusive des 4. Quartals 2005 die Nachfrage hoch und die Leerstandsquote rückläufig gewesen seien, und führe weiter aus, dass die Rendite 2005 auf 7% gesunken sei. Richtig sei auch, dass gemessen an den Vorjahren in 2006 und 2007 offenbar weitere 500.000 m² auf den Markt kommen würden, während 2001 – 2005 insgesamt ca. 650.000 m² fertiggestellt gewesen seien. Aus diesen Daten habe Herr Blandow aber nicht den Schluss gezogen, dass der Markt diesen Zulauf nicht werde aufnehmen können. Er habe nur eine „yield-compression“ auf < 7% vorhergesagt. Dieser Wert liege noch deutlich oberhalb der Ergebnisprognose des Prospekts von 6,46% für 2007.
21
Es sei auch nicht erforderlich gewesen, den erwarteten weiteren Zulauf an Büroimmobilien konkret und ggf. beziffert zu erwähnen. Der Prospekt genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die künftig auf den Markt kommenden Flächen seien zwar zweifelsfrei wegen des steigenden Vermietungswettbewerbs ein gewisses Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds. Zum einen werde auf Seite 14 des Prospekts auf das Vermietungsrisiko recht deutlich hingewiesen, zum anderen sei auf den Seiten 48 ff. des Prospekts die Vermietungssituation der Gebäude im Detail dargestellt. Auch bei nur oberflächlicher Lektüre erkenne man auf einen Blick, dass nur wenige der ausgewiesenen Mietverträge wirklich lange Laufzeiten aufwiesen und gerade einige große „Mietungen“ relativ zeitnah auslaufen würden (etwa T-Online im Gebäude B), während der Fonds selbst eine Lebensdauer von 15 Jahren haben sollte. Schließlich finde sich (immerhin) der konkrete Hinweis, dass gerade im Infopark noch erhebliche weitere Flächen hinzukommen würden.
22
Der Prospekt habe nicht angeben müssen, dass die HSH Nordbank AG kapitalmäßig auch an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und zukünftigen Wettbewerberin, der IVG Immobilien AG, beteiligt gewesen sei und dass das damalige Vorstandsmitglied der HSH Nordbank AG, Herr Peter Rieck, im Jahr 2006 gleichzeitig im Aufsichtsrat der IVG Immobilien AG gesessen habe [Feststellungsziel 1c].
23
Der von der HSH Nordbank AG bei Prospekterstellung gehaltene Anteil von 5,1% an der IVG Immobilien AG habe der Bank nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten „bestimmenden Einfluss“ vermitteln können. Aus § 340a Abs. 4 Nr. 2 HGB könne der Musterkläger insoweit nichts für seine Auffassung herleiten. Die Norm statuiere nur, dass in der Rechnungslegung von Kreditinstituten Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften von mehr als 5% offenzulegen seien. Ziel sei die Transparenz des Beteiligungsbesitzes zur Stärkung der Einflussnahmemöglichkeiten der Aktionäre. In ähnlicher Weise diene die Meldepflicht nach § 21 WpHG dem Schutz der Anleger und einer Stärkung ihres Vertrauens in die Effizienz der Märkte durch Transparenz. Beide Regelungen knüpften also gerade nicht daran an, dass ein Aktionär, der 5% oder 3% der Aktien hält, schon erheblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen erworben hätte.
24
Auch die Stellung des Herrn Rieck als Vorstand der HSH Nordbank AG und zugleich stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Verkäufer-Gesellschaft IVG Immobilien AG habe nicht offengelegt werden müssen. Auch insoweit fehle es an einem „bestimmenden Einfluss“ im oben genannten Sinne. Auf das operative Geschäft der IVG Immobilien AG habe Herr Rieck schon nach der Verfassung einer Aktiengesellschaft keinen direkten Einfluss gehabt. Zudem habe der Musterkläger selbst unter Bezugnahme auf den Geschäftsbericht der IVG Immobilien AG betreffend das Jahr 2005 (Anlage MK 9) vorgetragen, dass Herr Rieck am 9. November 2005 bei der – somit vor Prospektveröffentlichung erfolgten – Beschlussfassung des Aufsichtsrates der IVG Immobilien AG zum Projekt Budapest nicht mitgewirkt habe.
25
Schließlich sei der IVG Immobilien AG auch nicht von der Fondsgesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „die Durchführung des Projekts in die Hand gelegt“ worden. Die Objektgesellschaften ungarischen Rechts seien von der IVG Immobilien AG mit „Wirkung zum 1.2.2006“ verkauft worden (Seite 54 des Prospekts), die Gebäude seien zu diesem Zeitpunkt fertig gewesen (Seite 38 des Prospekts), nach Seite 112 des Prospekts sei die IVG Immobilien AG nur Verkäuferin und Erstvermietungsgarantin. Damit habe sie bei der Durchführung des Projekts keine tragende Funktion mehr gehabt.
26
Ein Prospektfehler hinsichtlich der Darstellung der Weichkosten liege nicht vor [Feststellungsziel 1d]. Die Kosten der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung seien vorliegend nicht Teil der Weichkosten gewesen. Denn sie hätten weder aus dem eingeworbenen Eigenkapital fließen sollen noch wirtschaftlich daraus fließen müssen, da die Fondsgesellschaft als Schuldnerin der Zinsen schon vor deren Fälligkeit Ende 2006 bereits auf Erträge der Objektgesellschaften aus den bereits laufenden Vermietungen der Büroimmobilien habe zugreifen können.
27
Der Darstellung im Prospekt sei zu entnehmen, dass der Zinsaufwand tatsächlich aus den Mieterträgen beglichen werden sollte. Auf Seite 58 des Prospekts würden auf Ebene der Fondsgesellschaft für 2006 eine Beteiligungseinnahme von 3.026 TEUR (die zugleich dem prognostizierten Einnahmeüberschuss auf Ebene der Objektgesellschaften entspreche – Seite 54 des Prospekts) und ein laufendes Zinsergebnis in Höhe von -1.535 TEUR prognostiziert. Auf Seite 141 des Prospekts werde in der Cash-Flow-Prognose für die Fondsgesellschaft für 2006 ein Mittelabfluss für Zinsaufwand in eben dieser Höhe angesetzt.
II.
28
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
29
1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers ist zulässig.
30
a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der Beigetretenen zu 1 bis 18 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Beigeladenen Bjerke als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (vgl. § 21 Abs. 2 KapMuG).
31
b) Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben und entsprechend den Anträgen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Feststellungen gemäß den Anträgen zu 1a, 1c und 1d zu treffen, benennt die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt insoweit erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN).
32
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
33
Das Oberlandesgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit den Feststellungszielen 1a, 1c und 1d geltend gemachten Prospektfehler nicht bestehen und dass das Feststellungsziel 3 daher nicht mehr entscheidungserheblich ist.
34
a) Im Verhältnis zu der Musterrechtsbeschwerdegegnerin hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterrechtsbeschwerdegegnerin ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird.
35
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Musterrechtsbeschwerdegegnerin von den Anlegern als Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden soll. Diese Haftung sollte auch Gegenstand eines eigenen Feststellungsziels sein; das Landgericht hat den Musterverfahrensantrag insoweit allerdings als unzulässig angesehen, da die Musterrechtsbeschwerdegegnerin sich unstreitig grundsätzlich für prospektverantwortlich halte.
36
Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 f.) fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, in Bezug auf die Musterrechtsbeschwerdegegnerin am Sachentscheidungsinteresse, so dass Prospektfehler insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos erklärt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 – XI ZB 32/20, n.n.v.).
37
b) Da es neben der Musterrechtsbeschwerdegegnerin jedoch auch Musterbeklagte gibt, gegen die sich die Rechtsbeschwerde richtet und die nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, sind die mit den Feststellungszielen geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
38
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProsG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProsG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 mwN).
39
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keinen Fehler aufweist.
40
aa) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Feststellung nicht getroffen, dass der Prospekt die im März 2006 prognostizierte Lage auf dem Budapester Büroimmobilienmarkt unvollständig, jedenfalls irreführend schildere, da er insbesondere über die Tatsache nicht aufkläre, dass während eines Zeitraums, in dem ein wesentlicher Teil der über die Fondsimmobilien abgeschlossenen Mietverträge auslaufe, aufgrund bestehender Bauvorhaben mit einem im Vergleich zu den Vorjahren sehr hohen Zugang an Büroflächen aus spekulativen Projektentwicklungen zu rechnen sei und daraus das erhöhte Risiko einer allgemein ansteigenden Leerstandsquote für Büroimmobilien in Budapest folge (Feststellungsziel 1a).
41
Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44). Prognosen sind nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 aaO und vom 18. Juli 2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO). Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO Rn. 22; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 103). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57).
42
Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Prospekt sowohl allgemein als auch in Bezug auf die Immobilien, an denen der Fonds (mittelbar) beteiligt ist, die Verhältnisse bei der Erstellung der Prognose beschreibt und dabei auch Umstände erwähnt, die aufzeigen, mit welchen Unsicherheiten die Prognose behaftet ist. So ergibt sich, dass einige bedeutsame Mietverträge zeitnah auslaufen werden und dass es im Bereich des Infoparks zu Zuwächsen an Büroflächen kommen wird. Dem Prospekt ist dabei zu entnehmen, dass der Infopark selbst um zwei weitere Bauabschnitte erweitert werden soll, dass die Fertigstellung des Gesamtprojekts für 2008 geplant ist und dass zudem auf dem gegenüberliegenden Donauufer unter anderem ein Kultur- und Kongresszentrum, zwei Hotels und Büroflächen entstehen sollen. Damit wird dem Anleger deutlich, dass sich die im Infopark gelegenen Immobilien in absehbarer Zeit gegenüber der Konkurrenz in der unmittelbaren und der näheren Umgebung behaupten müssen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht es zu Recht nicht für erforderlich gehalten, dass der Prospekt den erwarteten Zuwachs von Büroflächen auf dem Immobilienmarkt in Budapest konkret beziffert. Denn dem Anleger war es bereits aufgrund der erteilten Informationen im Prospekt möglich, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich an dem Fonds beteiligen möchte.
43
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger vorgetragene absehbare Fertigstellung von weiteren 500.000 m² Bürofläche an der Vertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose nichts ändert. Der Prospekt stützt sich für die Prognose auf Einschätzungen von Feri. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese für eine Prognose ungeeignet waren. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die Prognose selbst dann noch vertretbar ist, wenn man ihr die Einschätzungen von Herrn Blandow zugrunde legt, auf welche der Musterkläger in der ersten Instanz verwiesen hat. Herr Blandow geht in der stichpunktartig aufgebauten Präsentation davon aus, dass die Rendite kleiner als 7% sein wird. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, geht auch der Prospekt von einem Wert unter 7% aus und bewegt sich damit in dem von Herrn Blandow prognostizierten und nicht näher spezifizierten Rahmen.
44
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht weder unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch genommen noch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Frage, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose den an sie gestellten Anforderungen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, erfordert – auch was die Vertretbarkeit der Prognose angeht – grundsätzlich eine rechtliche Beurteilung.
45
bb) Das Oberlandesgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsache, dass die HSH Nordbank AG, welche die Muttergesellschaft der Fondsinitiatorin und späteren geschäftsführenden Kommanditistin ist, gleichzeitig aber kapitalmäßig auch an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und zukünftigen Wettbewerberin, der IVG Immobilien AG, beteiligt war, keinen Verflechtungstatbestand darstellt, der im Prospekt aufzuführen wäre (Feststellungsziel 1c). Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Hinweis auf die Tatsache, dass das damalige Vorstandsmitglied der HSH Nordbank AG, Herr Peter Rieck, im Jahr 2006 gleichzeitig im Aufsichtsrat der IVG Immobilien AG saß, im Prospekt nicht für erforderlich angesehen (ebenfalls Feststellungsziel 1c).
46
Aus den Vorschriften der VermVerkProspV, welche den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 – XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris Rn. 15 mwN), ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe der Beteiligung der HSH Nordbank AG an der IVG Immobilien AG beziehungsweise des Umstands, dass ein Vorstandsmitglied der HSH Nordbank AG im Aufsichtsrat der IVG Immobilien AG saß.
47
(1) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF muss der Prospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Da der Wortlaut auf eine „Beteiligung der Gründungsgesellschafter“ abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 41 f.). Da die HSH Nordbank AG keine Gründungsgesellschafterin ist, unterfallen von ihr gehaltene Anteile oder Tätigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF nicht.
48
(2) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VermVerkProspV aF i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF, ist anzugeben, in welcher Art und Weise bestimmte Personen auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Das Halten von Gesellschaftsanteilen an der Verkäuferin des Anlageobjekts muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF jedoch nicht angegeben werden, da eine Beteiligung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VermVerkProspV eingefügt worden, wonach auch Beteiligungen in wesentlichem Umfang anzugeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 45 mwN).
49
Das Oberlandesgericht ist im Übrigen rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass keine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris Rn. 16). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020, aaO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine wesentliche Beteiligung nicht daraus, dass zwischen der Fondsgesellschaft als Käuferin und der IVG Immobilien AG als Verkäuferin gegenläufige Interessen bestehen. Diesem Interessengegensatz wird bereits anderweitig Rechnung getragen. Denn die ausführliche Darstellung des Anlageobjekts und des Inhalts der Kaufverträge erlaubt dem Anleger eine Einschätzung, ob der Kaufpreis angemessen ist (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 47 f.).
50
(3) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV aF muss der Prospekt angeben, ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV aF zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zusteht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV aF). Die HSH Nordbank AG gehört – ebenso wie ihr Vorstandsmitglied – weder zu dem umfassten Personenkreis noch handelt es sich bei ihrer Beteiligung an der IVG Immobilien AG um das Eigentum oder eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt.
51
cc) Das Oberlandesgericht hat zu Recht auch das Feststellungsziel 1d zurückgewiesen. Dieses Ziel ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Prospekt eine unvollständige, jedenfalls nach dem Empfängerhorizont irreführende Darstellung der Weichkosten des Fonds enthalte, da die Kosten für die von der HSH Nordbank AG ausgereichte Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 1.534.834 € nicht als Kosten der Investitionsphase in der Weichkostenübersicht auf Seite 53 des Prospekts dargestellt würden und der Prospektleser dem Prospekt somit nicht ohne Weiteres entnehmen könne, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet würden.
52
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF fordert eine Aufgliederung der Gesamtkosten des Anlageobjekts und der geplanten Finanzierung und beschränkt sich somit nicht auf eine Darstellung, wie die von den Anlegern gezahlten Einlagen verwendet werden sollen. Dabei müssen insbesondere die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausgewiesen werden. Zudem muss die geplante Finanzierung in einer Gliederung dargestellt werden, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert ausweist.
53
Das Feststellungsziel knüpft jedoch an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Prospekt fehlerhaft ist, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne Weiteres entnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 9; Beschluss vom 21. April 2015 – II ZR 169/14, juris Rn. 12; Urteile vom 3. November 2015 – II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 16, vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 16 und vom 12. Oktober 2017 – III ZR 254/15, WM 2017, 2188 Rn. 22). Insoweit umfasst das Feststellungsziel nur einen Ausschnitt der von § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF geforderten Angaben und ist auch nur insoweit zu prüfen.
54
Eine Irreführung über die Verwendung der von dem Anleger gezahlten Einlagen findet durch die Darstellung der Mittelverwendung auf Seite 53 des Prospekts nicht statt. Der in dem Feststellungsziel enthaltene Vorwurf geht dahin, dass die Kosten der Zwischenfinanzierung in der Mittelverwendung nicht aufgeführt seien, obwohl diese Kosten aus Einlagen der Anleger bezahlt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn zur Abdeckung der Kosten der Zwischenfinanzierung sind – was auch die Rechtsbeschwerde nicht bestreitet – die Mieterträge der Objektgesellschaften herangezogen worden und aus dem Prospekt ist nicht ersichtlich, dass dies anders geplant gewesen wäre.
55
Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dass die Anteile an den Objektgesellschaften ein Surrogat für die von den Anlegern geleisteten Beiträge darstellten und bei wirtschaftlicher Betrachtung die Objektgesellschaften und somit auch die Erträge aus der Nutzung der Immobilien Eigenkapital seien. Damit seien letztendlich die Gelder der Anleger bei wirtschaftlicher Betrachtung dafür verwendet worden, die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung abzudecken, was im Prospekt nicht hinreichend deutlich werde. Dabei übersieht die Rechtsbeschwerde jedoch, dass es in dem Feststellungsziel allein darum geht, dass „die von [dem Anleger] eingezahlten Einlagemittel“ in bestimmter Höhe nicht in das Anlageobjekt geflossen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden sein sollen und somit um die unmittelbare Verwendung der Einlagemittel für derartige Aufwendungen und nicht um den Weg, den die Einlagen bei wirtschaftlicher Betrachtung über das Anlageobjekt genommen haben sollen.
III.
56
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 18 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
IV.
57
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
58
1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, WM 2017, 2237 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 1.700.000 €.
59
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN).
60
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 auf bis zu 650.000 € festzusetzen.
61
Für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin ist ein Wert von bis zu 1.000.000 € anzusetzen.
Ellenberger Matthias Dauber
Ettl Allgayer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2017 – 326 OH 1/17 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2020 – 13 Kap 4/18 –
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VermVerkProspV § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 9, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 3 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)
Zur Darstellung von Prognosen, zur Angabe von Verflechtungstatbeständen und zur Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, die das eingeworbene Kapital in Büroimmobilien in Budapest investiert hat.
BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – XI ZB 24/20 – Hanseatisches OLG
LG Hamburg
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