Am 12.04.2016 hat der Bundesgerichtshof erneut betont, dass Inkassofirmen nicht mit der Schufa drohen dürfen. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der den Kläger beraten hatte, teilte hierzu mit: Es ist nicht Sinn und Zweck eines Schufa Eintrages, der einmeldenden Stelle ein Druckmittel an die Hand zu geben. Vielmehr bestehe die Schutzrichtung darin, die Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Schuldnern zu warnen.
Ziel der Schufa ist es also nicht, Forderungen durchzusetzen. Damit ist die Drohung mit einem Schufaeintrag unzulässig. Das hatte vorher schon das Landgericht Berlin 14 O 196/13 und das Kammergericht Berlin 26 U 43/14 betont. Der Bundesgerichthof Beschluss des VI. Zivilsenats vom 12.4.2016 – VI ZB 75/14 – bezog sich auf ein Urteil vom 20.06.1978 VI ZR 66/77.
Bei einer Forderung darf also die Zahlungsbereitschaft nicht dadurch erhöht werden, dass der Gläubiger mit der Schufa droht. Das Oberlandesgericht Celle hatte sogar geurteilt, dass je nach Formulierung eine strafrechtlich relevante Nötigung vorliegen könnte (13 U 6413).
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