Im Streit um illegal geparkte Fahrzeuge hat der Bundesgerichtshof die Position privater Grundstücksbesitzer gestärkt.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Eigner des Geländes ein abgeschlepptes Fahrzeug erst dann herausgeben muss, wenn der Halter die Kosten dafür bezahlt hat. Dies sei verhältnismäßig. Allerdings dürften nur die tatsächlichen Kosten für die Halterfeststellung sowie die Abschleppgebühren in Rechnung gestellt werden. Zusätzliche Verwaltungsgebühren seien unzulässig. Im konkreten Fall wurde die Klage eines Autobesitzers abgewiesen. Er wollte von einem Berliner Supermarkt 3.700 Euro Nutzungsentschädigung für sein abgeschlepptes und dann einbehaltenes Auto einklagen.
AZ: V ZR 30/11
Kommentar hinterlassen