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Schneeballsystem – BGH Urteil im INFINUS Prozess vom 29. Oktober 2021/Verhandlungstermin vom 11 Oktober in Leipzig

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Jetzt ist es da, das mit Spannung erwartete Urteil im Berufungsprozess der Angeklagten im INFINUS Prozess.

Revisionen der Angeklagten im Dresdener „Infinus-Verfahren“ Nr. 198/2021

Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19

Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revisionen sechs ehemaliger Verantwortlicher der Infinus-Unternehmensgruppe weitgehend verworfen.

Nach mehr als zweieinhalb Jahren und 167 Verhandlungstagen hatte das Landgericht Dresden am 9. Juli 2018 fünf der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt mehr als 51 Millionen Euro angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen spiegelten die Angeklagten über ein Netz von Vermittlern mehreren tausend gutgläubigen Anlegern eine lukrative Geldanlage auf der Grundlage einer prosperierenden Unternehmung vor. Nach außen erzeugten sie den Anschein eines erfolgreichen Dresdener Wirtschaftsunternehmens, das sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungen befasste. Die vorgeblichen Gewinne waren jedoch lediglich das Ergebnis bilanzieller Effekte, die durch Innengeschäfte der verbundenen Unternehmen erzeugt wurden und letztlich nur auf dem Papier standen; tatsächlich machte die Unternehmung Verluste. Um gleichwohl den Eindruck eines gewinnträchtigen Anlagemodells zu erwecken und aufrechtzuerhalten, waren die Angeklagten auf einen stetig wachsenden Anlegerkreis angewiesen. Sie betrieben daher ein „Schneeballsystem“, bei dem die Gelder neu angeworbener Anleger verwendet wurden, um die Zins- und Rückzahlungsansprüche anderer Anleger zu befriedigen. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im Tatzeitraum ab dem Jahr 2011 rund 540 Millionen Euro. Abzüglich der bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im November 2013 geleisteten Rückzahlungen verloren die Anleger gut 290 Millionen Euro.

Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Dresden gerichteten Revisionen haben die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und umfangreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben. Über die Rechtsmittel hat der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Oktober 2021 verhandelt und mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Danach sind die Revisionen der Angeklagten weitgehend erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einziehungsentscheidungen aufgehoben. Zudem hat er betreffend einen Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) nicht erörtert hatte.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu ist damit rechtskräftig. Das Gleiche gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig. Im geringen Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 9. Juli 2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 263 StGB (Betrug):

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug):

(1) Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

§ 27 StGB (Beihilfe):

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(…)

§ 73 StGB (Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern):

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(…)

 

Verkündungstermin am Freitag, den 29. Oktober 2021, 10.30 Uhr, in Sachen 5 StR 443/19 im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig („Infinus-Verfahren“) (Verhandlung 11.10.2021)

Das Landgericht Dresden hat fünf ehemalige Verantwortliche der Infinus-Unternehmensgruppe wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen weiteren Mitarbeiter wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und sechs Monaten und acht Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Urteilsfeststellungen unterhielten die Angeklagten ein aus mehreren Unternehmen bestehendes „Schneeballsystem“. Hierfür wurden Anleger geworben, indem diesen Scheingewinne vorgetäuscht wurden, obwohl die Anlagegesellschaft tatsächlich nicht über ein tragfähiges Geschäftskonzept verfügte. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im von der Anklage umfassten Tatzeitraum in Anleihen und Nachrangdarlehen im Gesamtvolumen in Höhe von 541.947.300 Euro, wovon bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs lediglich ein Teil zur Rückzahlung gelangte.

Gegen dieses Urteil richten sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführten Revisionen der Angeklagten, über die der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Oktober 2021 um 10.00 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Großer Sitzungssaal) verhandeln wird. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 29. Oktober 2021, 10.30 Uhr, ebenfalls im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts, in Aussicht genommen.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 9. Juli 2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 263 StGB (Betrug):

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug):

(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

§ 27 StGB (Beihilfe):

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Hauptverhandlung am Montag, den 11. Oktober 2021, 10.00 Uhr, in Sachen 5 StR 443/19 im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig („Infinus-Verfahren“)

Ausgabejahr 2021
Erscheinungsdatum 23.09.2021

Nr. 156/2021

Das Landgericht Dresden hat fünf ehemalige Verantwortliche der Infinus-Unternehmensgruppe wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen weiteren Mitarbeiter wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und sechs Monaten und acht Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Urteilsfeststellungen unterhielten die Angeklagten ein aus mehreren Unternehmen bestehendes „Schneeballsystem“. Hierfür wurden Anleger geworben, indem diesen Scheingewinne vorgetäuscht wurden, obwohl die Anlagegesellschaft tatsächlich nicht über ein tragfähiges Geschäftskonzept verfügte. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im von der Anklage umfassten Tatzeitraum in Anleihen und Nachrangdarlehen im Gesamtvolumen in Höhe von 541.947.300 Euro, wovon bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs lediglich ein Teil zur Rückzahlung gelangte.

Gegen dieses Urteil richten sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführten Revisionen der Angeklagten, über die der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Oktober 2021 um 10.00 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Großer Sitzungssaal) verhandeln wird. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 29. Oktober 2021, 10.30 Uhr, ebenfalls im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts, in Aussicht genommen.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 9. Juli 2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 263 StGB (Betrug):

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug):

(1) Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

§ 27 StGB (Beihilfe):

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(…)

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