Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für das Versicherungsvertragsrecht, hat ein richtungsweisendes Urteil zur gerichtlichen Überprüfung von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung gefällt. Demnach bleibt eine Beitragserhöhung, die auf einer gesetzeskonformen Neuberechnung beruht, gültig, auch wenn die anschließende Limitierungsmaßnahme, die den Anstieg der Beiträge begrenzt, Mängel aufweist. Versicherungsnehmer tragen die Beweislast, dass eine solche Limitierungsentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sie dadurch benachteiligt sind.
Der Fall drehte sich um die Anfechtung von Beitragserhöhungen durch einen Versicherten, der die Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge forderte. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht hatten teilweise zugunsten des Klägers entschieden und eine Prämienanpassung für unwirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Beitragserhöhung in zwei Schritten erfolgt: Zuerst wird die Prämie auf Basis geänderter Rechnungsgrundlagen neu kalkuliert. In einem Gerichtsverfahren muss der Versicherer nachweisen, dass diese Neuberechnung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Anschließend kann die Erhöhung durch den Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragserstattungen begrenzt werden.
Das Gericht betonte, dass nur gravierende Verstöße gegen die Interessen der Versicherten eine Limitierungsmaßnahme materiell beeinträchtigen können. Eine Überprüfung der Motive oder Begründungen für die Entscheidung des Versicherers findet nicht statt. Fehler bei der Limitierung berühren nicht die Wirksamkeit der Prämienanpassung, solange diese auf einer korrekten Neuberechnung basiert. In solchen Fällen könnte dem Versicherten lediglich ein Anspruch auf weitere Limitierung zustehen.
Der Versicherer muss zu den Grundlagen seiner Entscheidung Auskunft geben, ist jedoch nicht verpflichtet, ein umfassendes Konzept für alle betroffenen Tarife vorzulegen.
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, um die Neuberechnung der Prämie und, falls diese fehlerfrei ist, die Limitierungsmaßnahme nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs neu zu bewerten.
Vorinstanzen:
KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 88/18
LG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2018 – 23 O 144/17
Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:
§ 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
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