Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil die Position von Kabel- und IPTV-Anbietern im Streit um Lizenzgebühren gestärkt. Das Gericht bestätigte weitgehend eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom März 2023 im Rechtsstreit zwischen dem Breitbandverband und einer Verwertungsgesellschaft.
Kernpunkte des Urteils:
1. Keine festen Mindestvergütungen: Der BGH bestätigte, dass Netzbetreiber größtenteils keine festen Mindestvergütungen an Rechteinhaber zahlen müssen. Stattdessen gilt eine prozentuale Beteiligung an tatsächlich erwirtschafteten Umsätzen.
2. Keine Zuschläge für IPTV: Zusätzliche Forderungen der Verwertungsgesellschaft für die IPTV-Verbreitung, insbesondere bezüglich Datennutzung, wurden abgelehnt.
3. Beibehaltung bisheriger Vergütungssätze: Die Vergütungssätze bleiben auf dem Niveau des Tarifs von 2012.
4. Einheitliche Regelung: Die Entscheidung gilt gleichermaßen für klassisches Kabelfernsehen und IPTV.
Das Urteil verhindert eine drastische Verteuerung der Programmübertragung und ermöglicht Rückzahlungen an Verbandsmitglieder. Es setzt zudem Maßstäbe für zukünftige Verhandlungen mit anderen Verwertungsgesellschaften.
Lediglich die Frage der Vertragslaufzeit bis 2028 muss vom OLG München erneut geprüft werden.
Der Geschäftsführer des Breitbandverbands begrüßt die Entscheidung als Erfolg für faire Lizenzverträge und als wichtigen Schritt für die Zukunft der Medienverbreitung in Deutschland.
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