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BGH Urteil-XI ZB 34/19 (zuvor II ZB 15/19) Lloyd Flottenfonds X

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZB 34/​19

vom

20. September 2022

in dem Rechtsstreit

Dr. Frank Hofmann, Bleikenallee 6, Hamburg,

Musterkläger und Musterrechtsbeschwerdeführer,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –
1.

Udo Beck, Billrothstraße 5 a, München,
(Landgericht München I – 32 O 20612/​15),

2.

Gerhard Bischof, Bäderwiesen 40/​1, Ludwigsburg,
(Landgericht Hamburg – 302 O 72/​16),

3.

Christian Daubenspeck, Zempiner Steig 6, Berlin,
(Landgericht Berlin – 37 O 259/​16),

4.

Irene Gerdes, Appellandstraße 6, Schortens,
(Oberlandesgericht Oldenburg – 8 U 141/​16),

5.

Karl Ramler, Tiefel 9, Nordenham,
(Landgericht Hamburg – 302 O 285/​16),

6.

Ute Schwippert, Horschelstraße 5, München,
(Landgericht Hamburg – 302 O 178/​16),

7.

Eberhard Slupek, Johannes-Kepler-Straße 12/​1, Kirchheim unter Teck,
(Landgericht Stuttgart – 21 O 309/​16),

8.

Bernd Stotz, Beethovenstraße 11, Pfullingen,
(Landgericht Stuttgart – 12 O 303/​15),

9.

Sieglinde Zaers, Weichstraße 12, Inning,
(Landgericht Stuttgart – 21 O 478/​15),

Beigeladene und Beigetretene auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –

gegen

1.

comdirekt bank AG, vertreten durch den Vorstand, Pascalkehre 15, Quickborn,

2.

Swiss Life Select Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Swiss-Life-Platz 1, Hannover,

Musterbeklagte und Beigetretene auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
3.

Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand, Amelungstraße 8/​10, Hamburg,

Musterbeklagte und Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
4.

Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Amelungstraße 8/​10, Hamburg,

5.

NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Van-der-Smissen-Straße 9, Hamburg,

6.

nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG, vertreten durch den Vorstand, Max-Planck-Straße 4, Köln,

Musterbeklagte und Beigetretene auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
7.

…,

8.

…,

– Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter –
– Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk –
– Prozessbevollmächtigte zu 3 – 5: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann –
– Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter –

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer

beschlossen:

Die Beitritte der Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 bis 6 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2019 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Erweiterungsanträge des Musterklägers vom 23. April 2018 und vom 18. März 2019 richtet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 9 wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführer 16,27%
Beigetretener zu 1 6,51%
Beigetretener zu 2 3,18%
Beigetretener zu 3 9,76%
Beigetretene zu 4 16,56%
Beigetretener zu 5 15,91%
Beigetretene zu 6 5,94%
Beigetretener zu 7 4,88%
Beigetretener zu 8 6,51%
Beigetretene zu 9 14,48%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer, die Beigetretenen zu 1 bis 9 sowie die Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 bis 6 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 1.450.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 9 auf 322.753 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin sowie der Musterbeklagten zu 4 und 5 auf 857.251 €, für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 auf 317.486,24 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf 110.345,50 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 6 auf 28.050 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Fehlerhaftigkeit des am 27. März 2006 aufgestellten Prospekts zu den unter dem Begriff „Lloyd Flottenfonds X“ zusammengefassten Beteiligungen an zwei Einschiffgesellschaften (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder Fonds) und eine daraus resultierende Haftung der Musterbeklagten.

2

Bei den zwei Einschiffgesellschaften handelte es sich um die MS „NEWARK“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und die MS „MIAMI“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Gegenstand der Einschiffgesellschaften war die Vercharterung jeweils eines (namensgebenden) Vollcontainerschiffs. Das Vollcontainerschiff MS „NEWARK“ verfügt über eine Containerkapazität von 3.388 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit bzw. 20-Fuß-Standard-Container) und sollte im Dezember 2006 von der Bauwerft übernommen werden. Das Vollcontainerschiff MS „MIAMI“ verfügt über eine Containerkapazität von 5.085 TEU (Panamax-Schiff) und sollte im Dezember 2008 von der Bauwerft übernommen werden. Beide Vollcontainerschiffe waren bereits für Zeiträume von mindestens acht Jahren nach Übernahme verchartert.

3

Die Musterbeklagte zu 3 ist Anbieterin, Prospektherausgeberin und Hauptvertriebsbeauftragte der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagten zu 3 bis 5 sind Gründungskommanditistinnen der Einschiffgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 4 ist zudem Treuhandkommanditistin. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie 6 bis 8 sind Anlageberater oder -vermittler, die mit dem Vertrieb des Fonds befasst waren.

4

Der Prospekt enthält – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – folgende Angaben:

5

Eine (beabsichtigte bzw. geplante) Erweiterung des Panamakanals spricht der Prospekt nicht an. Er gibt auf Seite 20 im Abschnitt „Die Anlageobjekte“ an:

„Die Abmessungen des MS „MIAMI“ sind so ausgelegt, dass es den Panamakanal passieren kann, wobei die maximal möglichen Dimensionen voll ausgenutzt werden.“

6

Zu den Charterraten enthält der Prospekt in dem Abschnitt „Risiken der Vermögensanlage“ (Seite 15 f.) folgende Angaben:

Beschäftigung/​Einnahmen

Der Erfolg der Emittentinnen ist wesentlich davon abhängig, dass die unterstellten Chartereinnahmen erreicht werden.

Grundsätzlich besteht bei jedem Chartervertrag das Risiko, dass der Charterer seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nur teilweise, verzögert oder gar nicht erfüllt, z. B. weil sich seine Liquidität verschlechtert hat. Eine dann eventuell notwendige neue Beschäftigung ist möglicherweise nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate zu finden.

Es besteht ferner das Risiko, dass nach Ablauf der Beschäftigungen Anschlusschartern nur zu geringeren als den prognostizierten Einnahmen erzielt werden bzw. keine Anschlussbeschäftigungen abgeschlossen werden können.“

7

Zu den Markterwartungen finden sich auf Seite 24 ff. umfangreiche Angaben, wobei zunächst in der Fußnote 1 auf folgendes hingewiesen wird:

„Mit Datum vom Februar 2006 hat das Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL), Bremen, im Auftrag der Lloyd Fonds AG eine Marktstudie der Containerschiffe der Größenklassensegmente um 3.400 TEU und um 5.000 TEU sowie eine Einschätzung der aktuellen Situation der Containerschifffahrt erstellt. Die Untersuchung basiert auf aktuellen Berichten internationaler Organisationen und Marktbeobachter, neuesten Flottendatenbanken sowie der langjährigen Erfahrung des ISL im Bereich der Beobachtung und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten. Die folgenden Aussagen basieren im Wesentlichen auf dieser Marktstudie. Das beauftragte Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik hat bisher zahlreiche Marktgutachten über die Größenklassen der im jeweiligen Verkaufsprospekt genannten Schiffe sowie eine Einschätzung der aktuellen Entwicklung des Marktes der jeweiligen Größenklasse für und im Auftrage der Lloyd Fonds AG erstellt. Bisher wurden alle Gutachten auftragsgemäß erfüllt.“

8

Sodann wird auf den Seiten 24 ff. ausgeführt:

Wachstumsraten

Der Containerverkehr war in den beiden vergangenen Jahrzehnten das dynamischste Segment der Weltschifffahrt. Dies zeigte sich in jährlichen prozentualen Wachstumsraten im oberen einstelligen oder teilweise sogar zweistelligen Bereich. Im Vergleich zum Wachstum des Welthandels verzeichnet der internationale Containerverkehr in dieser Zeit einen überproportionalen Zuwachs.

Im Containerverkehr kann auch für die nächsten Jahre von einem weiterhin hohen Wachstum ausgegangen werden. Zwar ist die Containerisierung in vielen Fahrgebieten bereits weit fortgeschritten, so dass sich das überproportionale Wachstum tendenziell abschwächen wird. Insgesamt wird vom ISL und anderen Marktanalysten mit einer Stabilisierung des Containerverkehrswachstums auf einem Niveau von um 9% p.a. bis zum Jahr 2008 ausgegangen.

[…] Die Experten von Drewry Shipping Consultants Limited, London, Großbritannien, prognostizieren bis zum Jahr 2010 einen Anstieg des Umschlagvolumens auf bis zu 627 Mio. TEU, dies entspricht einem jahresdurchschnittlichen Wachstum von 9,7%.

[…]

Flottenwachstum

Die Weltflotte der Containerschiffe umfasste am 1. Januar 2006 ca. 3.524 Schiffe mit einer Stellplatzkapazität von insgesamt rund 8,14 Mio. TEU. Bezogen auf die Anzahl der Schiffe entfällt zwar der überwiegende Teil auf Schiffe in den Größensegmenten bis 2.000 TEU, die in diesem Segment bereitgestellte Kapazität nimmt hingegen nur einen Anteil von 23,6% ein. Mittelgroße Schiffseinheiten mit einer Stellplatzkapazität zwischen 2.000 und 4.000 TEU machen gegenwärtig einen Anteil von 29,8% an der Gesamtkapazität aus, in den Größenklassen oberhalb von 4.000 TEU liegt der Anteil bei rund 46,6% der Gesamtkapazität.

Im Größenklassensegment zwischen 3.000 und 4.000 TEU gab es zum 1. Januar 2006 knapp 280 Vollcontainerschiffe mit einer Kapazität von insgesamt 0,95 Mio. TEU. Hier wird ein eher unterproportionaler Flottenzuwachs verzeichnet. Auf Basis des angenommenen Verschrottungsvolumens wird mit der Reduzierung des effektiven Flottenwachstums in diesem Segment von etwa 8% p.a. auf unter 7% p.a. bis einschließlich 2008 gerechnet. Im Teilsegment von 4.500 bis 5.500 TEU gab es zum 1. Januar 2006 rund 150 Schiffe mit einer Gesamtstellplatzkapazität von etwa 750.000 TEU. Bis 2008 wird mit einem jährlichen Kapazitätszuwachs von 14,6% gerechnet, wobei das stärkere Wachstum in der Größenklasse oberhalb von 5.000 TEU, im Wesentlichen aber immer noch in der Panamaxklasse bis maximal 5.100 TEU, stattfindet.

Ratenentwicklung im Chartermarkt

Nachdem sich die Charterraten Ende der 80er Jahre von einem niedrigen Niveau aus deutlich verbessert hatten, folgten knapp 10 Jahre einer stabilen Marktsituation. Seit Ende der 90er weist der Chartermarkt deutlich höhere Schwankungsbreiten auf. In der längerfristigen Analyse wird der tiefe Einschnitt durch die Asienkrise besonders deutlich. Bereits ab Frühjahr 1997 gab es ausgehend von einem relativ hohen Niveau rückläufige Raten. 1998 wurde dieser Trend noch einmal deutlich verstärkt. In 1999/​2000 stieg das Ratenniveau wieder deutlich an, um dann vor allem in 2001, bedingt durch hohe Ablieferungsvolumen, wieder einzubrechen. Im Gegensatz zu den Erwartungen führte die gestiegene Nachfrage nach Containerschiffen insbesondere in Asien auf Grund der dort wachsenden Volkswirtschaften zu deutlichen Erhöhungen der Charterraten seit 2002. Im vergangenen Jahr wurden in vielen Größensegmenten des Chartermarktes Rekordzuwächse für Charterraten bei Neuverträgen verzeichnet. Dieser Aufwärtstrend setzte sich bis Anfang Mai 2005 fort. Im Sommer des vergangenen Jahres kam es dann zu einer Trendumkehr und einem deutlichen Ratenrückgang, der in kurzer Zeit alle Größensegmente des Marktes erfasste. Seit Dezember 2005 ist eine deutliche Minderung des Abwärtstrends, teilweise sogar wieder ein leichter Ratenanstieg zu beobachten. Betrachtet man das aktuelle, bereits reduzierte Niveau im längerfristigen Zusammenhang, dann liegt es im Durchschnitt der Segmente immer noch über dem Niveau des Jahres 1995, das vor der Boomphase der letzten drei Jahre als das stärkste Jahr der Containerchartermärkte gelten konnte.

Die zukünftige Entwicklung der Raten ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Dazu zählen insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung in Asien und die damit verbundene Nachfrage nach Containerschiffen sowie die Neubautätigkeiten der Reedereien. Ein drastischer Einbruch der Charterraten ist allerdings nicht zu erwarten. Hier wirken das aufgestaute Verschrottungspotential und auch die Kapazitätsbindung durch Staueffekte in vielen, mittlerweile überlasteten Häfen dem Überangebot entgegen und dämpfen den Effekt auf die Raten.

Charterverträge des Flottenfonds X

Das MS „NEWARK“ ist zu einer Tagesrate von US$ 25.950,- für mindestens acht Jahre/​maximal neun Jahre an APL (Bermuda) Ltd. verchartert. Die Anschlussbeschäftigung wurde mit US$ 24.500,- kalkuliert. Die Durchschnittsrate von Februar 1999 bis heute lag für Schiffe in der Größenklasse um 3.500 TEU im Bereich von etwa US$ 26.000,- pro Tag.

Das MS „MIAMI“ ist im Rahmen einer Zeitcharter zu einer Tagesrate von US$ 31.875,- für mindestens acht Jahre/​maximal zehn Jahre an die AP Møller-Maersk A/​S verchartert. Die Anschlussbeschäftigung wurde mit US$ 29.500,- kalkuliert. Für die Größenklasse ab 4.000 TEU und insbesondere für die großen Panamax- und die Post-Panamax-Schiffe gibt es bisher keinen durchgängig dokumentierten Chartermarkt, der die Ermittlung einer langfristigen Durchschnittsrate erlaubt. Ein seit Anfang 2005 für Schiffe der Größenordnung 4.500/​4.400 TEU bestehender Indikator liegt im Fall von 1-Jahres-Chartern zur Zeit bei US$ 35.000,- bzw. US$ 33.000,- pro Tag.“

9

In der Einleitung des Abschnitts „Risiken der Vermögensanlage“ (Seite 14) heißt es:

„Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die auch erhebliche Risiken beinhalten. Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage kann über die gesamte Laufzeit nicht vorhergesagt werden und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.“

10

In der Kurzdarstellung wird auf Seite 12 ausgeführt:

„Das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentinnen kann nicht vorhergesagt werden und steht zum Zeitpunkt der Beteiligung nicht fest. Diese Vermögensanlage ist daher nur für Anleger geeignet, die bei unerwartet negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals hinnehmen können.“

11

Zu der Frage des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung – Feststellungsziel 1b – gibt der Prospekt unter der Überschrift „Risiken der Vermögensanlage“ (Seite 14) an:

„Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen (vgl. § 3 Ziffer 8 der Gesellschaftsverträge). Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaften bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB, vgl. auch Seite 53 „Haftung der Kommanditisten“). Auch nach einem Ausscheiden haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der quotalen Hafteinlage für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der jeweiligen Emittentin.

Sollten die Emittentinnen z.B. illiquide werden, können die empfangenen Auszahlungen zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage. […]“

12

Zudem wird im Kapitel „Rechtliche Grundlagen – Vermögensanlage“ im Unterpunkt „Haftung der Kommanditisten bzw. der Treuhänder“ (Seite 53) ausgeführt:

„Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaften ist die Haftung der Kommanditisten auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Einzahlung des Beteiligungskapitals (vgl. §§ 171 ff. HGB). Eine Nachschusspflicht besteht nicht.“

13

Im Anschluss an diese Ausführungen schließt sich eine Darstellung zum Wiederaufleben der Haftung an, die derjenigen auf Seite 14 entspricht.

14

Hinsichtlich der Fremdfinanzierung – Feststellungsziele 1g und 1h – finden sich im Abschnitt „Risiken der Vermögensanlage“ (Seite 15) folgende Angaben:

„Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, besteht das Risiko, dass die Banken ihre Darlehenszusagen zurückziehen oder von ihren Sonderkündigungsrechten für den Fall Gebrauch machen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Verträge unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. der Verlust eines oder mehrerer Schiffe. Bei Verzug mit der Rückzahlung der Darlehen sind die Banken zur Kündigung der Darlehensverträge bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt.“

15

Weiter finden sich unter dem Unterpunkt „Risiken der Fremdfinanzierung“ auf Seite 17 folgende Angaben:

„Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder beider Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teiles der Einlage zur Folge haben kann. Die zur Finanzierung der Gesamtinvestition erforderlichen Fremdmittel werden durch eine deutsche Geschäftsbank gewährt. Die bereits zugesagten Schiffshypothekendarlehen sollen sowohl in US-Dollar als auch in Yen valutieren. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Valutierung der Darlehen vorgenommen werden, können zusätzliche Währungsrisiken entstehen.

Die Zinssätze unterliegen – sofern sie nicht festgeschrieben sind bzw. nach Ablauf der Festschreibung – den Schwankungen der Kapitalmärkte. Höhere Zinsen als von der Prospektverantwortlichen angenommen gehen zu Lasten der Liquidität der einzelnen Emittentinnen. Das gilt entsprechend für Abweichungen bei den Zinssätzen für die Zwischenfinanzierungsdarlehen der beiden Schiffe und die Kontokorrentkredite.“

16

Sodann wird auf Seite 17 unter dem Unterpunkt „Währungsrisiko“ ausgeführt:

„Die Kauf-/​Baupreise der Schiffe fallen ebenso wie die Einnahmen in US-Dollar an. Die Hypothekendarlehen der Schiffe valutieren planmäßig in US-Dollar und japanischen Yen, sodass Wechselkursschwankungen des Yen zum US-Dollar am Tage der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führen können.

Entwickelt sich während der Betriebsphase der US-Dollar gegenüber dem japanischen Yen schwächer, führt dies zu höheren Zins- und Tilgungsleistungen. Sollte eine andere Valutierung eines oder mehrerer Hypothekendarlehen vorgenommen werden, könnten diesbezüglich zusätzliche Währungsrisiken für die Zins- und Tilgungsleistungen bestehen.“

17

Im Kapitel „Rechtliche Grundlagen – Abgeschlossene Verträge“ lautet es im Unterpunkt „Darlehensverträge/​Zusagen“ (Seite 62) wie folgt:

„Die langfristige Finanzierung der Schiffe erfolgt u.a. durch die in der Tabelle dargestellten Schiffshypothekendarlehen, die bei Übernahme der Schiffe in voller Höhe ausgezahlt werden sollen. Die Schiffshypothekendarlehen können in anderen marktgängigen und verfügbaren Währungen aufgenommen bzw. umgewandelt werden; zur gleichen Zeit jedoch nicht mehr als drei Währungen.

[…]

Die Darlehen sollen durch Eintragungen erstrangiger Schiffshypotheken in Höhe von 120% der jeweiligen Darlehenssumme im Seeschifffahrtsregister sowie durch Abtretungen der entsprechenden Ansprüche aus Fracht-, Charter- und Versicherungsansprüchen gegenüber den jeweiligen Darlehensgebern besichert werden.

Wie bei Schiffsfinanzierungen üblich, bestehen Sonderkündigungsrechte für den Fall, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bzw. bei Eintritt von Ereignissen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unmöglich machen oder gefährden. Dazu zählt z.B. die Nichtablieferung oder der Verlust des Schiffes. Bei Verzug mit der Rückzahlung eines Darlehens sind die Banken zur Kündigung des Darlehensvertrages bzw. zur Verwertung der jeweiligen Sicherheit berechtigt.“

18

In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der Fondsgesellschaft.

19

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Februar 2017 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante Verbreiterung des Panamakanals enthalte (Feststellungsziel 1a), weil er falsch bzw. unvollständig das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach §§ 171 f. HGB darstelle (Feststellungsziel 1b), das Risiko des Einbruchs der Charterraten verharmlose (Feststellungsziel 1c) und die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb der Schiffsklasse und die hierdurch entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkenden Charterraten auszugehen sei, verschweige (Feststellungziel 1d). Zudem wird geltend gemacht, der Prospekt verschweige, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden könnten bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürften (Feststellungsziel 1f).

20

Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 hat das Oberlandesgericht auf Antrag des Musterklägers vom 23. April 2018 das Musterverfahren um Feststellungsziele zu Prospektfehlern erweitert. Mit ihnen wird geltend gemacht, der Prospekt verschweige die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105%-Währungsklausel (Feststellungsziel 1g) sowie die Loan-to-Value-Klausel (Feststellungsziel 1h) und die hiermit verbundenen Risiken. Zugleich hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über die beantragte Erweiterung des Musterverfahrens um die Feststellungsziele 3 bis 5 mit dem Hinweis zurückgestellt, dass vorab die Frage des Vorliegens von Prospektfehlern zu prüfen sei. Mit diesen Feststellungszielen wird die Feststellung begehrt, dass die Prospektfehler für die Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 im Rahmen ihrer Prüfungspflicht mit üblichem kritischen Sachverstand (Feststellungsziel 3) sowie für die Musterbeklagten im Rahmen der ihnen obliegenden Plausibilitätsprüfung (Feststellungsziel 4) erkennbar gewesen seien und diese hierüber hätten aufklären müssen. Zudem wird die Feststellung begehrt, die Musterbeklagten hätten hinsichtlich der Prospektfehler ihre Pflichten aus dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten (Feststellungsziel 5).

21

Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 hat der Musterkläger in einem weiteren Erweiterungsantrag die Feststellung begehrt, der Prospekt täusche unrichtig vor, dass Ausschüttungen in Höhe von 80% bezogen auf die Beteiligungssumme ohne Risiko der Rückforderung gezahlt werden könnten (Feststellungsziel 1i).

22

Mit Musterentscheid vom 8. Mai 2019 hat das Oberlandesgericht die „Musterfeststellungsanträge“ zu 1a bis d und f bis h zurückgewiesen. Zugleich hat es die Anträge auf Erweiterung des „Vorlagebeschlusses“ um die Feststellungsziele 1i und 3 bis 5 im Musterentscheid zurückgewiesen.

23

Dagegen hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt, der neun Beigeladene beigetreten sind. Der Musterkläger und die Beigetretenen wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 1a bis c und f bis h und begehren eine Sachentscheidung über die mit den Erweiterungsanträgen geltend gemachten Feststellungsziele 1i sowie 3 bis 5.

24

Durch Eintragung in das Klageregister ist am 21. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht worden, dass gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Diese Bekanntmachung ist durch Veröffentlichung vom 2. Juli 2019 hinsichtlich des Datums des Musterentscheids berichtigt worden. Innerhalb der Beitritts- und Beitrittsbegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 3 bis 5 die Vertretung dieser Musterbeklagten angezeigt und beantragt, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers zurückzuweisen. Zudem hat der Prozessbevollmächtige der Musterbeklagten zu 2 innerhalb der Beitritts- und Beitrittsbegründungsfrist die Vertretung der Musterbeklagten zu 2 angezeigt sowie am 6. September 2019 die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Musterklägers und am 1. Oktober 2019 die Zurückweisung der „Rechtsbeschwerde der auf Seiten des Musterklägers Beigeladenen/​Beigetretenen“ beantragt. Am 7. Oktober 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 6 die Vertretung dieser Musterbeklagten angezeigt und beantragt, die „Beschwerde“ des Musterklägers zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 1 den Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der noch zu bestimmenden Musterrechtsbeschwerdegegnerin erklärt und beantragt, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 9 zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 2 den Beitritt auf Seiten der noch zu bestimmenden Musterrechtsbeschwerdegegnerin erklärt. Am 12. Dezember 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 3 bis 5 eine Rechtsbeschwerdeerwiderung eingereicht und erklärt, dass diese Rechtsbeschwerdeerwiderung zugleich als Beitrittsbegründungsschriftsatz angesehen werden möge.

25

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der II. Zivilsenat die Musterbeklagte zu 3 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Nach Zustellung dieses Beschlusses haben die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 bis 6 jeweils den Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin erklärt bzw. den Beitritt wiederholt.

26

Mit Schriftsatz vom 9. April 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 2 den Beitritt begründet. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 6 eine Rechtsbeschwerdeerwiderung bei Gericht eingereicht. Mit Schriftsatz vom 17. September 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 1 den Beitritt begründet.

27

Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat unter Hinweis auf die Primärzuständigkeit des XI. Zivilsenats „für Rechtstreitigkeiten über … Ansprüche … nach §§ 13, 13a Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz)“ zur Übernahme angeboten. Der Senat hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.; Schulz, EWiR 2022, 133, 134 f.; Dieckmann, BKR 2022, 395, 401 f.).

B.

28

Die Beigetretenen zu 1 bis 9 haben form- und fristgerecht ihren Beitritt auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers erklärt und fristgerecht begründet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG).

29

Die Beitritte der Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 bis 6 sind unzulässig, was der Senat zugleich mit der instanzbeendenden Entscheidung aussprechen kann. Die Musterbeklagten zu 1 und 6 haben ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG erklärt. Die Musterbeklagten zu 2, 4 und 5 haben ihre Beitritte auf Seiten der Musterbeklagten zu 3 – selbst wenn ihre innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG eingegangenen Vertretungsanzeigen als Beitritte ausgelegt werden – nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG begründet, da sie innerhalb der Frist lediglich beantragt haben, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen bzw. lediglich die Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten angezeigt haben.

30

Auch für den Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird, gelten § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 – XI ZB 27/​19, juris Rn. 2 ff. und vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 19 ff.). Innerhalb dieser Frist kann jeder Musterbeklagte auf Seiten des (ggf. noch zu bestimmenden) Musterrechtsbeschwerdegegners beitreten und ggf. nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO die Verlängerung der Frist für die Begründung seines Beitritts beantragen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 8, vom 23. Februar 2021, aaO Rn. 21 und vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 26/​19, WM 2021, 2386 Rn. 11 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 32).

C.

31

Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers hat keinen Erfolg.

I.

32

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids im Wesentlichen ausgeführt:

33

Die fehlende Angabe zur geplanten Erweiterung des Panamakanals stelle keinen Prospektfehler dar (Feststellungsziel 1a). Aktive Werbung mit Wettbewerbsvorteilen aufgrund der Größe der Panamax-Schiffe sei im Prospekt nicht gemacht worden. Der Prospekt stelle nur dar, dass das MS „MIAMI“ mit optimaler Auslastung den Panamakanal passieren könne. Dies werde aber nicht ausdrücklich als Wettbewerbsvorteil bewertet. Es liege keine aufklärungspflichtige Tatsache in Bezug auf eine beschlossene oder sonst feststehende Erweiterung des Panamakanals vor, da zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein Beschluss hierüber unstreitig noch nicht gefasst gewesen sei. Die ersten konkreten Erweiterungspläne seien am 24. April 2006 durch die Panama Canal Authority und damit erst nach der Prospekterstellung vorgelegt worden. Alleine die Tatsachen, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung politische Überlegungen in Bezug auf die Erweiterung des Panamakanals angestellt worden seien und Beobachter eine Zustimmung der Bevölkerung erwartet hätten, würden keine Pflicht zur Aufnahme dieser zukunftsbezogenen Information begründen.

34

Auf Grundlage des Vorbringens des Musterklägers könne nicht festgestellt werden, dass die mögliche Erweiterung des Panamakanals aus ex-ante-Sicht unmittelbar und mit Wahrscheinlichkeit in besonderem Maße Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsanlage habe oder gar den Anlagezweck habe vereiteln können. Alleine daraus, dass nach einer Erweiterung des Kanals (auch) größere Schiffe denselben passieren könnten, folge nicht der zwingende Rückschluss auf einen aufklärungspflichtigen Verlust eines erheblichen Wettbewerbsvorteils. Soweit der Musterkläger behaupte, es sei bereits damals erkennbar gewesen, dass größere Schiffe der sogenannten „Post-Panamax-Klasse“ die streitgegenständlichen aus dem Wettbewerb drängen würden, überzeuge dies nicht. Dabei lasse der Musterkläger unberücksichtigt, dass es sich nur bei dem MS „MIAMI“ um ein Schiff der sogenannten Panamax-Klasse handele, welches die ursprüngliche Größe des Panamakanals optimal ausschöpfe. Hingegen lasse sich dem Prospekt entnehmen, dass das MS „NEWARK“ deutlich kleiner sei als das MS „MIAMI“, deshalb zur sogenannten Sub-Panamax-Klasse zähle und über den Wettbewerbsvorteil der „optimalen Auslastung des Kanals“ ohnehin nicht verfüge. Abgesehen davon seien angesichts der bei Prospekterstellung noch bevorstehenden planerischen und politischen Entscheidung zum Kanalausbau schon dessen Baubeginn und erst recht der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht vorhersehbar gewesen.

35

Das MS „NEWARK“ sei jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2009 auf Routen zwischen China und dem Mittleren Osten und das MS „MIAMI“ an der US-Ostküste, dem Mittelmeer und Indien eingesetzt gewesen. Schon angesichts dieser vielfältigen Einsatzmöglichkeiten habe ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausbau des Panamakanals, auch wenn dieser hinreichend konkret absehbar gewesen wäre, und der Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds – etwa angesichts der Chancen des Abschlusses einer Anschlusscharter – nicht auf der Hand gelegen.

36

Der Prospekt verharmlose auch nicht das Risiko des Einbruchs der Charterraten (Feststellungsziel 1c). Zudem sei das Feststellungsziel, der Prospekt verschweige die hohe Zahl von Neubestellungen innerhalb der Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkenden Charterraten auszugehen sei, nicht zu treffen (Feststellungsziel 1d). Die Darstellung der Marktentwicklung auf den Seiten 24 ff. des Prospekts sei nach der vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung nicht zu beanstanden. Die Entwicklung der Charterraten in der jüngeren Vergangenheit sei als volatil beschrieben worden. Es sei insbesondere dargestellt worden, dass im Sommer vor Prospektveröffentlichung ein deutlicher Ratenrückgang zu verzeichnen gewesen sei, der alle Größensegmente erfasst habe. Die „Schwankungsrate“ sei auch unschwer aus der im Prospekt auf Seite 27 abgedruckten Statistik abzulesen. Dazu werde verdeutlicht, dass die Ratenentwicklung von einer Vielzahl von Faktoren, unter anderem der wirtschaftlichen Entwicklung in Asien und der Neubautätigkeit der Reedereien abhängen würde.

37

Die Aussage im Prospekt, ein drastischer Einbruch der Charterraten sei nicht zu erwarten, sei als Prognose nach der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung vertretbar. Soweit der Musterkläger behaupte, allein aufgrund einer Gegenüberstellung von Umsatz- und Flottenwachstum hätte zwingend der Rückschluss auf drastisch einbrechende Charterraten gezogen werden müssen, könne dem nicht gefolgt werden. Dass sich aus den erkennbaren Entwicklungen des Chartermarktes und des Flottenbestands ein Überangebot abzeichne, ergebe sich aus den Prospektangaben zu diesen Märkten und Beständen. Es sei auch explizit auf Seite 27 des Prospekts benannt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Wachstum des Welthandels absehbar gewesen sein sollte, welches sich deutlich langsamer vollziehen würde als das der Flotte. Weder aus dem Artikel der Drewry Shipping Consultants Ltd. noch aus dem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25. Mai 2005 ergebe sich etwas anderes.

38

Die Aussagen im Prospekt – auch diejenigen zum Flottenwachstum – würden auf einer Marktstudie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft (ISL) beruhen. Anhaltspunkte, dass die Studie falsche Tatsachen zugrunde lege, seien nicht ersichtlich und würden vom Musterkläger auch nicht aufgezeigt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erschließe sich nicht, dass nennenswerte Risiken für die Chartereinnahmen verharmlost worden seien. Im Übrigen erscheine die Frage nach dem Umfang von Flottenwachstum oder Verschrottungspotential angesichts der fehlenden Auswirkungen für die über Jahre hinweg fest vereinbarten Chartererlöse der beiden Schiffe und mithin auch für den Streitgegenstand der Feststellungsziele nicht erheblich. Angesichts der langen Laufzeit der Erstcharterverträge von acht bis zehn Jahren sei die Bedeutung der prognostizierten Marktentwicklung der Containerschifffahrt unter Berücksichtigung des Schiffsbaus ohnehin deutlich relativiert. Seriöse Langzeitprognosen über einen derart weiten Zeitraum hinaus seien kaum möglich, wie sich etwa auch am Ausblick des Drewry-Reports zeige, der über fünf Jahre nicht hinausgehe.

39

Die im Prospekt erfolgte Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) sei ausreichend (Feststellungsziel 1b). An drei Stellen im Prospekt würden die Anleger auf die Haftungsrisiken der Kommanditisten hingewiesen. Es werde deutlich gemacht, dass die Außenhaftung bis zur Höhe der Hafteinlage wiederaufleben könne, falls die Kapitalkonten unter die Hafteinlage gemindert würden; dabei werde je 1 € Pflichteinlage 0,20 € ins Handelsregister eingetragen. Im Kapitel „Steuerliche Grundlagen/​Steuerliche Behandlung von Auszahlungen“ werde überdies erläutert, dass es sich bei den Auszahlungen an Kommanditisten zum Teil um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen handelte, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstünden und die damit Eigenkapitalrückzahlungen seien.

40

Richtig sei, dass im Prospekt nicht explizit ausgeführt sei, dass Entnahmen auch dann zum Wiederaufleben der Haftung führen würden, wenn zum Zeitpunkt der Entnahme das Kapitalkonto – etwa durch Verlustzuweisungen – schon unter die Hafteinlage gemindert sei und somit eine schon bestehende Unterdeckung durch die Entnahme noch vertieft werde. Auch Verlustzuweisungen würden das Kapitalkonto mindern und für die Frage des Unterschreitens der Haftsumme seien das feste und variable Kapitalkonto sowie das Ergebnissonderkonto zu saldieren. Jedoch könne bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts nicht zweifelhaft sein, dass der Anleger hinreichend darüber aufgeklärt werde, dass er Auszahlungen unter Umständen zurückzahlen müsse. Wenn Auszahlungen in Aussicht gestellt würden und gleichzeitig deutlich gemacht werde, dass diese aus Liquidität, also nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, stammen würden, erschließe sich jedem verständigen Anleger, dass die Ausschüttungen jedenfalls in der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts zu Lasten der Deckung der Hafteinlage gehen können und deshalb die Haftung der Kommanditisten wiederaufleben könne. Dem Anleger dränge sich auf, dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnehme, sondern sich durch jährliche Ausschüttungen Haftungskapital auszahlen lasse, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dafür einstehen müsse. Einer weitergehenden (abstrakten) Erläuterung der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB oder einer etwaigen Erläuterung des gewählten, insbesondere der besseren Übersichtlichkeit dienenden Kontenmodells bzw. des Buchungswesens innerhalb der Gesellschaft bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung nicht.

41

Aufgrund der vorliegenden Besonderheit, dass die Kommanditisten nur mit einer Hafteinlage von 0,20 € je 1 € Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen werden, ergebe sich nichts Anderes. Diese Regelung führe lediglich zu einer Verschiebung der Haftungsgrenze zugunsten des Anlegers und ändere nichts am grundsätzlichen Prinzip des Wiederauflebens der Haftung. Auch in diesem Zusammenhang sei der Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt im Prospekt richtig erläutert sei, ausreichend. Entgegen der Ansicht des Musterklägers enthalte der Prospekt gerade nicht die Aussage, dass 80% der Hafteinlage grundsätzlich risikolos zurückbezahlt werden könnten, ohne dass die Außenhaftung aufleben würde.

42

Dass die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 und 2 mit unzutreffenden, teils auch in sich widersprüchlich dargestellten Rechtsauffassungen zur Verbuchung von Verlustzuweisungen weitere Argumente zur Verneinung von Prospektfehlern gesucht hätten, ändere daran nichts. Abzustellen sei auf einen durchschnittlich gebildeten, gehörig aufmerksamen und verständigen Anleger, dem vorliegend anhand einer Gesamtbetrachtung des Prospekts die Grundsätze des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten im nötigen und von der Rechtsprechung regelmäßig als ausreichend angesehenen Umfang vor Augen geführt würden.

43

Über die sogenannte 105%-Währungsklausel und deren Wirksamkeit habe nicht gesondert aufgeklärt werden müssen (Feststellungsziel 1g). Es sei unstreitig, dass die Darlehensverträge eine Klausel beinhalten würden, die sinngemäß folgende Regelung enthalte: Ein Teil der aufgenommenen Darlehen werde in japanischen Yen geführt. Verteuere sich der Yen im Verhältnis zum Dollar, müssten zur Tilgung einer Yen-Rate zum vereinbarten Tilgungszeitpunkt mehr Dollar aufgebracht werden, um die Yen-Rate begleichen zu können. Der sich nach der Tilgung ergebene Restsaldo des in Yen geführten Darlehens werde sodann in US-Dollar umgerechnet, um festzustellen, ob der vereinbarte Tilgungsstand erreicht sei. Überschreite der Tilgungsstand 105% des Sollstandes, könne die finanzierende Bank einen Ausgleich bis zu diesem Sollstand fordern, der wiederum in Yen zu zahlen sei.

44

Ein Prospektfehler liege nicht vor. Eine Aufklärung über das grundsätzliche Währungsrisiko im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung sei auf Seite 17 des Prospekts in ausreichender Weise erfolgt, insbesondere werde die Auswirkung von Wechselkursschwankungen auf die Liquiditätssituation des Fonds dargestellt. Einer zusätzlichen Erläuterung der 105%-Klausel und ihrer Funktionsweise habe es nicht bedurft. Die Wirkungsweise der Klausel gehe dahin, dass ungünstige Wechselkursentwicklungen jeweils zum Tilgungsstichtag transparent würden und gegebenenfalls auszugleichen seien. Dies führe insoweit dann auch zu einer (weiteren) Tilgung des Darlehens, eben in der Form, dass die Verluste, die durch die Wechselkursschwankungen aufgetreten seien, auszugleichen seien. Gerade auf dieses Risiko werde auch ausdrücklich hingewiesen. Einer Vorlage der Darlehensverträge bedürfe es nicht, nachdem die Funktionsweise der Klausel unstreitig geworden sei.

45

Eine Wertsicherungsklausel (Loan-to-Value-Klausel) sei in der Regel nicht aufklärungsbedürftig, weil sie kein über § 490 BGB hinausgehendes Risiko beinhalte, sondern sie stelle eine bei Schiffsfinanzierungen übliche Nebenabrede dar, welche die finanzierende Bank vor dem Wertverlust ihres Sicherungsmittels schützen solle (Feststellungsziel 1h). Die konkreten Vereinbarungen würden dazu führen, dass die Banken bei Überschreitung eines definierten Verhältnisses zwischen Beleihungswert und Verkehrswert des Schiffes eine zusätzliche Sicherheit etwa in Form eines Bardepots und damit einhergehend eine Sperre für Ausschüttungen an die Anleger verlangen könnten. Im Prospekt sei eine Aufklärung darüber erfolgt, dass das Projekt aus verschiedenen Gründen scheitern und die Beteiligung der Anleger verloren gehen könne. Dargestellt werde insbesondere, dass die Finanzierung der Schiffe durch Schiffshypothekendarlehen erfolge. Wenn diese nicht mehr bedient werden könnten, könne die Bank die dafür gestellten Sicherheiten verwerten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten zurückziehen würden, was schlimmstenfalls zu einer Liquidation der Emittentinnen und zu einem Verlust eines erheblichen Teils der Einlage führen könnte. Auf die kündigungsbedingten Gefahren sei damit ausdrücklich hingewiesen worden.

46

Ein Prospektfehler liege nicht darin, dass von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für die Ausschüttung an die Anleger gestellt werden bzw. nur mit ihrer Zustimmung erfolgen könnten (Feststellungsziel 1f). Eine Auszahlungsgarantie enthalte der Prospekt nicht, vielmehr werde auf Seite 11 des Prospekts dargestellt, dass halbjährliche Auszahlungen „vorgesehen sind“ und dass ein bestimmter Auszahlungsumfang „prognostiziert“ sei. Als Anleger seien Personen angesprochen, die sich der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bewusst seien. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentinnen nicht vorhergesagt werden und auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen könne. Damit sei einem Anleger klar, dass die Höhe der Auszahlungen vom wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft abhänge. Auszahlungen könnten nur erfolgen, soweit es die Liquiditäts- und Vermögenslage erlaube. Es verstehe sich von selbst, dass bei eingeschränkter Liquidität Zahlungen an die Gläubiger vorgingen und die Anleger in diesem Falle warten müssten. Für die Banken handele es sich bei den vorbehaltenen Mitsprachemöglichkeiten um ein milderes Mittel im Vergleich zur Darlehenskündigung bei eintretender Vertragsbrüchigkeit. Die Gefahr, dass die Bank einer Ausschüttung nicht zustimme, sei zeitlich zwar einer möglichen Kündigung vorgelagert, letztlich gehe es jedoch um dasselbe Risiko, dass nämlich die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten könnte und die finanzierende Bank sich gezwungen sehe, zu ihrer eigenen Absicherung bestimmte vertragliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine gesonderte Aufklärung sei daher nicht erforderlich.

47

Die Anträge des Musterklägers auf Erweiterung des Vorlagebeschlusses um das Feststellungsziel 1i und die Feststellungsziele 3 bis 5 seien zurückzuweisen, weil die Erweiterung jeweils nicht sachdienlich sei.

II.

48

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

49

1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Erweiterungsanträge des Musterklägers betreffend die Feststellungsziele 1i und 3 bis 5 richtet.

50

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid statt. Die von dem Musterkläger beantragte Erweiterung des Musterverfahrens um die Feststellungsziele 1i und 3 bis 5 ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens geworden, da das Oberlandesgericht keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) gefasst hat und im Vorlagebeschluss solche Feststellungsziele nicht formuliert sind. Damit sind die mit dem jeweiligen Erweiterungsbegehren geltend gemachten Feststellungsziele auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen Musterentscheids geworden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das Oberlandesgericht die Erweiterungsanträge im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 35 mwN).

51

2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.

52

a) Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

53

b) Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Musterentscheid aufzuheben und „nach den Schlussanträgen des Musterklägers in der Vorinstanz zu entscheiden“, lässt vorliegend erkennen, welche Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 35, vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/​16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

54

3. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

55

Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1 a bis d und f bis h zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Prospektfehler vorliegen.

56

a) Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, in Bezug auf die Musterbeklagte zu 3 (Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin) und die Musterbeklagten zu 4 (Gründungs- und Treuhandkommanditistin) und 5 (Gründungskommanditistin) bereits am Sachentscheidungsinteresse, so dass Prospektfehler insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos erklärt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2022 – XI ZB 24/​20, WM 2022, 1007 Rn. 36).

57

aa) Die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler sind im Hinblick auf diese Musterbeklagten ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden. In der Begründung des Antrags, das Musterverfahren um das Feststellungsziel 4 zu erweitern, hat der Musterkläger auf das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen Gründungs- und Treuhandkommanditisten und den eintretenden Gesellschaftern verwiesen. Die Feststellungsziele beziehen sich auf Fehler des Prospekts. Zudem wären Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 21 und vom 26. April 2022 – XI ZB 27/​20, WM 2022, 1169 Rn. 16).

58

bb) Auf den am 27. März 2006 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

59

Die Musterbeklagte zu 3 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Die Musterbeklagten zu 3 bis 5 sind Gründungsgesellschafterinnen und als solche Prospektveranlasserinnen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 26/​19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 – XI ZB 32/​19, WM 2022, 1277 Rn. 39 und vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 12 [in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris]). Die Musterbeklagten zu 3 bis 5 hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung dieser Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 f., vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 8 ff. [in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris] und vom 26. Juli 2022 – XI ZB 23/​20, n.n.v.).

60

Dies gilt auch für die auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 4 als Treuhandkommanditistin (vgl. OLG Bremen, WM 2022, 1646, 1650; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1066; aA wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 2 Kap 1/​21, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 6. Mai 2022). Dass die Musterbeklagte zu 4 nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist, verstärkt deren Stellung als „Hintermann“ und somit als Prospektveranlasserin im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021, aaO Rn. 24 f.), da bei ihr durch den Anspruch auf Zahlung einer sowohl einmaligen als auch jährlichen Vergütung (letztere in Höhe von 0,5% des verwalteten Kommanditkapitals; vgl. Seite 59 f. des Prospekts) ein zusätzliches wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt. Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verwirklicht in der Person eines Gründungs- und zugleich Treuhandkommanditisten stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) – und zwar unabhängig davon, ob es um den Abschluss des Gesellschafts- oder des Treuhandvertrags geht. Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, hätte ein solcher Prospektveranlasser – im Gegensatz zu einem Prospektveranlasser, der diese Stellung allein wegen seiner Funktion als Gründungskommanditist einnimmt – nicht die Möglichkeit, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF) oder sich auf die Sonderverjährungsfrist des § 46 BörsG aF zu berufen. Dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Prospektveranlasser nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF eine derartige Unterscheidung einführen wollte, ist nicht ersichtlich.

61

Die Haftung als Treuhandkommanditist aufgrund Verschulden bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts stellt zudem keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des § 47 Abs. 2 BörsG aF dar. Vielmehr entspricht die Haftung insoweit der vorvertraglichen Haftung eines Gründungsgesellschafters oder bleibt sogar – was offenbleiben kann – hinter dieser zurück. Eine solche Haftung fällt nicht unter § 47 Abs. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 27).

62

cc) Da es jedoch auch Musterbeklagte gibt, gegen die sich die Rechtsbeschwerde richtet und die nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, sind die mit den Feststellungszielen geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass keine Prospektfehler vorliegen.

63

b) Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 43 jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 27. März 2006.

64

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN), keine Fehler aufweist.

65

aa) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1a – wonach der Prospekt weder auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals noch darauf hinweise, dass die Schiffe danach einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt seien, die den Kanal dann ebenfalls passieren könnten – zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

66

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 27. März 2006 noch kein Beschluss über die Erweiterung des Panamakanals gefasst worden war, sondern dessen Ausbau erst im April 2006 gebilligt worden ist und die ersten konkreten Erweiterungspläne am 24. April 2006 vorgelegt worden sind. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung habe es lediglich politische Überlegungen in Bezug auf die Erweiterungen des Panamakanals gegeben und die Zustimmung der Bevölkerung sei erwartet worden. Diese Feststellungen zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Damit war im Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts weder über das „Ob“ noch über das „Wie“ des Ausbaus des Panamakanals entschieden. Darüber hinaus war bei Prospektaufstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung des lediglich möglichen Ausbaus des Panamakanals nicht absehbar. In einer solchen Situation ließ sich eine negative Prognose zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus auf die Fondsschiffe bei Aufstellung des Prospekts nicht treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 85 zu einem am 5. Februar 2007 aufgestellten Prospekt, bei dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zwar eine Entscheidung über das „Ob“ des Ausbaus getroffen war, ohne dass aber sicher habe vorhergesagt werden können, „wann es zur Fertigstellung kommen“ werde).

67

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht auch die Feststellungsziele 1c und 1d als unbegründet angesehen. Diese enthalten den Vorwurf, der Prospekt verharmlose das Risiko des Einbruchs der Charterraten (Feststellungsziel 1c) und verschweige die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb der Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkenden Charterraten auszugehen sei (Feststellungsziel 1d). Damit zielen sie darauf ab, dass die im Prospekt vorgenommene Prognose unvertretbar sein soll.

68

Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 77). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 70). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/​18, WM 2021, 1221 Rn. 57; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, aaO).

69

Das Oberlandesgericht hat unter sorgfältiger Auswertung des Prozessstoffs zutreffend dargestellt, dass die im Prospekt vorgenommene Prognose diesen Anforderungen entspricht.

70

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass der Prospekt gerade den Eindruck vermittele, dass auch nach Ablauf der Erstcharterverträge eine halbwegs exakte Prognose möglich sei und lediglich mit einem geringen Rückgang der Chartereinnahmen gerechnet werden müsse, hat sie damit keinen Erfolg. Dieser Eindruck entsteht ihrer Auffassung nach dadurch, dass der Prospekt in der Wirtschaftlichkeitsprognose die Charterraten durchgehend in etwa gleichbleibender Höhe ansetze und die Aussagen enthalte, der Wirtschaftlichkeitsprognose lägen „umfangreiche Einzelberechnungen zugrunde“ (Seite 41) und ein drastischer Einbruch der Charterraten sei nicht zu erwarten (Seite 27). Ein derartiger Eindruck kann jedoch schon deshalb nicht entstehen, weil der Prospekt ausdrücklich das Risiko darstellt, dass nach Ablauf der Beschäftigungen Anschlusschartern nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen erzielt werden bzw. keine Anschlussbeschäftigungen abgeschlossen werden können (Seite 15 f.). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage über die gesamte Laufzeit nicht vorhergesagt werden könne (Seiten 12 und 14). Weiter führt der Prospekt aus, dass die zukünftige Entwicklung der Charterraten von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei, wozu insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung in Asien und die damit verbundene Nachfrage nach Containerschiffen sowie die Neubautätigkeit der Reedereien gehören würden (Seite 27). Auch wird die starke Volatilität der Charterraten sowohl textlich („deutlich höhere Schwankungsbreiten“ auf Seite 26) als auch grafisch (Seite 27) ausdrücklich betont. Damit wird dem Anleger klar, dass die konkret bezifferten Einzelpositionen in der tabellarisch dargestellten Wirtschaftlichkeitsprognose mit den zuvor geschilderten Unsicherheitsfaktoren belastet sind.

71

Der Prospekt suggeriert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sich Neubestellungen und Verschrottungen in etwa die Waage halten. Vielmehr legt der Prospekt das bis 2008 erwartete Flottenwachstum von unter 7% im Größenklassensegment 3.000 bis 4.000 TEU und von 14,6% im Segment von 4.500 bis 5.500 TEU offen. Der Prospekt teilt weiter mit, ein „drastischer und dauerhafter Einbruch der Charterraten“ sei „nicht zu erwarten“, legt aber einen „deutlichen Ratenrückgang“ seit Sommer 2005 offen. Hiermit und insgesamt durch die Prospektangaben zu den Märkten und Beständen zeigt der Prospekt auf, dass sich aus der erkennbaren Entwicklung des Containermarktes und des Flottenbestands ein Überangebot abgezeichnet hat.

72

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Frage, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose den an sie gestellten Anforderungen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, erfordert – auch was die Vertretbarkeit der Prognose angeht – grundsätzlich eine rechtliche Beurteilung (Senatsbeschluss vom 22. März 2022 – XI ZB 24/​20, WM 2022, 1007 Rn. 44). Der Prospekt stützt sich für die Prognose auf eine Marktstudie der Containerschiffe der Marktsegmente um 3.400 TEU und um 5.000 TEU sowie einer Einschätzung der aktuellen Situation der Containerschifffahrt aus dem Februar 2006 des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL), Bremen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese für eine Prognose ungeeignet waren.

73

cc) Das Oberlandesgericht ist zudem rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feststellungsziel 1b unbegründet ist. Mit diesem Feststellungsziel wird geltend gemacht, dass der Prospekt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach §§ 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig darstelle, da er verschweige, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden konnten, sondern auch durch Verlustzuweisungen. Dabei wird übersehen, dass die bloße Verlustzuweisung noch keine Haftung bewirkt. Erst wenn die durch Verlustzuweisung entstandene Unterdeckung durch eine Zuwendung zugunsten des Kommanditisten vertieft wird, löst dies erneut seine Haftung aus (Thiessen in Staub, HGB, 5. Aufl., § 172 Rn. 80; Strohn in Ebenroth/​Boujong/​Joost/​Strohn, HGB, 4. Aufl., § 172 Rn. 22).

74

(1) Das Oberlandesgericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass der Prospekt mittels der Formulierung, eine Minderung der „Kapitalkonten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme“ könne zum Wiederaufleben der „Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaften bis zur Höhe der Hafteinlage“ führen, ausreichend über die mit der Stellung als Kommanditist verbundenen Haftungsrisiken aufgeklärt habe (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 83). Wie die instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 und 2 den Prospekt verstanden haben, ist dabei für die vorzunehmende objektive Auslegung des Prospekts unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 – II ZB 18/​17, WM 2019, 582 Rn. 20; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 – III ZR 66/​13, juris Rn. 13).

75

Dass ab dem Jahr 2007 „Auszahlungen“ auch „Eigenkapitalrückzahlungen“ bzw. „die Rückführung des eingesetzten Kapitals“ beinhalten sollten, legt der Prospekt an mehreren Stellen (Seite 11, Seite 34 f. mit Fußnote 4 bzw. Seite 40 mit Fußnote 1, Definition im Glossar) offen. Zugleich verweist der Prospekt mehrfach auf § 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt er in der dargestellten Weise erläutert (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und XI ZR 338/​08, WM 2009, 2306 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 83).

76

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich keine andere Beurteilung aus dem Umstand, dass die Eintragung der Hafteinlage nur in Höhe von 20% der Pflichteinlage erfolgte. Eine ausführlichere Erläuterung der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB war nicht geboten, da mit diesem Umstand kein anderes Risiko einhergeht. Durch die niedrigere Haftungssumme wird vielmehr das Risiko reduziert, dass die eingezahlte Einlage nach Verlusten in den Folgejahren die Haftsumme nicht mehr deckt (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und XI ZR 338/​08, WM 2009, 2306 Rn. 30).

77

(3) Soweit die Rechtsbeschwerde das Feststellungsziel als begründet ansieht, weil der Prospekt die unzutreffende Aussage enthalte, dass Auszahlungen in Höhe von 80% der Beteiligungssumme nicht zurückgezahlt werden müssen, ist dies vom Feststellungsziel nicht umfasst. Denn dieses beinhaltet nur den geringeren Vorwurf, dass eine für erforderlich gehaltene Angabe zu Verlustzuweisungen im Prospekt nicht enthalten ist. Versteht man das Vorbringen so, dass die unzutreffende Aussage dazu Veranlassung gegeben hätte, explizite Angaben zu Verlustzuweisungen in den Prospekt aufzunehmen, führt auch dies nicht zum Erfolg. Denn der Prospekt enthält weder eine ausdrückliche Angabe dazu, dass Auszahlungen in Höhe von 80% der Beteiligungssumme nicht zurückgezahlt werden müssen, noch suggeriert er, dass „nur“ durch eine Entnahme eine Minderung der Hafteinlage erfolgen könne. Eine derartige Einschränkung soll nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die jeweiligen Formulierungen stehen, gerade nicht erfolgen.

78

dd) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Feststellungsziele 1g und 1h seien unbegründet, ist rechtsfehlerfrei.

79

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/​18, WM 2021, 1426 Rn. 54 mwN).

80

(1) Die Angaben im Prospekt zu der im Rahmen der Kreditfinanzierung der Fondsschiffe vereinbarten 105%-Währungsklausel sowie zu den damit verbundenen Risiken sind nach den oben dargestellten Grundsätzen ausreichend (Feststellungsziel 1g). Angaben zu den Risiken der Fremdfinanzierung und zum Währungsrisiko befinden sich auf den Seiten 17 und 18 in einem gesonderten, mit „Risiken der Vermögensanlage“ überschriebenen Abschnitt. Sie verdeutlichen, dass aufgrund der Kombination von Fremdwährungsdarlehen in US-Dollar und japanischem Yen und des Anfalls der Einnahmen der Einschiffgesellschaften in US-Dollar durch ein Erstarken des japanischen Yen der Aufwand der Einschiffgesellschaften steigen konnte. Außerdem traf, wie das Oberlandesgericht zutreffend hergeleitet hat, die Aussage zu, ein schwächerer US-Dollar führe – die Verbindlichkeiten in japanischen Yen zum aktuellen Kurs umgerechnet – zu einer Erhöhung der Darlehensschuld. Über am Tag der Aufstellung des Prospekts bestehende (darlehens)vertragliche Regelungen, die – mit dem Schlagwort „105%-Klausel“ verkürzt bezeichnet – im Falle des Überschreitens einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichteten, klärte der Prospekt hinreichend mittels der Wendung auf, durch Wechselkursschwankungen könne es wiederum bezogen auf eine in der Umrechnungswährung erhöhte Darlehensschuld zu höheren „Tilgungsleistungen“ kommen. Dass das Erfordernis ergänzender Zahlungen Auswirkungen auf die Liquidität der Einschiffgesellschaften habe, ließ sich den Aussagen des Prospekts im Zusammenhang mit den ebenfalls Schwankungen unterliegenden Zinssätzen entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 74).

81

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, es treffe nicht zu, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag die Darlehensverträge nur die auf Seite 36 des Musterentscheids dargestellte Klausel beinhalten, die keine „Strafzahlungen“ oder Ausgleichszahlungen ohne Tilgungswirkungen an die Bank zum Gegenstand hätten. Bei den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu dem unstreitigen Inhalt der Klausel in den Darlehensverträgen handelt es sich um tatbestandliche Feststellungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO, ungeachtet dessen, dass sie sich in den Entscheidungsgründen befinden (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/​14, WM 2016, 780 Rn. 24 mwN). Eine solche Feststellung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn – wie hier – nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2016, aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – I ZR 161/​08, NJW 2011, 1513 Rn. 12 und Beschluss vom 25. März 2014 – VI ZR 271/​13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 4). Diese Feststellung ist auch durch das Sitzungsprotokoll nicht widerlegt (§ 314 Satz 2 ZPO). Der Musterkläger ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Funktionsweise der Loan-to-Value-Klausel nicht entgegengetreten.

82

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht zu Recht davon abgesehen, die Vorlage der Darlehensunterlagen anzuordnen. Da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Funktionsweise der Klausel unstreitig ist, ist der genaue Wortlaut der Klausel nicht entscheidungserheblich.

83

(2) Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht die Feststellung nicht getroffen, dass der Prospekt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken verschweige (Feststellungsziel 1h).

84

Schon aus der – im Abschnitt „Risiken der Vermögensanlage“ enthaltenen – Angabe, dass die Finanzierung teilweise durch Schiffshypothekendarlehen erfolgt, ergibt sich, dass die Schiffe als Sicherheiten der Darlehen dienen. Weiter wird ausgeführt, es könne dazu kommen, dass die finanzierenden Banken bei Nichtbedienung der Darlehen die für die Schiffshypotheken bestellten Sicherheiten verwerten könnten und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen könnten. Auch wird dargestellt, dass es im schlechtesten Fall zur Liquidation einer oder beider Emittentinnen kommen könne, die den Verlust eines erheblichen Teils der Einlage zur Folge haben könne. Zudem wird ausgeführt, dass die Möglichkeit einer Sonderkündigung des Darlehensgebers bei Eintritt von Ereignissen bestehe, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Verträge unmöglich machen oder gefährden würden, zum Beispiel bei Verlust eines Schiffes. Damit wird dem Anleger deutlich gemacht, dass es bei einer Beeinträchtigung oder einem Ausfall der Sicherheit zur Kündigung des Darlehensvertrags und dadurch zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann. Zur Darstellung dieses Risikos ist es nicht erforderlich, im Einzelnen den Inhalt von Loan-to-Value-Klauseln in den Darlehensverträgen darzustellen. Denn wenn die Bank aufgrund derartiger vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann, weil der Darlehensnehmer die zusätzlichen Sicherheiten nicht stellen oder die Sondertilgung nicht leisten kann und die Bank deshalb den Darlehensvertrag kündigt. Es ändert sich daher weder an dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/​18, WM 2021, 1426 Rn. 55).

85

Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, dass sich bei Schiffsfonds Besonderheiten im Vergleich zu Immobilienfonds dadurch ergeben würden, dass die Schiffsgläubiger über ein – auch gegenüber einer Schiffshypothek – vorrangiges Pfandrecht am Schiff verfügten und dadurch der Wert der den Kreditgebern eingeräumten Sicherheiten in ständiger Bewegung sei, kann sie damit eine zusätzliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf Loan-to-Value-Klauseln nicht herleiten. Zum einen handelt es sich weiterhin um das oben dargestellte Risiko eines Totalverlusts der Einlage. Zum anderen ist einem Anleger klar, dass ein Containerschiff nicht mit einem Bürogebäude vergleichbar ist. Dies ergibt sich zum Beispiel auch deutlich aus den Ausführungen auf Seite 16 des Prospekts dazu, welche Versicherungen abgeschlossen werden sollen (unter anderem Versicherungen gegen Marine- und Kriegsrisiken sowie Forderungen aus Ölverschmutzungen). Somit ist kein Umstand gegeben, aufgrund dessen der Anleger darauf vertrauen durfte, das angegebene Risiko sei mit demjenigen bei einem Immobilienfonds vergleichbar.

86

ee) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht schließlich davon ausgegangen, das Feststellungsziel 1f habe keinen Erfolg. Der Prospekt musste keinen Hinweis darauf enthalten, dass – wie vom Musterkläger unterstellt – von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für die Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. Ausschüttungen nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

87

Ein Anleger kann dem Prospekt – wie das Oberlandesgericht sorgfältig herausgearbeitet hat – entnehmen, dass der Prospekt keine „Auszahlungsgarantie“ enthält, sondern dass Ausschüttungen „vorgesehen“ und „prognostiziert“ seien. Zudem wird aus dem Prospekt deutlich, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentinnen nicht vorhergesagt werden kann und auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Aus dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag ist ferner ersichtlich, dass Auszahlungen durch die Komplementärin nur erfolgen, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage es erlauben (§ 7 Buchstabe f, S. 97 und § 16 Nr. 3, S. 101 des Prospekts).

88

Zudem steht das vom Musterkläger geltend gemachte Risiko im Zusammenhang mit den Risiken der Fremdfinanzierung. Insoweit erläutert der Prospekt im Abschnitt „Risiken der Vermögensanlage“ (Seite 17) entsprechend den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF das Maximalrisiko bei Nichtbedienung der Darlehensverträge. Dass die Bank vor einer Verwertung der Sicherheit bzw. einer Kündigung der Darlehensverträge zu einem milderen Mittel greifen und zunächst andere vertragliche Maßnahmen durchsetzen könnte, um die Zahlung der Darlehensraten zu sichern, ist ein Umstand, der – wie das Oberlandesgericht zutreffend erläutert hat – nicht gesondert anzugeben ist.

D.

89

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. § 91 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 9 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1, 2 und 4 bis 6, deren Beitritte unzulässig sind – nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.

E.

90

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.

91

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 1.450.000 €.

92

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN).

93

Der Gegenstandswert ist für den Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen auf 322.753 € festzusetzen. Für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin sowie der Musterbeklagten zu 4 und 5, für den die Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen diese geltend gemachten Ansprüche maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/​16, BGHZ 228, 133 Rn. 170), beträgt der Gegenstandswert 857.251 €. Der Gegenstandswert ist für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 auf 317.486,24 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf 110.345,50 € sowie für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 6 auf 28.050 € festzusetzen.

 

Ellenberger Matthias Frau RinBGH Dr. Dauber
ist krank und kann deswegen nicht unterschreiben.
Ellenberger
Ettl Allgayer

 

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.02.2017 – 21 O 478/​15 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2019 – 20 Kap 1/​17 –

Leitsatz

 

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

 

VerkProspG § 8g Abs. 1 Satz 1, § 13 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)
BörsG §§ 44 ff. (Fassung bis zum 31. Mai 2012)
VermVerkProspV § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 (Fassung bis zum 31. Mai 2015)

a)

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.).

b)

Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 ff.).

 

BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – XI ZB 34/​19 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart

 

 

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