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BGH Beschluss

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ECLI:DE:BGH:2023:141123BXIZA2.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 2/23
vom
14. November 2023
in dem Rechtsstreit
– 2 –
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die
Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-
gelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten umfassende Auskunft und Rech-
nungslegung im Wesentlichen in Bezug auf einen zwischen ihnen im März 2007
geschlossenen Darlehensvertrag mit dem Ziel, die Beklagte nach Erteilung der
Auskunft in einer noch zu beziffernden Höhe auf Schadensersatz in Anspruch zu
nehmen. Das Landgericht hat die Auskunftsklage durch Teilurteil abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Streitwert für das
Berufungsverfahren im Hinblick auf den vom Kläger in einem vergleichbaren Pa-
rallelverfahren angegebenen Aufwand für die Berechnung durch Einschaltung ei-
ner Hilfsperson auf 13.000 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2023 hat der Kläger die Beiordnung
eines Notanwalts nach § 78b ZPO für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzu-
lassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts beantragt und
1
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seinem Antrag drei Ablehnungsschreiben von beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwälten angeschlossen.
II.
Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch
Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,
wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor.
1. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er trotz zumutbarer Anstren-
gungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.
Dies hätte insbesondere Ausführungen dazu erfordert, sich ohne Erfolg zumin-
dest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senatsbeschluss
vom 7. Juni 2016 – XI ZR 439/15, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar
2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 – IX ZB 186/06,
FamRZ 2007, 635, vom 28. Juni 2010 – IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1, vom
19. Januar 2011 – IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 und vom 27. November
2014 – III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3). Daran fehlt es hier, weil sich der
Kläger nur an drei Rechtsanwälte gewandt hat.
2. Davon abgesehen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus-
sichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergeb-
nis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz of-
fenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 – XI ZB
4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall.
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– 4 –
a) Der Beschluss des Berufungsgerichts ist mangels geltend zu machen-
der Beschwer von über 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht anfechtbar. Das Berufungsgericht hat den Streitwert,
ausgehend von den Angaben des Klägers in einem Parallelverfahren, auf
13.000 € festgesetzt. Dagegen hat sich der Kläger nicht gewehrt. Dass das wirt-
schaftliche Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung im Hinblick auf den
beabsichtigten Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung die Auskunft er-
leichtern soll, höher zu bewerten wäre (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. No-
vember 1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 und vom 19. April 2018 – IX ZB
62/17, WM 2018, 1135 Rn. 10), hat der Kläger nicht dargelegt und lässt sich der
Akte auch im Übrigen nicht entnehmen.
b) Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Rechts-
sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom
25. Januar 2021 – XI ZR 448/20, juris Rn. 7 mwN). Zulassungsgründe in diesem
Sinne sind im Hinblick auf die – auf der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84, WM 1985,
1098, 1099 und vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622 f.) fu-
ßenden – Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unbegründetheit der geltend
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gemachten Auskunftsansprüche des Klägers nicht ersichtlich und könnten auch
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan
werden.
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.03.2022 – 21 O 559/15 –
OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2023 – 13 U 74/22 –

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