KapMuG § 6 Abs. 3 Nr. 2
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282).
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 31/19 – | KG Berlin |
LG Berlin | |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 31/19
vom
12. Oktober 2021
in dem Rechtsstreit
Gudrun Stinner, Mittweidaer Straße 7, Berlin,
Musterklägerin und Musterrechtsbeschwerdeführerin, |
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk –
Beigetretene auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdeführerin:
1. |
Ariana Büger, Helgebachstraße 3, Wetzlar, |
2. |
Heinrich Dellbrügger, Mozartstraße 83, Unna, |
3. |
Anneliese Eigendorf, Hammerschmidtstraße 28, Köln, |
4. |
Hans-Peter Endl, Hangstraße 2, Heiligenhaus, |
5. |
Dr. Kurt-Johann Fischer, Goethestraße 65, Gießen, |
6. |
Manfred Flentje, Dyck 169, Nettetal, |
7. |
Karl Frommhold, Fadenstannen 5 d, Norderstedt, |
8. |
Dr. Peter E. Halbach, Sodenstraße 19, Berlin, |
9. |
Hannelore Hardam, Wiesengrund 3, Bad Harzburg, |
10. |
Mareike Hoese, Erlenstraße 12, Bochum, |
11. |
Eleonore Hoh, Fasaneriestraße 13, München, |
12. |
Claus Hollstein, Hagenstraße 21, Berlin, |
13. |
Gizela Kempe, Fliederweg 28, Borsdorf, |
14. |
Werner Klosse, Wismarer Straße 1, Koblenz, |
15. |
Rainer Koenig, Weintraubenstraße 16, Dresden, |
16. |
Monika Peters, Klaus-Groth-Straße 63, Neu Wulmstorf, |
17. |
Horst Peters, Sprötzer Bahnhofstraße 16, Buchholz/N., |
18. |
Michael Pfitzner, Ackerrain 25, Burgwedel, |
19. |
Antje Quietzsch-Friedrich, Friedenstraße 21, Berlin, |
20. |
Dr. Erdmann Schneeweiss, Friedhofstraße 19, Marburg, |
21. |
Dr. Renate Schulz-Weiling, Kirchweg 3, Wittnau, |
22. |
Friedrich Schüßler, Osloer Weg 19, Ludwigshafen am Rhein, |
23. |
Manfred Schwarze, Leistikowstraße 51, Falkensee, |
24. |
Klaus Seelbach, Büterrenn 28 a, Schloß Holte-Stukenbrock, |
25. |
Peter Stelling, Gallwitzallee 70, Berlin, |
26. |
Peter Thomas, Weinheimer Straße 21, Limburgerhof, |
27. |
Gabriele Traude-Stopka, Galgenfeldstraße 50, Bochum, |
28. |
Volker Weber, Auf den Urden 40, Sankt Augustin, |
29. |
Dr. Michael Weimann, Heidering 62, Hannover, |
30. |
Prof. Dr. Reinhold Weiß, Peter-Schwingen-Straße 6, Bonn, |
31. |
Christine Winkler, Bayernstraße 41, Saarbrücken, |
32. |
Dr. Gotthard Ziegan, Klein Goldberg 52, Mettmann, |
33. |
Klaus Zulauf, Karl-Hertel-Straße 36 a, Nürnberg, |
34. |
Dr. Hannelore Schmidt, Walkmühlestraße 51 D, Wiesbaden, |
35. |
Renate Klawitter, Velauer Straße 116, Müllheim, |
36. |
Georg H. Brodt, Hinter dem Turm 28, Nidderau, |
37. |
Ulrike Dempe, Jahnstraße 8, Zwickau, |
38. |
Pia Retterath, Am Sonnenberg 6, Boos, |
39. |
Dr. Marcus Krieg, Brucknerstraße 10, Weimar, |
40. |
Jürgen Grosch, Lea-Grundig-Straße 32, Berlin, |
41. |
Brigitte Geißler, Sydlitzstraße 22, Plettenberg, |
42. |
Gerd Müller, Starkenburgring 3, Offenbach am Main, |
43. |
Wolfgang Krüger, Dachtmisser Straße 23, Reppenstedt, |
44. |
Henning Reinefeld, Ritter-Gebhardt-Straße 47 A, Salzgitter, |
45. |
Ute Brod, Schutzackerstraße 42, Weil am Rhein, |
46. |
Marc Lopez, Gorenkamp 5, Münster, |
47. |
Bert Krüger, Obstallee 35, Berlin, |
48. |
Dr. Peter Raetzke, Albert-Schweitzer-Straße 3, Kronberg, |
49. |
Brunhilde Raddatz, Straßburger Allee 25, Mönchengladbach, |
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk –
gegen
Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Taunusanlage 12, Frankfurt am Main,
Musterbeklagte zu 3 und Musterrechtsbeschwerdegegnerin, |
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hall –
Musterbeklagte und Beigetretene auf Seiten der Musterbeklagten zu 3:
1. |
[…] |
2. |
Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, Kaiserplatz 1, |
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter –
4. |
PFM Private Funds Management GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hohenzollerndamm 125/126, Berlin, |
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter –
5. |
– 6. […] |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin gegen den Musterentscheid des Kammergerichts vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen. |
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Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2 bis 4 tragen die Musterklägerin und die auf ihrer Seite Beigetretenen zu 1 bis 49 wie folgt:
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Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterklägerin und die Beigetretenen zu 1 bis 49 jeweils selbst. |
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Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 6,25 Mio. € festgesetzt. |
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Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin und der Beigetretenen zu 1 bis 49 auf 1.179.977,67 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf bis 3,9 Mio. €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 3 auf bis 2,15 Mio. € sowie für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 auf bis 170.000 € festgesetzt. |
Gründe:
A.
1 |
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts der „IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG“ (künftig: Fondsgesellschaft). |
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2 |
Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb und die Errichtung bzw. bauliche Veränderung, das langfristige Halten, die Verwaltung, die langfristige Vermietung und ggf. anschließende Veräußerung des mit einem Bürogebäude „The Gherkin“ und einem weiteren für Vermietungszwecke genutzten Gebäude bebauten Grundstücks 30 St Mary Axe / 20 Bury Street in London. Einem unmittelbaren Immobilienerwerb sollte die Beteiligung an einer Objektgesellschaft gleichstehen, deren Gegenstand die Investition in diesem Sinne war oder die die Geschäftsführung in einer „immobilienhaltenden Gesellschaft“ ausübte. Das Zeichnungskapital sollte sich auf insgesamt 156.300.000 GBP belaufen. Die Fondsgesellschaft sollte aus den Mieteinnahmen Einkünfte erzielen, die in Form regelmäßiger Ausschüttungen an die unmittelbar oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger weiterfließen sollten. Nach Ablauf einer Haltedauer von zwölf Jahren war der Verkauf der Immobilie bzw. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf der Anteile an der Objektgesellschaft beabsichtigt. |
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3 |
Als „wirtschaftliche Eigentümerin“ des Vermietungsobjekts fungierte die 30 St Mary Axe (Bermuda) L.P. (künftig: Objektgesellschaft). Gesellschafter der Objektgesellschaft waren bzw. wurden die 30 St Mary Axe L.P. mit Sitz in Schottland (künftig: Holdinggesellschaft) und die 30 St Mary Axe Management L.P. Inc. mit Sitz auf Guernsey (künftig: Verwaltungsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft war jeweils knapp zur Hälfte an der Holdinggesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft beteiligt. Ebenfalls knapp zur Hälfte an der Holdinggesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft beteiligt war der „Joint-Venture-Partner“ The Skyline Unit Trust (künftig: Joint-Venture-Partner). |
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4 |
Zum Zwecke des Erwerbs der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft als Enkelgesellschaft der Fondsgesellschaft wurden von 9.123 Anlegern insgesamt 157.740.665 GBP an Eigenkapital eingeworben. Daneben wurde der Erwerb der Fondsimmobilie mit Kreditmitteln fremdfinanziert, für die die Fondsimmobilie nach englischem Sachrecht als Sicherheit diente. |
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5 |
Der Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft erfolgte auf der Grundlage eines am 20. Juli 2007 aufgestellten Verkaufsprospekts, für dessen Inhalt die IVG ImmobilienFonds GmbH als Herausgeberin die Verantwortung übernahm. Die Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 4 (vormals Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH und später IVG Private Funds & Management GmbH, künftig einheitlich: Musterbeklagte zu 4) fungierte neben der Fuscus Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH als Gründungsgesellschafterin, „Geschäftsführende Kommanditistin“ und Treuhandkommanditistin. Weitere Musterbeklagte sind Banken und waren mit dem Vertrieb der Anteile an der Fondsgesellschaft befasst. |
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6 |
In dem Verkaufsprospekt fanden sich zu den „Besonderen Risiken aus der Joint-Venture-Struktur“ (Feststellungsziel I. Buchst. a) auf Seite 31 unter anderem folgende Ausführungen:
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7 |
Näheres zum Joint-Venture-Partner verlautbarte der Verkaufsprospekt auf den Seiten 87, 137 und 183 wie folgt:
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8 |
Außerdem machte der Verkaufsprospekt zu an den Joint-Venture-Partner ausgereichten Krediten auf den Seiten 144 f. und 149 folgende Angaben:
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9 |
Zu dem Kaufpreis für die (Beteiligung an der) Fondsimmobilie (Feststellungsziel I. Buchst. b) führte der Prospekt auf den Seiten 88, 93 und 147 f. aus:
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10 |
Außerdem traf der Verkaufsprospekt auf den Seiten 95 und 148 f. folgende weitere Aussagen:
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11 |
Zu den nach englischem Recht geltenden Regelungen für die Verwertung der an der Fondsimmobilie bestellten Sicherheiten und der Art und Weise der Verwertung (Feststellungsziel I. Buchst. k) machte der Prospekt keine näheren Angaben, legte aber auf Seite 92 oben offen, dass für die bestellten Sicherheiten „englisches Recht zwingend“ sei. Der Verkaufsprospekt enthielt keine Aussagen dazu, eine freihändige Verwertung nach englischem Recht berge gegenüber einer Zwangsversteigerung nach deutschem Recht besondere oder weitere Risiken. Auf Seite 29 hieß es außerdem:
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12 |
Zu dem „Debit Service Cover Ratio“, also dem Verhältnis zwischen den zu vereinnahmenden Mieten und den Kreditkosten (Feststellungsziel I. Buchst. l), traf der Verkaufsprospekt auf den Seiten 30 und 151 unter anderem folgende Aussagen:
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13 |
Zu den Beziehungen der in die Verwirklichung des Projekts involvierten Gesellschaften (Feststellungsziel I. Buchst. m) hieß es im Verkaufsprospekt auf Seiten 14 und 181 ff., dort unter der Überschrift „Vertragspartner“:
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14 |
Nach Darstellung der Musterbeklagten wurde anlässlich einer Überprüfung im Februar 2009 erstmals infolge eines gesunkenen Werts der Fondsimmobilie bei gleichzeitiger Aufwertung des CHF gegenüber dem GBP eine Verletzung der im Darlehensvertrag vereinbarten Loan-to-Value-Klausel festgestellt. |
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15 |
Die Musterbeklagte zu 4 hielt in ihrem auf den 30. August 2009 datierten „2. Geschäftsbericht“ für das Geschäftsjahr 2008 zur Fondsimmobilie unter anderem fest:
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16 |
In der Folge konnte zunächst mit den finanzierenden Banken ein Stillhalteabkommen geschlossen werden. Nachdem es gemäß dem Vortrag der Musterbeklagten bei einer weiteren Überprüfung im Februar 2011 zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Marktlage gekommen war, lehnten die finanzierenden Banken eine Verlängerung der Stillhaltevereinbarung ab. |
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17 |
In einem Schreiben der Musterbeklagten zu 4 vom 24. Februar 2014 hieß es unter anderem:
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18 |
Die Fondsimmobilie wurde schließlich 2014 verwertet, wobei der erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 726 Mio. GBP nach Angaben der Musterklägerin ganz überwiegend zur Tilgung der Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen und den Sicherungsgeschäften eingesetzt werden musste. Nach Scheitern des Fondskonzepts erhoben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten. |
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19 |
Das Landgericht hat mit Vorlagebeschluss vom 29. März 2016 unter der Überschrift „A) Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages“ dem Oberlandesgericht Feststellungsziele betreffend die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, zur Erkennbarkeit von Prospektfehlern mit banküblichem Sachverstand bzw. im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung und zur unzureichenden Information über Prospektfehler in den Geschäftsberichten der Fondsgesellschaft für die Jahre 2007 bis 2012 vorgelegt. Unter der Überschrift „B) Den Musterverfahrensanträgen liegt zusammengefasst folgender Lebenssachverhalt zugrunde“ hat es ausgeführt, die vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 im Musterverfahren dann auch als solche bestimmte „Musterklägerin“ mache „wie auch die anderen Musterkläger“ eine „Haftung der beklagten Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung“ geltend. Der Verkaufsprospekt sei ihr „weder vor noch bei dem Beratungsgespräch“ übergeben worden, sei aber Grundlage der mündlichen Beratung gewesen. Die „beklagte Bank“ trete der Darstellung entgegen und behaupte, „der Prospekt habe sich bei ihrer Prüfung als plausibles Konzept erwiesen, ihre Beratung sei durch rechtzeitige Übergabe dieses Prospekts und das auf diesem fußenden Beratungsgespräch erfolgt“. |
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20 |
Vor dem Oberlandesgericht hat die Musterklägerin unter anderem mit Schriftsatz vom 22. August 2019 umfangreichen Vortrag zu den von ihr beanstandeten Unzulänglichkeiten des Verkaufsprospekts gehalten. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2019 die Anträge der Musterklägerin unter anderem aus dem Schriftsatz vom 22. August 2019, das Musterverfahren auf die dort geänderten und ergänzten Feststellungsziele zu erweitern, zurückgewiesen. Mit Musterentscheid vom selben Tag hat es dahin erkannt, der „Musterverfahrensantrag zu I. a) bis m)“ werde „zurückgewiesen“. Außerdem hat es festgestellt, die weiteren Musterverfahrensanträge seien gegenstandslos. |
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21 |
Dagegen hat die Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt, der 49 Beigeladene im Rechtsbeschwerdeverfahren auf ihrer Seite beigetreten sind. Die Musterklägerin begehrt die Feststellung gemäß Feststellungsziel I. Buchst. a, „dass der Verkaufsprospekt die Einlage und das Eigenkapital des Joint-Venture-Partners, dessen finanzielle Verhältnisse, Kredite des Joint-Venture-Partners, dessen genaue Identität und die Verflechtungen mit der IVG Gruppe unrichtig, irreführend und unvollständig“ darstelle und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege, gemäß Feststellungsziel I. Buchst. b, „dass der Verkaufsprospekt den dargestellten angeblichen Kaufpreis von 600 Mio. GBP für den mittelbaren Erwerb der Immobilie ‚The Gherkin‘ unrichtig, irreführend und unvollständig“ darstelle und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege, gemäß Feststellungsziel I. Buchst. k, „dass der Verkaufsprospekt nicht darüber“ informiere, „dass im englischen Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditbank freihändig ohne Zwangsversteigerungsverfahren nach Fälligstellung des Kredits verkauft werden“ könnten „und damit die Risiken eines Zwangsverkaufs unrichtig, irreführend und verharmlosend“ darstelle und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege, und gemäß Feststellungsziel I. Buchst. m, „dass der Verkaufsprospekt die gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin West-Konzept und dem Emissionshaus, der IVG Immobilien AG,“ nicht darstelle und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege. Weiter wünscht sie die Zurückweisung des Feststellungsziels I. Buchst. l als unzulässig, „dass der Verkaufsprospekt die sog. DSCR (Debit Service Coverrage Ratio – Verhältnis zwischen Kreditkosten und Miete) fehlerhaft und widersprüchlich“ darstelle und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliege. Im Anschluss an die in der Sache weiterverfolgten Feststellungsziele I. Buchst. a, b, k und m verfolgt sie auch die Feststellungsziele II. und III. zur Erkennbarkeit der Prospektfehler weiter. Die auf Seiten der Musterklägerin Beigetretenen zu 5, 14 und 15 haben im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens „die in der Begründung der Beitritte gestellten Anträge in der Hauptsache für erledigt“ erklärt, der Beigetretene zu 47 hat „das Rechtsmittel des Beitritts für erledigt“ erklärt. |
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22 |
Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 ist die Musterbeklagte zu 3 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. Die Musterbeklagten zu 2 und 4 sind der Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. |
B.
23 |
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. |
I.
24 |
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – ausgeführt: |
25 |
Sämtliche Feststellungsziele seien zulässig, insbesondere nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt genug gefasst. Die von der Musterklägerin formulierten Feststellungsziele ließen erkennen, „hinsichtlich welcher Informationen“ der Verkaufsprospekt eine unrichtige, irreführende oder unvollständige Aussage treffe. Die Musterklägerin habe diejenigen Informationen, deren Darstellung nach ihrer Auffassung als fehler- oder lückenhaft zu beanstanden seien, „in den Musterverfahrensanträgen zumindest schlagwortartig bezeichnet“ und jedenfalls auf entsprechende Hinweise des Oberlandesgerichts in der hierzu gegebenen Begründung näher ausgeführt, „welche Prospektpassagen in Bezug auf diese Anträge als fehler- oder lückenhaft beanstandet“ würden. Damit seien „die zum Gegenstand des Musterverfahrens gemachten Feststellungsziele grundsätzlich hinreichend konkret umrissen“ und sei „den Anforderungen an eine hinreichend klare Feststellung des zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht gestellten Begehrens genüge getan“. Die Feststellungsziele seien indessen, soweit sie sich auf Prospektfehler bezögen, unbegründet. |
26 |
Der Prospekt mache hinreichende Angaben zu den Vertragspartnern, insbesondere zum Joint-Venture-Partner (Feststellungsziel I. Buchst. a). Soweit die Musterklägerin gemäß dem Vorlagebeschluss die Feststellung begehre, der Prospekt stelle die Kredite des Joint-Venture-Partners unrichtig, irreführend und unvollständig dar, zeige sie weder auf, dass der Verkaufsprospekt unzutreffende Angaben zu den im Zeitpunkt seiner Erstellung bekannten Kreditverbindlichkeiten mache, noch stellten die von der Musterklägerin in Bezug genommenen Risikohinweise die mit der Aufnahme von Fremdmitteln verbundenen Risiken unrichtig, irreführend oder unvollständig dar. |
27 |
Soweit die Musterklägerin beanstande, dass der Verkaufsprospekt die Konditionen nicht offenlege, „zu denen dem Joint-Venture-Partner das von der IVG Immobilien AG ausgereichte Darlehen in Höhe von 52 Mio. GBP und das von der Centurio Lux S.A. gewährte Darlehen von 30 Mio. GBP gewährt worden sei“, sei damit ein Prospektfehler nicht dargetan. Ein Hinweis auf die Kredite sei auf den Seiten 114 f. und 149 des Verkaufsprospekts enthalten. Einer Wiedergabe der Darlehenskonditionen im Einzelnen habe es nicht bedurft. Selbst unterstellt, der Vortrag der Musterklägerin zu den Konditionen des Darlehens der IVG Immobilien AG über 52 Mio. GBP treffe zu, so dass das Darlehen einschließlich der finanzierten Zinsen endfällig zum 31. Januar 2022 und damit nach Ablauf der Haltedauer der Fondsimmobilie zu tilgen gewesen sei, hätte der Joint-Venture-Partner während der Laufzeit des Joint-Ventures „keine Zahlungen auf das Darlehen zu erbringen“ gehabt, die geeignet gewesen seien, „seine Liquidität zulasten der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten greifbar infrage zu stellen“. Das Darlehen sei nach Darstellung der Musterklägerin ferner nachrangig zu bedienen und nicht über die Fondsimmobilie besichert gewesen. Soweit ein Teil des Erlöses aus der Veräußerung der Fondsimmobilie der Tilgung des Darlehens habe dienen sollen, seien „dieser Erlösbeteiligung (nach Berücksichtigung der durch die Immobilie besicherten Darlehen) Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft“ vorgegangen und sei „die IVG Immobilien AG bei der an der siebten Rangstelle vorgesehenen Ausschüttung auch nur an Stelle des Joint-Venture-Partners bis zur Höhe des Nominalbetrages (Valuta) und gleichrangig neben der Fondsgesellschaft zu berücksichtigen gewesen“. |
28 |
Nichts anderes gelte, soweit die Musterklägerin geltend mache, das von der Centurio Lux S.A. gewährte Darlehen sei (von der Besicherung über die Fondsimmobilie abgesehen) zu denselben Konditionen ausgereicht worden wie das von der IVG Immobilien AG gegebene Darlehen. Vielmehr habe „der Joint-Venture-Partner bei dieser – zum Zwecke des Arguments als zutreffend unterstellten – Sachlage auch für dieses Darlehen während der prognostizierten Laufzeit des Fonds keine Mittel für Zins- und Tilgung“ aufwenden müssen, die die Liquidität des Joint-Venture-Partners geschmälert hätten. Auch ein Zahlungsverzug, der unter Umständen ein vorzeitiges Gebrauchmachen von der gewährten Sicherheit herausgefordert hätte, habe „bei einem erst endfällig im Jahre 2022 zu tilgenden Darlehen nicht“ gedroht. Die Fondsgesellschaft sei auch nicht Gefahr gelaufen, dass die Centurio Lux S.A. bei einer Erlösverteilung mit einem höheren Betrag hätte Berücksichtigung finden müssen als dies auf Seite 145 des Verkaufsprospekts angekündigt worden sei. |
29 |
Die von der Musterklägerin begehrte Feststellung, dass die „genaue Identität“ des Joint-Venture-Partners im Verkaufsprospekt unrichtig, irreführend und unvollständig dargestellt sei, könne ebenfalls nicht getroffen werden. Die Passage im Verkaufsprospekt auf Seite 31 zur Anlagepolitik befasse sich nicht mit der Identität des Joint-Venture-Partners und könne daher insoweit auch nicht unzutreffend sein. „Dass die Fondsgesellschaft oder andere Gesellschaften der IVG-Gruppe tatsächlich in Einzelheiten der von dem Management des Joint-Venture-Partners verfolgten Anlagestrategie oder in die rechtliche Ausgestaltung der für die Investition in den Trust maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse eingeweiht gewesen“ seien, habe „die Musterklägerin mit dem von ihr hierzu Vorgetragenen im Übrigen nicht nachvollziehbar aufgezeigt“. Nähere Angaben zu Firma, Gesellschaftsform, Sitz und Vertretungsverhältnissen könnten dem Prospekt auf Seite 183 unter der Überschrift „Joint-Venture-Partner“ entnommen werden. Der Verkaufsprospekt weise auf Seite 137 auf die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten eines Unit Trusts hin. Dies genüge, um dem durchschnittlichen Anleger ein Bild vom Joint-Venture-Partner zu vermitteln und ihn in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob er sich auf eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft und die geplante Zusammenarbeit mit dem Joint-Venture-Partner einlassen wolle. |
30 |
Auch die Angaben zum Kaufpreis der Fondsimmobilie seien ausreichend (Feststellungsziel I. Buchst. b). Aus der Zusammenschau der verschiedenen Prospektangaben, die sich mit dem auf den Erwerb der Fondsimmobilie entfallenden Investitionsaufwand befassten, werde deutlich, dass der im Verkaufsprospekt als „Kaufpreis der Immobilie“ ausgewiesene Betrag in Höhe von 600 Mio. GBP nicht mit dem unmittelbar für den Erwerb der Fondsimmobilie aufzuwendenden Betrag gleichzusetzen sei. Er habe vielmehr dem Wert entsprochen, der prospektgemäß für die zu erwerbenden Anteile an der Objektgesellschaft angesetzt worden sei, wobei dieser Wert „im Wesentlichen auf der Annahme des Objektwertes von 600 Mio. GBP ermittelt worden“ sei. Rückschlüsse von der mitgeteilten „Stamp Duty Land Tax“ als Äquivalent der Grunderwerbsteuer auf die Unrichtigkeit der Gesamtbetragsangabe ließen sich nicht ziehen. |
31 |
Dass der auf der Grundlage des Objektwerts der Immobilie angesetzte Aufwand für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft im Verkaufsprospekt tatsächlich nicht mit 600 Mio. GBP, sondern (nur) mit rund 575 Mio. GBP hätte angesetzt werden dürfen, könne aus dem von der Musterklägerin in Bezug genommenen Schreiben der Musterbeklagten zu 4 nicht hergeleitet werden. Dieses Schreiben nehme auf den „2. Geschäftsbericht“ für das Geschäftsjahr 2008 Bezug, der wiederum den Gesamtkaufpreis auf „netto“ 600 Mio. GBP beziffere. Soweit der Anteil des Kaufpreises, der nicht durch Verrechnungen, sondern durch Zahlungen (oder Übernahme von Kreditverbindlichkeiten) zu begleichen gewesen sei, in diesem Schreiben und in dem Geschäftsbericht abweichend von der Prospektangabe mit insgesamt 574.605.580 GBP beziffert worden sei, führe dies nicht dazu, dass die von der Musterklägerin beanstandete Prospektangabe zu dem für den Anteilserwerb angesetzten Gesamtaufwand fehlerhaft sei. |
32 |
Soweit die Musterklägerin geltend mache, Seite 86 des Prospekts sei deshalb irreführend und fehlerhaft, weil der dort mit 600 Mio. GBP angegebene Aufwand für den Erwerb der Fondsimmobilie bzw. der entsprechenden Gesellschaftsanteile nicht vollständig durch eine an die Verkäuferin geleistete Zahlung in gleicher Höhe bestritten, sondern angeblich teils durch Verrechnung mit einer von der Verkäuferin geleisteten Mietvorauszahlung beglichen worden sei, dringe sie auch damit nicht durch. Der Umstand, dass ein Teil des mit 600 Mio. GBP bezifferten Erwerbsaufwands nicht durch Auszahlung eines Betrages in gleicher Höhe an die Verkäuferin der Anteile an der Objektgesellschaft geleistet worden sein möge, sondern auf diesen Betrag Gegenforderungen in Anrechnung gebracht worden seien, die auf diese Art und Weise im Wege der Verrechnung erfüllt worden seien, stelle die im Prospekt angegebene und der Kalkulation der für den Erwerb der Fondsimmobilie einzusetzenden Mittel zugrunde liegende Höhe des mit der Verkäuferin für den Erwerb der Gesellschaftsanteile ausgehandelten Betrags nicht in Frage. Er betreffe vielmehr allein die Frage danach, auf welche Art und Weise der vereinbarte Kaufpreis letztlich getilgt worden sei. |
33 |
Die Musterklägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gesamtaufwand für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft sei in dem Verkaufsprospekt deshalb unzutreffend dargestellt, weil er nicht hinreichend offenlege, dass von dem für den Erwerb der Gesellschaftsanteile kalkulierten Gesamtaufwand in Höhe von 600 Mio. GBP ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. GBP auf ein Wechselkurssicherungsgeschäft entfallen sei. Dass die Fondsgesellschaft und der Joint-Venture-Partner tatsächlich einen Betrag in Höhe von 25 Mio. GBP für ein Wechselkurssicherungsgeschäft aufgewandt hätten, könne den von der Musterklägerin in Bezug genommenen Prospektpassagen nicht entnommen werden und sei mit dem von der Musterklägerin hierzu Vorgetragenen auch nicht nachvollziehbar dargelegt. |
34 |
Aus den Seiten 148 und 149 des Verkaufsprospekts gehe lediglich hervor, dass sich das vereinbarungsgemäß mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft einhergehende Wechselkurs- bzw. Währungsabsicherungsgeschäft zugunsten der Erwerber der Gesellschaftsanteile steuermindernd ausgewirkt habe. Gegenteiliges habe die Musterklägerin auch mit der von ihr vorgenommenen Rückrechnung von der im Prospekt ausgewiesenen Grunderwerbsteuer auf einen vermeintlich von den Prospektangaben abweichenden Aufwand für den mittelbaren Erwerb der Fondsimmobilie nicht dargetan. |
35 |
Einer besonderen Darstellung der Verwertung von Immobiliarsicherheiten nach englischem Recht (Feststellungsziel I. Buchst. k) habe es nicht bedurft. Insbesondere sei der Verkaufsprospekt nicht deshalb irreführend, weil er dem Anleger durch den Begriff „Zwangsverwertung“ suggeriere, eine Verwertung der Sicherheit durch die kreditgebende Bank setze die Einhaltung eines Verfahrens voraus, wie es im deutschen Recht für die Verwertung von Grundpfandrechten vorgesehen sei. Aus dem Begriff „Zwangsverwertung“ könne nicht geschlossen werden, „dass hierbei ein besonderes – an den Vorgaben der deutschen Rechtsordnung ausgestaltetes – Verfahren zu beachten wäre“. Vielmehr könne dem Begriff der Zwangsverwertung bei unbefangener Betrachtung nur entnommen werden, dass die Fondsimmobilie bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch gegen den Willen des Sicherungsgebers veräußert werden könne. Der Verkaufsprospekt gebe an, dass für bestellte Sicherheiten englisches Recht zwingend sei. Soweit die Musterklägerin geltend machen wolle, „es habe einer eingehenden Darstellung der der Darlehensgeberin nach englischem Recht an der Fondsimmobilie bestellten Sicherheiten“ und der Art und Weise, wie die Sicherheiten verwertet werden könnten, bedurft, „weil die nach englischem Recht gegebene Möglichkeit der freihändigen Veräußerung des Grundstückes Risiken berge, die mit denen einer Zwangsversteigerung nach deutschem Recht nicht vergleichbar seien und die unter anderem darin begründet lägen, dass nicht auf der Grundlage eines vom Gericht eingeholten Wertgutachtens zum Höchstgebot veräußert werden müsse, sowie darin, dass ein unter Umständen langwieriges Zwangsversteigerungsverfahren größere Chancen für eine Einigung unter Anwendung der Verwertung der Sicherheiten biete“, dringe sie damit nicht durch. Das Oberlandesgericht mache sich in diesem Punkt die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln zu einem gleichgelagerten Feststellungsziel in dessen Beschluss vom 18. Januar 2018 (24 Kap 1/17) zu eigen. |
36 |
Die zum „Debit Service Cover Ratio“ begehrte Feststellung (Feststellungsziel I. Buchst. l) sei nicht zu treffen. Der Kapitaldienstdeckungsgrad ergebe sich aus der Darstellung auf Seite 30 des Verkaufsprospekts. Die Musterklägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft, weil er nicht offenlege, „dass die DSCR im Verhältnis zum Joint-Venture-Partner bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht eingehalten“ worden sei. Auf diesen Umstand erstrecke sich das Feststellungsziel I. Buchst. l nicht. Unabhängig davon trage die Musterklägerin auch nicht nachvollziehbar dazu vor, aus welchen Gründen die mit dem Darlehensgeber getroffene Vereinbarung „in Bezug auf die von dem Joint-Venture-Partner zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen“ habe verletzt sein sollen. |
37 |
Schließlich lasse sich (Feststellungsziel I. Buchst. m) auf der Grundlage des von der Musterklägerin hierzu Vorgetragenen nicht feststellen, dass etwaige gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der IVG ImmobilienFonds GmbH oder der IVG Immobilien AG und der Musterbeklagten zu 4 – damals noch unter der Firma Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH – als Treuhandkommanditistin im Verkaufsprospekt nicht offengelegt worden seien. Welche Gesellschaften an der Verwirklichung des Fondskonzepts beteiligt gewesen seien und welche personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften bestanden hätten, werde im Verkaufsprospekt ab Seite 181 unter der Überschrift „Vertragspartner“ detailliert dargestellt. Den Prospektangaben sei ebenfalls zu entnehmen, dass zwischen der IVG Immobilien AG und der IVG ImmobilienFonds GmbH einerseits und der Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH andererseits insoweit personelle und/oder kapitalmäßige Verflechtungen bestünden, „als Gesellschafterin dieser beiden Gesellschaften die ausweislich ihrer Firmierung zur IVG-Gruppe gehörende IVG Investment GmbH gewesen“ sei. |
38 |
Davon abgesehen zeige die Musterklägerin nicht auf, aus welchen Gründen Verflechtungen zwischen der IVG Immobilien AG und der Treuhandkommanditistin für die Anlageentscheidung wesentlich und damit prospektpflichtig hätten sein sollen. Das von der Musterklägerin verfolgte Feststellungsziel habe nicht kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen der Treuhandkommanditistin und der Fondsgesellschaft oder anderen Gesellschaften zum Gegenstand, über die im Falle ihrer Wesentlichkeit habe aufgeklärt werden müssen, sondern Verflechtungen zwischen der Treuhandkommanditistin und der Gesellschaften zum Gegenstand, „die das Fondskonzept in wirtschaftlicher (IVG Immobilien AG) oder organisatorischer Hinsicht (IVG Immobilienfonds GmbH) ins Leben gerufen“ hätten, aber nicht für dessen erfolgreiche Umsetzung verantwortlich seien. Dass aus einer gesellschaftlichen Verbindung zwischen diesen Gesellschaften und der Treuhandkommanditistin gleichwohl Interessenkonflikte entstünden, die die Wahrung der Interessen der Anleger und die erfolgreiche Umsetzung des Fondskonzepts gefährden könnten, habe die Musterklägerin nicht dargetan und sei auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, welche Aufgaben die Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Anleger wahrzunehmen gehabt habe und in welchem Maße die Anleger auf eine an ihren Interessen orientierte Ausführung von Mitgliedschaftsrechten durch die Treuhänderin angewiesen gewesen sei, komme es daher nicht entscheidend an. |
39 |
Weil die beantragten Feststellungen zu Prospektfehlern nicht zu treffen seien, seien „die Musterverfahrensanträge zu II., zu III. und zu IV. gegenstandslos“. |
II.
40 |
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. |
41 |
1. Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, für seine Entscheidung sei es aufgrund der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses ohne Auswirkung, ob die Musterklägerin in ihrem Ausgangsverfahren, in dem das Landgericht den Vorlagebeschluss gefasst hat, die Verwendung des Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung tatsächlich behauptet oder im Gegenteil ausdrücklich geleugnet hat. |
42 |
Allein das Prozessgericht hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG darüber zu befinden, ob der Musterverfahrensantrag unzulässig ist, weil die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits nicht von dem geltend gemachten Feststellungsziel abhängt (BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 – III ZB 61/16, juris Rn. 20, vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 280). Dem Oberlandesgericht kommt insoweit keine Prüfungsbefugnis zu. Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht zu prüfen, ob die Ausgangsverfahren zu Recht ausgesetzt wurden (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 42). |
43 |
Daran ändert im konkreten Fall auch nichts, dass das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss konkret in Bezug auf die später vom Oberlandesgericht als solche bestimmte Musterklägerin ausgeführt hat, sie behaupte, ihr sei der Verkaufsprospekt „weder vor noch bei dem Beratungsgespräch“ übergeben worden, und deshalb auf ein Rechtsmittel in dem die Musterklägerin betreffenden Ausgangsverfahren der Aussetzungsbeschluss aufzuheben gewesen wäre (vgl. für einen parallelen, dieselbe Beteiligung betreffenden Fall Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 – XI ZB 21/19, juris Rn. 18 ff.). Das Landgericht hat die Darstellung des Prozessvortrags der Musterklägerin mit „B) Den Musterverfahrensanträgen liegt zusammengefasst folgender Lebenssachverhalt zugrunde“ überschrieben. Damit hat es die Schilderung als exemplarische Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden gleichen Lebenssachverhalts gekennzeichnet. Dieser Darstellung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG kommt keine einem Tatbestand entsprechende Funktion zu, sondern sie dient der Beurteilung der Gleichgerichtetheit der Musterverfahrensanträge. Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zugrunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen, zumal auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses nicht beurteilt werden kann, ob im Hinblick auf ein bestimmtes Feststellungsziel ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282). |
44 |
Damit steht nicht in Widerspruch, dass weder das Oberlandesgericht noch der Senat durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG oder § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG an der Überprüfung gehindert sind, ob ein Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann, und sowohl das Oberlandesgericht als auch der Senat prüfen können, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG handelt, die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 154). Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach der Fassung des jeweiligen Feststellungsziels. |
45 |
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde, die ihren Angriff insoweit wirksam beschränkt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 33 mwN), ist das Oberlandesgericht weiter zu Recht davon ausgegangen, das Feststellungsziel I. Buchst. l genüge so wie im Vorlagebeschluss formuliert und Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterverfahren dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
46 |
Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64 und vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 68). |
47 |
Hier ergibt sich aus der Formulierung des Antrags hinreichend bestimmt, dass die Angaben auf den Seiten 30 und 151 des Prospekts als „fehlerhaft und widersprüchlich“ beanstandet werden sollten, weil sie den mit dem finanzierenden Kreditinstitut vereinbarten Kapitaldeckungsgrad, also das Verhältnis von laufenden Einnahmen der Darlehensnehmer zu den zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen, unzutreffend darstelle (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 39). |
48 |
3. Den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand hält außerdem die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Verkaufsprospekt weise die mit den Feststellungszielen I. Buchst. a, b, k und m – entgegen der Rechtsmeinung der Musterbeklagten nach diesen Maßgaben ebenfalls hinreichend bestimmt – geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. |
49 |
a) Auf den Verkaufsprospekt ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da er vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 mwN). |
50 |
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keinen Fehler aufweist. |
51 |
aa) Keinen rechtlichen Einwänden begegnet zunächst die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Feststellung gemäß dem Feststellungsziel I. Buchst. a sei nicht zu treffen. |
52 |
(1) Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Verkaufsprospekt habe die „Identität“ des Joint-Venture-Partners auf den Seiten 87 und 183 genau bezeichnet. |
53 |
(2) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung nicht Vortrag der Musterklägerin verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 286 ZPO dazu übergangen, die Angabe im Verkaufsprospekt, es lägen „keine Informationen über die vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des The Skyline Unit Trusts und der Anlagepolitik der Unit Inhaber vor“, habe „die Verflechtungen mit der IVG Gruppe […] unvollständig dargestellt“. |
54 |
Das Oberlandesgericht hat die entsprechende Passage des Verkaufsprospekts auf dessen Seite 31 richtig dahin ausgelegt, sie bringe lediglich zum Ausdruck, dass die Fondsgesellschaft „keinen Einblick in die Einzelheiten der von dem Management des Trusts verfolgten Investitionsstrategie“ gehabt habe und „gegenüber der Fondsgesellschaft auch die der Beteiligung der verschiedenen Anteilsinhaber zugrundeliegenden vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlagen nicht offengelegt worden“ seien. Davon ganz abgesehen lag in dem Vorbringen zu „Kenntnisse[n] auf der Ebene der IVG AG“ bzw. zu der Informiertheit der „IVG-Gruppe […] über den Joint-Venture-Partner und seine Hintermänner“ kein relevanter Vortrag zu nach § 7 und § 12 VermVerkProspV aF prospektpflichtigen Verflechtungen. Vortrag der Musterklägerin in dem von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Sinne, es entspreche „der Lebenserfahrung, dass die IVG-Gruppe sich über den Joint-Venture-Partner und seine Hintermänner informiert“ habe und „Kenntnisse auf der Ebene der IVG AG auch der Rechtsvorgängerin der Musterbeklagten zu 4 bekannt“ geworden seien, hat das Oberlandesgericht zu Recht und ohne eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags als unerheblich behandelt. Es durfte solches Vorbringen als bloß spekulativ ansehen, zumal „Wissen des Konzern[s]“ entgegen der Rechtsmeinung der Musterklägerin der Fondsgesellschaft nicht ohne weiteres zugerechnet werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2005 – IV ZR 255/04, NJW 2006, 289 Rn. 34 und vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 68/08, ZIP 2009, 1346 Rn. 19). |
55 |
(3) Zutreffend ist das Oberlandesgericht überdies unter Verweis auf die Angaben auf den Seiten 144 f. und 149 des Verkaufsprospekts davon ausgegangen, der Verkaufsprospekt habe „Kredite des Joint-Venture-Partners“ nicht „unrichtig, irreführend und unvollständig“ dargestellt. |
56 |
Die Rechtsbeschwerde greift dieses Ergebnis unter Verweis auf Vortrag der Musterklägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2019 mit dem Bemerken an, es sei „aus Sicht der Erwerber eine bedeutsame Information“ gewesen, „dass das ursprünglich geplante Anlagekonzept, nämlich die hälftige Finanzierung durch einen institutionellen und einen Fonds für Privatanleger, sich nicht“ habe „durchsetzen lassen“. „Auch das Scheitern der Weiterplatzierung“ habe „mitgeteilt werden müssen“. Diese Informationen seien „schon deshalb für die Anleger von Belang“ gewesen, „weil nur die Kenntnis dieser Informationen eine verantwortete Entscheidung dazu ermöglicht hätte, ob angesichts der sich eintrübenden immobilienwirtschaftlichen Lage ein Investment“ habe „gewagt werden“ sollen. „Indem die Fondsgesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen den vorbezeichneten Umstand verschwiegen“ hätten, hätten sie „unter Minimierung des eigenen Risikos die Anleger ohne hinreichende Risikohinweise zu einer höchst riskanten Anlage veranlasst“. |
57 |
Dieser Angriff bleibt schon deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne eine für die Musterklägerin günstige Konsequenz, weil die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde zu erheblichen Auslassungen des Verkaufsprospekts von dem Feststellungsziel „unrichtige, irreführende oder unvollständige Darstellung der Kredite des Joint-Venture-Partners“ nicht mit umfasst sind. Die Risikogeneigtheit eines Anlagekonzepts wegen seiner maßgeblichen Finanzierung mit Fremdmitteln statt mit eingeworbenem Eigenkapital betrifft einen anderen Aspekt als die Ausgestaltung der Fremdmittelfinanzierung als solcher. Sie ist deshalb in dem einen Prospektfehler unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Darstellung der „Kredite des Joint-Venture-Partners“ betreffenden Feststellungsziel I. Buchst. a nicht enthalten. |
58 |
Dass die Musterklägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2019 in diesem Sinne vorgetragen hat, ändert daran nichts. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2019 eine Erweiterung der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses auf der Grundlage des Vortrags der Musterklägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2019 nach § 15 KapMuG ausdrücklich und im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – II ZB 23/18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.) abgelehnt. Außerhalb des Verfahrens nach § 15 KapMuG konnte dieser Aspekt nicht durch ergänzenden Vortrag der Musterklägerin im Musterverfahren in das Feststellungsziel I. Buchst. a eingeführt werden. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, den Gegenstand des Feststellungsziels aus dem Vorbringen der Parteien im Musterverfahren zu ermitteln und dieses in einer stattgebenden Entscheidung auszuformulieren. Dies folgt schon aus der fehlenden Dispositionsbefugnis einzelner Beteiligter über den durch den Vorlagebeschluss vorgegebenen Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 69). Die Erstreckung des Musterverfahrens auf den Gesichtspunkt unzureichender Risikohinweise auf eine eingetrübte gesamtwirtschaftliche Lage und den damit verbundenen Wechsel von einer eigenkapitalbasierten zu einer Finanzierung durch Fremdmittel wäre – soweit nicht schon vom Feststellungsziel I. Buchst. i umfasst, dessen Zurückweisung als unbegründet die Rechtsbeschwerde nicht angreift – daher nur nach einer vom Oberlandesgericht ausdrücklich nicht vorgenommenen Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 KapMuG beachtlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 68 mwN). |
59 |
Entsprechend scheitert die Rechtsbeschwerde, soweit sie mit einer Verfahrensrüge geltend macht, das Oberlandesgericht habe angebotene Beweise zu den ursprünglichen, nach dem Vortrag der Musterklägerin dann aber aufgrund der verschlechterten Marktsituation wieder verworfenen Planungen einer Kapitalbeschaffung der Fondsgesellschaft mittels der Beteiligung institutioneller Anleger nicht erhoben. Auf dieses Beweisangebot kam es für die Prüfung der Begründetheit des Feststellungsziels I. Buchst. a nicht an. |
60 |
bb) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter zu der Einschätzung gelangt, der Verkaufsprospekt habe den Kaufpreis in Höhe von 600 Mio. GBP für den mittelbaren Erwerb der Fondsimmobilie nicht unrichtig, irreführend und unvollständig dargestellt (Feststellungsziel I. Buchst. b). |
61 |
Die Rechtsbeschwerde folgert aus der unterschiedlichen Angabe im Verkaufsprospekt zum „bar gezahlte[n] Kaufpreis“ einerseits (301.642.938 GBP) und im 2. Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008 und dem Schreiben der Musterbeklagten zu 4 vom 24. Februar 2014 zum „tatsächlich gezahlte[n] Kaufpreis“ andererseits (574.605.580 GBP), die Angabe des „Gesamtkaufpreises“ – nur darauf bezieht sich das Feststellungsziel I. Buchst. b – sei mit 600 Mio. GBP übersetzt gewesen, tatsächlich habe sie auf 575 Mio. GBP lauten müssen. Diesen Schluss legen, worauf das Oberlandesgericht treffend hingewiesen hat, schon die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftstücke nicht nahe. Der 2. Geschäftsbericht spricht ausdrücklich von einem „Gesamtkaufpreis“ von „netto 600.000.000 GBP“ und befindet sich damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, in Einklang mit der Gesamtangabe im Verkaufsprospekt. Das Schreiben der Musterbeklagten zu 4 nimmt ausdrücklich auf die Angaben „im 2. Geschäftsbericht“ Bezug. |
62 |
Die Rechtsbeschwerde kann auch mit ihrer auf § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge nicht durchdringen, das Oberlandesgericht habe von der Musterklägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 benannte Zeugen zum Beleg ihrer Behauptung übergangen, es sei nicht ein Kaufpreis von 600 Mio. GBP, sondern nur von 575 Mio. GBP gezahlt worden. Das Beweisangebot der Musterklägerin bezog sich darauf, in Höhe von 25 Mio. GBP sei auf den Kaufpreis die auf Seite 148 des Verkaufsprospekts erwähnte Verpflichtung der Verkäuferin angerechnet worden, ein Währungsabsicherungsgeschäft für den von der Fondsgesellschaft finanzierten Teil des Kaufpreises abzuschließen. Grundlage dieser Behauptung war allein die von der Musterklägerin ausgemachte Diskrepanz zwischen dem im Verkaufsprospekt ausgewiesenen und dem in dem „2. Geschäftsbericht“ bzw. dem Schreiben der Musterbeklagten zu 4 in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 benannten „tatsächlich bezahlte[n] Kaufpreis“ und dem im Verkaufsprospekt für den Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft genannten Gesamtaufwand von 600 Mio. GBP sowie der Umstand, dass der Verkaufsprospekt keine konkrete Angabe zum Preis des (nicht grunderwerbsteuerpflichtigen) Währungssicherungsgeschäfts machte. Auch insoweit lag dem Vortrag eine bloße Spekulation aufgrund einer Rückrechnung zugrunde, die das Oberlandesgericht ohne Überspannung der Substantiierungsanforderungen als unschlüssig und das zugehörige Beweisangebot folglich als unerheblich behandeln durfte. |
63 |
cc) Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat sich das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung, einer ins Einzelne gehenden Darstellung des englischen Rechts betreffend die Verwertung von Immobiliarsicherheiten habe es nicht bedurft, den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen (Feststellungsziel I. Buchst. k). Der Senat hat die Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. März 2021 (XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 58 ff.) ausdrücklich gebilligt. Entsprechend ist auch das Ergebnis des Oberlandesgerichts hier nicht zu beanstanden und greift die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, das Oberlandesgericht habe „das eigene Verständnis der Auslegung des englischen Rechts mithilfe eines Sachverständigen überprüfen“ müssen. Das Argument der Musterklägerin, „ein unter Umständen langwieriges Zwangsversteigerungsverfahren“ nach dem deutschen Recht biete „größere Chancen“ für eine „Einigung“, hat das Oberlandesgericht ausdrücklich referiert, aber nicht für durchschlagend erachtet. |
64 |
dd) Einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand hält die Annahme des Oberlandesgerichts, der Verkaufsprospekt habe „die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen“ zwischen der Musterbeklagten zu 4 und der IVG Immobilien AG, die entgegen der Formulierung des Feststellungsziels nicht als „Emissionshaus“ fungierte, hinreichend dargestellt (Feststellungsziel I. Buchst. m). |
65 |
Gemäß § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen betraut sind (Nr. 1), Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen (Nr. 2), und Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (Nr. 3). Nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war nicht die Musterbeklagte zu 4 an der IVG Immobilien AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sondern bestand eine mittelbare Beteiligung der IVG Immobilien AG an der Musterbeklagten zu 4. Dieser Umstand wird von der Angabepflicht des § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF nicht erfasst (vgl. Voß in Arndt/Voß, Verkaufsprospektgesetz, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 42). |
66 |
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF müssen über den Treuhänder – hier die Musterbeklagte zu 4 – „Umstände oder Beziehungen“ angegeben werden, „die Interessenkonflikte begründen können“. Dem genügt der Verkaufsprospekt. Die Musterbeklagte zu 4 ist im Verkaufsprospekt auf Seite 182 unter der Ordnungsnummer 1.2.2 als Gründungskommanditistin und „Geschäftsführende Kommanditistin / Treuhandkommanditistin“ bezeichnet. Als ihre Geschäftsführer sind Dr. Harald Braun, Philipp Henkels und Kerstin Lauerbach angegeben. Die IVG Immobilien AG ist auf Seite 184 unter der Ordnungsnummer 5.2 als Darlehensgeberin für die Vorfinanzierung des Ankaufs und als Bürgin für die Absicherung der Zwischenfinanzierung benannt. Als ihre Vorstände sind Dr. Ing. Wolfgang Leichnitz, Dr. Bernd Kottmann, Andreas Barth und Dr. Georg Reul aufgeführt. Im Gegenschluss ergibt sich für den durchschnittlichen Anleger aus den Angaben auf Seite 186, dass zwischen der Musterbeklagten zu 4 und der IVG Immobilien AG „kapitalmäßige Verflechtungen“ bestehen. |
67 |
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Wesentlichkeit von Angaben, auf die es im Anwendungsbereich der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung nicht ankommt, vermögen deshalb einen entscheidungsrelevanten Rechtsfehler nicht zu begründen. |
68 |
4. Schließlich hat das Oberlandesgericht, das keine der im Vorlagebeschluss bezeichneten Feststellungen getroffen hat, in der Sache zutreffend angenommen, der Vorlagebeschluss zu den Feststellungszielen II. und III. sei gegenstandslos. |
III.
69 |
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. Sie ist anteilig auch zulasten der Beigetretenen zu 5, 14, 15 und 47 zu treffen, die „die in der Begründung der Beitritte gestellten Anträge“ bzw. den Beitritt im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens für erledigt erklärt haben. Dabei kann dahinstehen, ob eine Erklärung, der Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren werde für erledigt erklärt, wie die Erledigungserklärung eines Rechtsmittels zu bewerten ist, deren Zulässigkeit für den Zivilprozess je nach Fallgestaltung offen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – IX ZB 258/03, WM 2005, 135 f. und vom 9. November 2016 – XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 13), oder ob die Erledigungserklärung tatsächlich als Rücknahme des Beitritts zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1974 – X ZB 9/72, juris Rn. 73). Für die Kostenfolge ist es ohne Auswirkung, ob der Beitritt zu einer unbegründeten Rechtsbeschwerde oder die mit dem Beitritt verbundenen Anträge für erledigt erklärt werden oder der Beitritt zurückgenommen wird (zu letzterem Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 75 und vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 93). Soweit sich die Beigetretenen zu 5, 14, 15 und 47 wie von ihnen vorgetragen mit der Musterbeklagten zu 2 in den jeweiligen Ausgangsverfahren vergleichsweise auf eine bestimmte Kostenfolge geeinigt haben, sind dadurch etwa begründete materiell-rechtliche Freistellungs- oder Erstattungsansprüche, deren Bestehen der Senat nicht zu überprüfen hat, auf die Kostengrundentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Auswirkung. Der Senat hat im Übrigen keinen Anlass, zugunsten eines Beigetretenen auszusprechen, dass von der Erhebung von Kosten nach § 21 GKG abzusehen sei. Dass ein seinen Rechtsstreit betreffender Aussetzungsbeschluss später wieder aufgehoben wird, nachdem ein Beigeladener dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten ist, begründet für sich keine fehlerhafte Sachbehandlung, die eine Entscheidung nach § 21 GKG rechtfertigte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021, aaO, Rn. 94). |
70 |
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75). |
71 |
Für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin und der auf ihrer Seite Beigetretenen beträgt dieser Wert 1.179.977,67 € und setzt sich neben dem Wert für die Musterklägerin in Höhe von 15.435,99 € aus folgenden Einzelwerten zusammen: für die Beigetretene zu 1 ein Betrag von 14.295,88 €, für den Beigetretenen zu 2 ein Betrag von 13.379,12 €, für die Beigetretene zu 3 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 4 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 5 ein Betrag von 40.462,17 €, für den Beigetretenen zu 6 ein Betrag von 40.000 €, für den Beigetretenen zu 7 ein Betrag von 51.786,36 €, für den Beigetretenen zu 8 ein Betrag von 21.877,46 €, für die Beigetretene zu 9 ein Betrag von 14.003,50 €, für die Beigetretene zu 10 ein Betrag von 22.443,87 €, für die Beigetretene zu 11 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 12 ein Betrag von 44.611,20 €, für die Beigetretene zu 13 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 14 ein Betrag von 55.381,11 €, für den Beigetretenen zu 15 ein Betrag von 14.844,11 €, für die Beigetretene zu 16 ein Betrag von 19.620,38 €, für den Beigetretenen zu 17 ein Betrag von 15.037,05 €, für den Beigetretenen zu 18 ein Betrag von 13.969,74 €, für die Beigetretene zu 19 ein Betrag von 22.305,60 €, für den Beigetretenen zu 20 ein Betrag von 22.403,98 €, für die Beigetretene zu 21 ein Betrag von 36.842,62 €, für den Beigetretenen zu 22 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 23 ein Betrag von 43.473,48 €, für den Beigetretenen zu 24 ein Betrag von 17.254,37 €, für den Beigetretenen zu 25 ein Betrag von 29.544,18 €, für den Beigetretenen zu 26 ein Betrag von 26.419,16 €, für die Beigetretene zu 27 ein Betrag von 52.775,96 €, für den Beigetretenen zu 28 ein Betrag von 15.103,57 €, für den Beigetretenen zu 29 ein Betrag von 14.743,05 €, für den Beigetretenen zu 30 ein Betrag von 14.003,50 €, für die Beigetretene zu 31 ein Betrag von 14.705,88 €, für den Beigetretenen zu 32 ein Betrag von 40.510,55 €, für den Beigetretenen zu 33 ein Betrag von 16.754,37 €, für die Beigetretene zu 34 ein Betrag von 13.503,49 €, für die Beigetretene zu 35 ein Betrag von 51.079,66 €, für den Beigetretenen zu 36 ein Betrag von 70.910,24 €, für die Beigetretene zu 37 ein Betrag von 19.695,01 €, für die Beigetretene zu 38 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 39 ein Betrag von 19.944,96 €, für den Beigetretenen zu 40 ein Betrag von 14.003,50 €, für die Beigetretene zu 41 ein Betrag von 15.435,99 €, für den Beigetretenen zu 42 ein Betrag von 13.203,50 €, für den Beigetretenen zu 43 ein Betrag von 14.935,99 €, für den Beigetretenen zu 44 ein Betrag von 14.935,99 €, für die Beigetretene zu 45 ein Betrag von 15.125,32 €, für den Beigetretenen zu 46 ein Betrag von 15.042,80 €, für den Beigetretenen zu 47 ein Betrag von 13.079,12 €, für den Beigetretenen zu 48 ein Betrag von 22.114,57 € und für die Beigetretene zu 49 ein Betrag von 13.363,38 €. |
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Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 beträgt der Gegenstandswert bis 3,9 Mio. €. Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 3 beträgt der Gegenstandswert bis 2,15 Mio. €. Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 beträgt der Gegenstandswert bis 170.000 €. |
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2016 – 4 OH 2/15 KapMuG –
KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2019 – 4 Kap 1/16 –
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