Am 23. Januar 2025 wird der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) einen wichtigen Fall zur Aufteilung von Maklerprovisionen beim Immobilienkauf verhandeln. Im Zentrum steht die Frage, wie der in § 656d BGB verankerte Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns auszulegen ist.
Der Fall: Ein Ehepaar erwarb eine Doppelhaushälfte. Die Maklerin war ursprünglich nur für die Verkäuferin tätig. Um den Kaufpreis zu senken, vereinbarten die Käufer, die volle Maklerprovision von 25.000 Euro zu übernehmen. Nach dem Kauf forderten sie jedoch die gesamte Summe zurück.
Bisheriger Prozessverlauf:
- Das Landgericht Bonn gab den Käufern vollständig Recht.
- Das Oberlandesgericht Köln entschied auf Rückzahlung von nur 12.500 Euro, da es die Vereinbarung für teilweise wirksam hielt.
Nun muss der BGH klären, ob die Vereinbarung zur Übernahme der vollen Provision durch die Käufer gegen § 656d BGB verstößt und welche Folgen dies hat.
Rechtlicher Hintergrund: § 656d BGB sieht vor, dass bei Immobilienverkäufen die Partei, die den Makler beauftragt hat, mindestens die Hälfte der Provision tragen muss. Dies soll Umgehungsgeschäfte verhindern und Käufer schützen.
Die Entscheidung des BGH könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Maklerprovisionszahlungen beim Immobilienkauf haben. Sie wird klären, wie strikt das Prinzip der hälftigen Teilung auszulegen ist und ob Vereinbarungen, die davon abweichen, vollständig oder nur teilweise nichtig sind.
Der Fall unterstreicht die Komplexität des Maklerrechts und die Herausforderungen bei der Anwendung neuer gesetzlicher Regelungen zum Schutz von Immobilienkäufern.
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