BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 18/17
vom
12. Januar 2021
in dem Rechtsstreit
Jürgen Born, Wittinger Straße 150 f, Celle,
Musterkläger und Musterrechtsbeschwerdeführer, |
– Prozessbevollmächtigte: | Rechtsanwälte Scheuch und Lindner – |
1. |
Hans-Peter Schmidt, … |
2. |
Thomas Mierdorf, …*1 |
3. |
Michael Dengler, …*1 |
4. |
Guglielmo Mizia, …*1 |
5. |
Walter Ernst, …*1 |
6. |
Christiane Riedel, …*1 |
7. |
Rolf Westphal, …*1 |
8. |
Gerhard Gebauer, …*1 |
9. |
Hortense Gangloff, …*1 |
Beigeladene und Rechtsbeschwerdeführer, |
– Prozessbevollmächtigter zu 1 bis 5: | Rechtsanwalt Dr. von Plehwe – |
– Prozessbevollmächtigte zu 6 bis 9: | Rechtsanwälte Scheuch und Lindner – |
gegen |
Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand, Taunusanlage 12, Frankfurt am Main,
Musterbeklagte und Musterrechtsbeschwerdegegnerin, |
– Prozessbevollmächtigter: | Rechtsanwalt Dr. Hall – |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias und die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 9 wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht den Antrag zu dem Feststellungsziel 4f aus Sachgründen zurückgewiesen hat. Der Antrag zu dem Feststellungsziel 4f wird als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2016 hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 sowie der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2017 hinsichtlich der Feststellungsziele 5 und 6 gegenstandslos sind. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:
Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer selbst. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.773.513,05 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 auf 491.496,85 € und für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 auf 45.500 € festgesetzt. |
Gründe:
A.
1 |
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen über die Richtigkeit des am 23. August 2007 aufgestellten Verkaufsprospekts zu dem „Patentportfolio I“ der Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). |
||
2 |
Die Musterbeklagte zu 1 war neben der Clou Partners GmbH Anbieterin sowie Prospektverantwortliche und neben der bisherigen Musterbeklagten zu 2, welche im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt ist, auch Vermittlerin von Beteiligungen an dem Fonds. Die Anleger sollten über eine Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligt sein. |
||
3 |
Der Fonds wurde im Juli 2007 gegründet, um Patentrechte aufzukaufen und sie gewinnbringend zu verwerten. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren vier Patente bereits erworben worden; im Übrigen handelte es sich um einen Blind-Pool-Fonds. Nach dem Fondskonzept sollten weitere elf bis 21 Patentrechte erworben, „veredelt“ und anschließend verwertet werden. Bis zum Ende der Vermarktungsphase im Januar 2008 wurde Kapital in Höhe von 130,3 Millionen Euro eingeworben. Insgesamt wurden für ca. 21 Millionen Euro 22 Patente erworben. Ab dem 1. Januar 2016 befand sich der Fonds in der Liquidationsphase. |
||
4 |
In den Jahren 2006 und 2007 hatten die Musterbeklagte zu 1 und die Clou Partners GmbH bereits zwei Fonds – „Patent Select I“ und „Patent Select II“ – herausgegeben, die sich ebenfalls mit der Verwertung von Patenten befassten. Diese Fonds waren im August 2006 beziehungsweise im März 2007 vollständig bestückt. Für beide Fonds war die IP Bewertungs AG (im Folgenden: IPB) tätig, die sich darauf spezialisiert hatte, verwertbare Patente zu identifizieren und bei der Verwertung tätig zu werden. Für den streitgegenständlichen Fonds sollte die Bewertung und Aufarbeitung der Patente durch die IPB erfolgen. Deren Vorstandsvorsitzender hatte sich über Blind-Pool-Fonds in einem Zeitschrifteninterview im Januar 2007 auszugsweise wie folgt geäußert:
|
||
5 |
Auf die Interviewfrage, ob die IPB auch selbst Patente kaufe und vermarkte, antwortete der Vorstandsvorsitzende:
|
||
6 |
Der streitgegenständliche Prospekt enthält – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – folgende Angaben: |
||
7 |
Die Ausgestaltung des Fonds als Blind-Pool-Fonds wird unter anderem auf den Seiten 14 und 20 bis 21 (dort unter dem Abschnitt 2.8 – „PROGNOSE: Investition und Finanzierung“) wie folgt dargestellt:
|
||
8 |
Die Eigenschaften und Tätigkeitsfelder der IPB werden in Abschnitt 5.7 („IP Bewertungs AG als Dienstleister“) auf Seite 54 unter anderem wie folgt beschrieben:
|
||
9 |
Unter dem Abschnitt 3.2.6 („Interessenkonflikte“) wird auf Seite 38 ausgeführt:
|
||
10 |
Zum Ergebnis der Fonds Patent Select I und Patent Select II ist auf Seite 43 ausgeführt:
|
||
11 |
Zu der von der IPB verwendeten Methode des quantitativen Marktansatzes führt der Prospekt im Abschnitt 5.7 („IP Bewertungs AG als Dienstleister“) auf den Seiten 55 und 56 unter anderem aus:
|
||
12 |
Der Prospekt beschreibt den Markt für Patente und die Investmentstrategie der Fondsgesellschaft unter dem Abschnitt 5.6 („Patente – Der Markt“) auf Seite 54 und dem Abschnitt 6.4 („Veredelungsmaßnahmen“) auf Seite 66 auszugsweise wie folgt:
|
||
13 |
Unter der Überschrift „Annahmen für die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft“ auf Seite 78 f. wird angegeben:
|
||
14 |
Bei der Darstellung der „Prognose-Gewinn und Verlustrechnung zum 31.12.2007, Prognose-Gewinn und Verlustrechnung 2008 bis 2010“ wird unter dem Punkt „Umsatzerlöse“ auf Seite 82 ausgeführt:
|
||
15 |
Im Zusammenhang mit der Vergütung der IPB führt der Prospekt auf Seite 112 zu den Allokationskosten aus: „Für sämtliche Tätigkeiten der Leistungspflicht 1 erhält die IPB eine Vergütung für jede von der Fondsgesellschaft angekaufte Patente-Verwertungseinheit, wobei die Kosten für die Organisation des Patentankaufs jeweils pauschal bei € 75.000 liegen, sofern […]; andernfalls erhält die IPB eine Vergütung für die Organisation des Patentankaufs für jede von der Fondsgesellschaft angekaufte Patente-Verwertungseinheit in Höhe von jeweils pauschal € 37.500. Die Allokationskosten werden sich aufgeschlüsselt aus dem jeweiligen Ankaufsgutachten ergeben. […]“ |
||
16 |
Seit dem Jahr 2014 sind zahlreiche Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben worden. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger Prospektfehler geltend gemacht, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben, dass der Prospekt die in dem Zeitschrifteninterview geäußerte, kritische Haltung des Vorstandsvorsitzenden der IPB gegenüber dem Blind-Pool-Modell nicht wiedergegeben habe (Feststellungsziel 1.1) und die Expertise der IPB irreführend, unvollständig und falsch darstelle (Feststellungsziele 1.2a bis 1.2c). Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil er über das wahre Fondskonzept nicht aufkläre (Feststellungsziel 4a), die Prognoserechnung wegen der Annahme einer erfolgreichen Verwertbarkeit aller Patente unrichtig sei (Feststellungsziel 4b) und die Aussagen zur Wertermittlung durch den von der IPB angewendeten quantitativen Marktansatz nicht zuträfen (Feststellungsziel 4c). Die Darstellung zum Interessenkonflikt bei der IPB sei unzureichend und irreführend (Feststellungsziel 4d). Unrichtig sei die Angabe, dass sich die Allokationskosten aufgeschlüsselt aus dem jeweiligen Ankaufsgutachten ergäben (Feststellungsziel 4e). Der Verkaufsprospekt verharmlose auch in seiner Gesamtschau die Risiken der Anlage und sei daher zur Information des Anlegers nicht geeignet (Feststellungsziel 4f). |
||
17 |
Der Musterkläger hat ferner geltend gemacht, dass die Musterrechtsbeschwerdegegnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie – bei Abschluss eines Anlageberatungsvertrags – wegen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten haften könne (Feststellungsziel 2) und dass sie bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt habe (Feststellungsziel 3). Die Musterbeklagten seien – wenn die Zeichnung auf der Grundlage der im Prospekt enthaltenen Beitrittserklärung erfolgt sei – zu einer Aufklärung über die Prospektfehler verpflichtet gewesen und es sei zu vermuten, dass die Prospektfehler kausal für die Zeichnungsentscheidung des Anlegers geworden seien (Feststellungsziel 5). Geschäftsberichte und sonstige Anlegerinformationen des Fonds, die bis Ende des Jahres 2015, hilfsweise bis Ende des Jahres 2013 veröffentlicht worden seien, könnten keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von angeblichen Prospektfehlern begründen (Feststellungsziel 6). |
||
18 |
Das Musterverfahren ist durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2016, der die Feststellungsziele 1 bis 3 enthalten hat, eingeleitet und mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2017 um die Feststellungsziele 4 bis 6 erweitert worden. |
||
19 |
Mit Musterentscheid vom 12. Juli 2017 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 wenden sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung aller Feststellungsziele, während sich die Rechtsbeschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 nur gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 4 bis 6 richtet. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 hat der Senat die bisherige Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. |
B.
20 |
Die Rechtsbeschwerden haben nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gerügten Prospektfehler, die Gegenstand der unter den Ziffern 1 und 4 einzeln aufgeführten Feststellungsziele sind, nicht festzustellen sind. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als das Oberlandesgericht in der Sache über ein unzulässiges Feststellungsziel entschieden hat. Ferner ist der Tenor des Musterentscheids klarzustellen, soweit der Vorlagebeschluss des Landgerichts und der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele 2, 3, 5 und 6 gegenstandslos geworden sind. |
I.
21 |
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Beschluss vom 12. Juli 2017 – 23 Kap 1/16, juris), soweit für die Rechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: |
22 |
Etwaige Ansichten des Vorstandsvorsitzenden der IPB im Januar 2007 seien im Prospekt nicht anzugeben (Feststellungsziel 1.1), da zum einen nicht feststehe, dass er diese Ansichten auch bei Herausgabe des Prospekts im August 2007 noch vertreten habe. Zum anderen sei mit dieser Äußerung kein Umstand verbunden, der zu einer Vereitelung des Vertragszwecks führen könnte. Der Charakter als Blind-Pool-Fonds werde mehrfach im Prospekt dargestellt. Der Prospekt mache deutlich, dass eine wirtschaftliche Beteiligung vorliege, der Erfolg derselben allein von den noch zu erwerbenden Objekten abhänge und über konkrete Investitionsziele noch keine Entscheidung getroffen worden sei. |
23 |
Der Prospekt stelle auch die Expertise der IPB nicht irreführend, unvollständig oder falsch dar (Feststellungsziel 1.2). Der Gründungszeitpunkt der IPB sei mit dem Jahr 2001 nicht unzutreffend angegeben (Feststellungsziel 1.2a). Nach dem Auszug aus dem Handelsregister sei die „Vorgängergesellschaft“ mit Satzung vom 5. April 2000 gegründet und am 9. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Umfirmierung sei am 13. Februar 2004 eingetragen worden. Nach diesen Angaben sei jedenfalls nicht dargetan, dass die IPB beziehungsweise eine „Vorgängergesellschaft“ nicht bereits 2001 bestanden habe. Die Prospektaussage, „Mitarbeiter der IPB“ hätten „bereits Mitte der neunziger Jahre“ Strategien zur Wissensvermarktung entwickelt, habe angesichts der Prospektangaben zum zeitlichen Ablauf der Gründung nicht so verstanden werden können, dass die Mitarbeiter bereits in diesem Zeitraum Mitarbeiter der IPB gewesen seien. |
24 |
Ausreichend sei im Übrigen die Angabe, die IPB habe bei Herausgabe des Prospekts – was unstreitig sei – über 43 Mitarbeiter verfügt (Feststellungsziel 1.2b). Es sei nur maßgeblich, ob die IPB mit ihren jeweils aktuellen personellen Kapazitäten in der Lage gewesen sei, ihren Aufgaben nach dem Fondskonzept nachzukommen. Auch die Qualifikation der Mitarbeiter sei im Prospekt nicht fehlerhaft dargestellt. Entgegen der Ansicht des Musterklägers seien gerade keine konkreten Angaben zu Vorbildungen/Erfahrungen der Mitarbeiter der IPB gemacht worden. Dass die Mitarbeiter der IPB Erfahrungen im Umgang mit Patenten haben mussten, sei nach dem Prospekt gerade nicht geschuldet, da dort explizit nur auf ihre Erfahrungen im naturwissenschaftlichen beziehungsweise ingenieurwissenschaftlichen Bereich abgestellt werde. Der ergänzende Vortrag des Musterklägers im Schriftsatz vom 21. Juni 2017 führe nicht zu einer anderen Bewertung. Die benannten Mitarbeiter entsprächen knapp 50% der Gesamtmitarbeiterzahl (22 von 43), was Rückschlüsse auf die Gesamtbelegschaft ausschließe. Im Übrigen hätten auch nach dem Vortrag des Musterklägers circa ein Drittel der Mitarbeiter einen naturwissenschaftlichen Hintergrund, mithin gerade kein verschwindend kleiner Kreis. |
25 |
Das Feststellungsziel 1.2c [Fonds Patent Select I und Patent Select II geben keine Anhaltspunkte für eine Expertise her] sei nicht zu treffen, da der Prospekt ausdrücklich deutlich mache, dass aufgrund der kurzen Laufzeit der Vorgängerfonds noch keine Rückschlüsse auf deren Erfolg gezogen werden könnten. |
26 |
Die begehrten Feststellungen, „die Beklagte“ komme gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aufgrund Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag – sofern im Einzelfall ein solcher geschlossen worden sei – in Betracht (Feststellungsziel 2) und „die Beklagte“ habe bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt (Feststellungsziel 3), seien nicht zu treffen, da es an einem Prospektfehler fehle. |
27 |
Die Darstellung des Fondskonzepts (Feststellungsziel 4a) sei nicht irreführend. Der Prospekt vermittle nicht den Eindruck, dass nach dem Konzept des Fonds stets nur die werthaltigsten Patente hätten erworben werden sollen. Der Fonds habe das Ziel gehabt, werthaltige Patente zu erwerben. Dass dies nicht unbedingt erreicht werden könne, mache der Prospekt hinreichend deutlich. Aus der Darstellung der beabsichtigten „Veredelung“ von Patenten werde deutlich, dass der Prospekt unter den Begriff „Werthaltigkeit“ eben nicht nur die von vornherein verwertbaren, sondern auch die Patente subsumiere, die erst noch verwertbar gemacht werden müssten. Werthaltigkeit bedeute dann nicht den aktuellen Wert, sondern die Möglichkeit, einen solchen zu generieren. |
28 |
Es sei auch nicht festzustellen, dass der Prospekt und die darin enthaltene Prognoserechnung unrichtig seien, weil sie davon ausgingen und es als realistisch darstellten, dass alle Patente erfolgreich verwertet und Erlöse erzielt werden könnten, die weit über die jeweiligen Anschaffungskosten hinausgingen (Feststellungsziel 4b). Es sei nicht vorgetragen worden, dass die Prognose über den Erfolg des Fonds aus ex ante-Sicht unvertretbar gewesen sei. Der Prospektherausgeber dürfe auch optimistisch sein. Auch aus dem Privatgutachten von Professor Dr. Block ergebe sich nicht, dass die Methode der IPB von vornherein untauglich gewesen wäre. Deshalb sei ein Prospektfehler nicht gegeben (Feststellungsziel 4c). |
29 |
Auch sei die Feststellung nicht zu treffen, dass die Darstellung des Prospekts, wonach die IPB einem Interessenkonflikt allenfalls im Hinblick auf die beiden Fonds Patent Select I und II unterliege, unvollständig und irreführend sei (Feststellungsziel 4d). Der Prospekt mache deutlich, dass die IPB auch für andere Unternehmen tätig sei. Eines ausdrücklichen Hinweises auf mögliche Interessenkonflikte habe es nicht bedurft, da dem Leser vor Augen geführt werde, dass die IPB gerade nicht exklusiv für den streitgegenständlichen Fonds habe tätig werden sollen. |
30 |
Ein Prospektfehler sei auch nicht im Hinblick auf die Prospektangabe zu einer Aufschlüsselung der Allokationskosten in den Ankaufsgutachten der IPB festzustellen (Feststellungsziel 4e). Eine Darstellung, wie diese Aufschlüsselung zu erfolgen habe, enthalte der Prospekt nicht. Auch in dem Dienstleistungsvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB werde keine detaillierte Aufschlüsselung vorgegeben. Soweit die Beigeladenen rügen wollten, dass sich die Fondsgeschäftsführung mit unzureichenden beziehungsweise zu hohen Rechnungen zufriedengegeben habe, sei maßgeblich, ob dieses Handeln bereits zu einem Zeitpunkt festgestanden habe, als der Prospekt herausgegeben beziehungsweise verwendet worden sei. Dass ein solcher Fall vorliege, werde jedoch nicht behauptet. |
31 |
Die begehrte Feststellung, der Verkaufsprospekt verharmlose auch in seiner Gesamtschau die Anlagerisiken, stelle das Fondskonzept fehlerhaft dar und sei daher nicht geeignet, den Anleger hinreichend über die Risiken und besonderen Eigenschaften der Anlage zu informieren (Feststellungsziel 4f), sei nicht zu treffen, da keine Prospektunrichtigkeit vorliege. |
32 |
Mangels eines Prospektfehlers sei auch die begehrte Feststellung, die Musterbeklagten seien jedenfalls bei Zeichnung auf Basis der im Prospekt als Muster abgedruckten Beitrittserklärung zu einer Aufklärung über die Prospektmängel verpflichtet gewesen – und zwar auch bei einer zu späten oder unterbliebenen Übergabe des Prospekts – und es sei zu vermuten, dass die Prospektmängel kausal für die Anlageentscheidung gewesen seien (Feststellungsziel 5), nicht zu treffen. |
33 |
Mit derselben Begründung hat das Oberlandesgericht die beantragte Feststellung zurückgewiesen, die bis Ende des Jahres 2015, hilfsweise bis Ende des Jahres 2013, veröffentlichten Geschäftsberichte und sonstigen Anlegerinformationen des Fonds seien nicht für eine Information der Anleger über die Prospektmängel geeignet gewesen, so dass sie allein oder zusammen mit den nur geringen Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis beziehungsweise fahrlässige Unkenntnis hätten begründen können (Feststellungsziel 6). |
II.
34 |
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung, soweit sie nicht das unzulässige Feststellungsziel 4f betreffen, im Ergebnis stand. |
35 |
1. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind zulässig. |
36 |
a) Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 9 sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird von dem Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). |
37 |
b) Die Beigeladenen zu 1 bis 9 sind beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG) und damit als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 41, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 20). Auf den von den Rechtsbeschwerdeführern zu 1 bis 5 vorsorglich erklärten Beitritt zur Rechtsbeschwerde des Musterklägers kommt es daher nicht an. |
38 |
c) Die Rechtsbeschwerden formulieren jeweils einen ordnungsgemäßen Beschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 benennt mit allen Feststellungszielen und der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 mit den Feststellungszielen 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 5 und 6 die jeweils angegriffenen Teile des Musterentscheids. Die Anträge lassen jeweils erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN). |
39 |
2. Soweit das Oberlandesgericht den Antrag zu dem Feststellungsziel 4f als unbegründet zurückgewiesen hat, ist der Musterentscheid aufzuheben und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden unbegründet. |
40 |
Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler hinsichtlich eines unterlassenen Hinweises auf ein Interview des Vorstandsvorsitzenden der IPB (Feststellungsziel 1.1), bei der Darstellung der Expertise der IPB (Feststellungsziel 1.2), bei der Darstellung des Fondskonzepts (Feststellungsziel 4a), bei der Prognose (Feststellungsziel 4b), bei der Erläuterung des quantitativen Marktwertansatzes (Feststellungsziel 4c), bei Angaben zu Interessenkonflikten der IPB (Feststellungsziel 4d) und bei der Darstellung der Aufschlüsselung von Allokationskosten in den Ankaufsgutachten (Feststellungsziel 4e) verneint hat. Bei den Feststellungszielen 2, 3, 5 und 6 besteht kein Sachentscheidungsinteresse mehr, was das Oberlandesgericht zwar nicht im Tenor des Musterentscheids, der Sache nach aber in den Gründen berücksichtigt hat. |
41 |
a) Das Oberlandesgericht hat die zulässigen Feststellungsziele 1.1, 1.2a bis 1.2c und 4a bis 4e zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Prospektfehler gegeben sind. Das Feststellungsziel 4f ist wegen seiner Unbestimmtheit jedoch bereits als unzulässig zurückzuweisen. |
42 |
Dabei ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden ist, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. |
43 |
Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 – III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16; Senatsurteile vom 21. September 2010 – XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29 und vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 – II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 aaO; Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO), und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO; Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO). Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO; vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO Rn. 24 und Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 aaO und vom 22. November 2016 aaO). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 – XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25; Senatsurteil vom 18. September 2012 aaO Rn. 25; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO) und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (Senatsurteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904; BGH, Urteile vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 15, vom 16. März 2017 – III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 aaO; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 aaO). |
44 |
aa) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keinen Fehler aufweist. |
45 |
(1) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil nicht dargestellt sei, dass der Vorstandsvorsitzende der IPB, einer wesentlichen Vertragspartnerin der Fondsgesellschaft, dem Konzept eines Blind-Pools bereits vor Prospektherausgabe kritisch gegenübergestanden habe, da insbesondere die Akquisitionskosten der Patente nicht einzuschätzen seien, was einem Anleger nicht zuzumuten sei (Feststellungsziel 1.1). |
46 |
Der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende der IPB eine bestimmte Meinung zu Blind-Pools vertritt, musste nicht in dem Prospekt aufgeführt werden, weil die Anleger über den kritisch beurteilten Aspekt des Blind-Pool-Modells informiert wurden und weil die Meinungsäußerung selbst nicht geeignet war, den Vertragszweck zu vereiteln oder zu gefährden. |
47 |
(a) Durch die umfassende Aufklärungspflicht soll gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 – II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 f.). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 aaO S. 113; vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 62 mwN). Es kann daher geboten sein, den Anleger bei negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten über die darin konkret angesprochenen Mängel oder Risiken zu informieren (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 27). Grundlage für die in dem Interview geäußerte kritische Einschätzung des Blind-Pool-Modells durch den Vorstandsvorsitzenden der IPB war der Umstand, dass die Akquisitionskosten der Patente nicht einschätzbar seien. Der Anleger wird durch den Prospekt jedoch umfassend über die Konzeption des Blind-Pool-Modells informiert und auch darüber, was dies für den Erwerb der Patente und die Anschaffungskosten bedeutet. So ergibt sich, dass die zu erwerbenden Patente und Exklusivlizenzen noch nicht feststehen. Zudem wird dargelegt, dass das Beteiligungsangebot nicht realisiert wird, wenn das Mindestvolumen von 60.001.000 € nicht erreicht wird, und dass im Folgenden aber davon ausgegangen werde, dass das Höchstvolumen von 160.001.000 € erreicht werde. Bei einem solchen Wert könnten Schätzungen der Anbieterinnen zufolge zusätzlich zu den bereits angekauften Patenten und der Exklusivlizenz zwischen elf und 21 weitere Patentverwertungseinheiten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2008 angekauft oder exklusiv lizenziert sowie im Anschluss veredelt und verwertet werden. Der Anleger konnte auf dieser Grundlage und in Kenntnis seiner finanziellen und persönlichen Verhältnisse selbst eine Beurteilung vornehmen und entscheiden, ob er sich die damit verbundenen Risiken „zumuten“ wollte oder nicht. Denn dem Anleger musste aufgrund der Informationen zum einen klar sein, dass noch offen war, ob überhaupt weitere Patente erworben werden könnten. Zum anderen wird deutlich, dass bei einem Erwerb weiterer Patente die genaue Anzahl wesentlich sowohl von dem erzielten Beteiligungsvolumen als auch von den Kosten des einzelnen Patents abhängt und dass der Prospekt insoweit nur eine Schätzung auf der Grundlage des Höchstvolumens angeben kann. |
48 |
(b) Der Umstand der Meinungsäußerung an sich konnte den Zweck des Anlagevertrags weder vereiteln noch gefährden und war daher kein aufklärungspflichtiger Umstand. |
49 |
Die IPB war nicht an der Willensbildung der Fondsgesellschaft beteiligt, sondern mit dieser lediglich durch einen – wenn auch für die Durchführung des Erwerbs und die weitere Behandlung der Patente wesentlichen – Dienstleistungsvertrag verbunden. Die Meinung ihres Vorstandsvorsitzenden hinderte die IPB nicht, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Denn den Umstand, dass die potenziellen Akquisitionskosten nicht abschätzbar seien, beurteilte der Vorstandsvorsitzende nur im Hinblick auf die Anleger kritisch und nicht in Bezug auf die von der IPB wahrzunehmenden Aufgaben. Zwar wird die Höhe des Kapitals, das für den Ankauf von Patenten verfügbar ist, einen Einfluss darauf haben, ob bestimmte Patente überhaupt für einen Erwerb in Betracht gezogen werden können. Dies ist aber auch der Fall bei einer Konzeption, bei der zunächst die zu erwerbenden Patente bestimmt werden und dann das Fondsangebot unterbreitet wird. Denn auch bei diesem Vorgehen muss schon bei der Auswahl der Patente berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich es ist, die Erwerbskosten aufzubringen. Die finanzielle Ausstattung des Fonds ist jeweils einer von mehreren Umständen, den die IPB bei ihrer Beratungstätigkeit mitberücksichtigen muss. Aus der geäußerten Meinung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die IPB dabei entgegen den Interessen der Anleger handeln könnte. Es wird daraus vielmehr deutlich, dass dem Vorstandsvorsitzenden spezifische Risiken des Blind-Pool-Modells bewusst sind und er diese auch aus dem Blickwinkel eines Anlegers beurteilt. Dass er persönlich dieses Risiko für einen Anleger als nicht zumutbar beurteilt, begründet zudem nicht die Vermutung, dass er die von einem Anleger getroffene Entscheidung, sich trotz dieses Risikos an einem derartigen Fonds zu beteiligen, missbilligen könnte. |
50 |
Zudem äußerte der Vorstandsvorsitzende seine Meinung nicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds. Dieser bietet den Anlegern durch die Angabe des Mindest- und des Höchstvolumens sowie der ungefähren Spanne der zu erwerbenden Patente zumindest ein paar Orientierungspunkte hinsichtlich der beabsichtigten Akquisitionskosten und soll ein „Herumstochern im Nebel“ vermeiden. |
51 |
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussage des Vorstandsvorsitzenden – wie es der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 vorbringen – eine negative Wirkung auf potenzielle Geschäftspartner haben sollte. |
52 |
(2) Ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 auch gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele unter 1.2, wonach die Darstellung der Expertise der IPB im Prospekt in mehrfacher Hinsicht irreführend, unvollständig und falsch sei. |
53 |
(a) Die Prospektangaben zum Gründungszeitpunkt der IPB und die Angaben über die zeitliche Erfahrung der IPB sind nicht irreführend. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob mit der auf Seite 54 des Prospekts erwähnten Gründung der IPB im Jahr 2001 der Zeitpunkt des Entstehens der Aktiengesellschaft oder der Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit unter ihrer Firma gemeint sein sollte. |
54 |
(aa) Aus dem von dem Musterkläger vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich als Tag der ersten Eintragung der Aktiengesellschaft der 13. Juni 2000. Zwar ist die Eintragung unter der Firma „ALSTERBLICK 8. Vermögensverwaltungs AG“ mit dem Unternehmensgegenstand „Verwaltung eigenen Vermögens“ erfolgt. Diese Bezeichnung des Unternehmensgegenstands deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine sogenannte offene Mantel- oder Vorratsgründung handelte, durch welche zunächst nur die äußere Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geschaffen wird und welche dem Zweck dient, eine juristische Person auf Vorrat zu schaffen, die erst später bei Bedarf im Wege der sogenannten Mantelverwendung – vielfach, aber nicht notwendigerweise nach Erwerb durch andere Gesellschafter und unter Auswechselung ihrer Organmitglieder sowie unter Änderung des in der Satzung angegebenen Unternehmensgegenstandes und ihres Sitzes – unternehmerischer Verwendung zugeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1992 – II ZB 17/91, NJW 1992, 1824, 1825). Soweit es um die rechtliche Gründung der Aktiengesellschaft geht, ist nicht auf die Eintragung der – in der Hauptversammlung vom 5. November 2003 beschlossenen – Änderung der Firma in „IP Bewertungs AG“ mit dem Unternehmensgegenstand „die Entwicklung und der Betrieb von Softwareprodukten für die Bewertung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten zum Zwecke der Entwicklung und Strukturierung von Kapitalmarktprodukten […]“ am 13. Februar 2004 abzustellen. Denn die bloße Änderung der Firma lässt den bereits vorher gegründeten und eingetragenen Rechtsträger unverändert. |
55 |
(bb) Selbst wenn man darauf abstellt, dass das Wort „Gründung“ von einem Anleger als Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit verstanden wird, ist die Angabe nicht irreführend. Dies gilt selbst dann, wenn die IPB erst im November 2003 im Rahmen ihres Unternehmensgegenstands tätig geworden sein sollte. Denn mit dem Satz, dass die IPB seit ihrer Gründung im Jahr 2001 bei über 130 Patenttransaktionen/-projekten mit einem Volumen von rund 2,50 Milliarden € beteiligt war, wurde die Erfahrung der IPB im Wesentlichen mit der Anzahl und dem finanziellen Volumen der Patenttransaktionen begründet. Das Gründungsdatum sollte für einen Anleger ersichtlich nur dazu dienen, eine grobe zeitliche Einordnung zu bieten. An dem wesentlichen Aussagegehalt würde sich auch bei einer Gründung erst im Jahr 2003 nichts ändern. |
56 |
(cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht auch im Zusammenhang mit der Aussage, dass „Mitarbeiter der IPB“ bereits „seit Mitte der neunziger Jahre“ Strategien entwickelt hätten, keine Irreführung. Dieser Satz steht unmittelbar vor dem Satz, in dem das Gründungsjahr erwähnt wird, so dass für den Anleger deutlich wird, dass es um die Erfahrung von Personen geht, die zwar nunmehr für die IPB arbeiten und dieser ihr Wissen zur Verfügung stellen, die aber ihre in den neunziger Jahren erworbenen Kenntnisse nicht bei der IPB gesammelt haben. |
57 |
(b) Das Oberlandesgericht hat zu Recht Prospektfehler im Hinblick auf die genannte Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, deren Ausbildung in den technisch relevanten Gebieten und deren Berufserfahrung verneint (Feststellungsziel 1.2b). |
58 |
Dabei geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, dass für den Anleger nur maßgeblich ist, ob die IPB mit ihren aktuellen personellen Kapazitäten in der Lage war, ihren Aufgaben nach dem Fondskonzept nachzukommen, und dass es daher ausreichend war, nur die Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Prospekterstellung anzugeben. Zudem hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass keine Angaben zur Berufserfahrung gemacht werden. Dies wird von den Rechtsbeschwerden auch nicht beanstandet. |
59 |
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden gilt die Behauptung des Musterklägers, die Mitarbeiter der IPB verfügten „nicht überwiegend über ein naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium“, nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Musterbeklagten tragen keine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Qualifikation eines jeden Mitarbeiters. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es den Musterbeklagten unschwer möglich sein sollte, zu Mitarbeitern einer Gesellschaft Angaben zu machen, die lediglich mit der Fondsgesellschaft mittels eines Dienstleistungsvertrags verbunden ist. |
60 |
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich von den im Schriftsatz des Musterklägers vom 21. Juni 2017 dargestellten Profilen von 22 Mitarbeitern nicht darauf schließen lässt, welche Ausbildung die restlichen 21 Mitarbeiter aufweisen, so dass auch keine Rückschlüsse auf die Gesamtbelegschaft gezogen werden können. Dass das Oberlandesgericht den Anteil der von dem Musterkläger angeführten Arbeitnehmer an der Gesamtzahl mit „knapp 50%“ statt mit 51% angegeben hat, ist dabei unbeachtlich. |
61 |
Dadurch, dass das Oberlandesgericht den Vorstandsvorsitzenden der IPB nicht als Zeugen vernommen hat, hat es nicht gegen seine Verpflichtung zur Erschöpfung der Beweismittel (§ 286 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 10) verstoßen. Denn der Musterkläger hat den Vorstandsvorsitzenden mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 nur zu dem Beweisthema benannt, dass der überwiegende Teil der Mitarbeiter nicht im Bereich der Patentbewertung und -entwicklung oder IT tätig gewesen sei. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen bezieht sich das Feststellungsziel nur auf die Ausbildung und nicht auf das Einsatzgebiet der Mitarbeiter. Zum anderen ist in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche im Prospekt nicht die vom Musterkläger angegebene einschränkende Aussage getroffen worden. Vielmehr werden im Prospekt die Tätigkeitsbereiche viel weiter gefasst, indem ausgeführt wird, dass die meisten der derzeit 43 Mitarbeiter am Standort Hamburg in den Bereichen Patentbewertung und Patentverwertung sowie in den Bereichen Strategie-, Transaktions-, Prozess- und Krisenberatung arbeiten würden. |
62 |
(c) Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht das Feststellungsziel 1.2c (keine Anhaltspunkte für Expertise durch Nennung der Fonds Patent Select I und II) mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Prospekt keine unzutreffenden Angaben zu den Vorgängerfonds Patent Select I und II enthalte. Der Prospekt ergänzt mit dem Hinweis auf die Fonds Patent Select I und Patent Select II lediglich die Kernaussage, wonach die IPB bei über 130 Patenttransaktionen/-projekten auf der Kauf- oder Verkaufsseite mit einem Volumen von rund 2,50 Milliarden € beteiligt gewesen sei. Durch die Angabe „unter anderem bei den Patentverwertungsfonds Patent Select I und Patent Select II“ wird nur angegeben, dass ein Teil dieser genannten Transaktionen im Rahmen der Fonds Patent Select I und II erfolgt ist. Mit dieser Passage wird nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Patenttransaktionen oder -projekte wirtschaftlich erfolgreich waren. Es ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch nicht die Aussage damit verbunden, dass die Bewertungen und Verwertungsvorschläge der IPB sich als zutreffend beziehungsweise erfolgreich erwiesen haben. Es wird nur illustriert, dass die IPB durch zahlreiche, ein hohes finanzielles Gesamtvolumen erreichende Vorgänge Erfahrung in dem Geschäftsbereich von Patenten gesammelt hat. Der Anleger kann beispielsweise davon ausgehen, dass die IPB weiß, welche Regelungen üblicherweise bei Patenttransaktionen getroffen werden. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, macht der Prospekt an anderer Stelle zudem ausdrücklich deutlich, dass aufgrund der Kürze des Zeitraums noch keine Aussagen zum Ergebnisverlauf von Patent Select I und Patent Select II gemacht werden können. |
63 |
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass in diesem Zusammenhang auch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass die im Prospekt genannten 43 Mitarbeiter an den Projekten mitgewirkt hätten, wird dies nicht von dem Feststellungsziel umfasst. Denn dieses stellt allein auf die Nennung der Fonds Patent Select I und II ab und nur diese beanstandete Aussage stellt das Feststellungsziel und damit den Streitgegenstand dar (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 34). |
64 |
(3) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Unrichtigkeit des Prospekts liege auch hinsichtlich der Prospektangaben, die Gegenstand der Feststellungsziele 4a bis e sind, nicht vor. Das Feststellungsziel 4f hingegen ist unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen, weil es nicht hinreichend bestimmt ist. |
65 |
(a) Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht einen Prospektfehler im Hinblick auf die Darstellung des Fondskonzepts verneint (Feststellungsziel 4a). Der Prospekt enthält nicht die Aussage, der Fonds sei darauf ausgerichtet, ausschließlich Patente zu erwerben, die zu der Gruppe der 10% werthaltigsten Patente zählen. |
66 |
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ist dies nicht der Formulierung zu entnehmen, es gelte aus der Menge der vorhandenen Patente die werthaltigsten herauszufinden. Diese Passage ist eingebettet in einen Abschnitt, der unter der Überschrift „Patente – Der Markt“ über die Entwicklung des Patentmarkts als solchen und die sehr unterschiedlichen Patentwerte auf diesem Markt informiert. Die Formulierung, es gelte die werthaltigsten Patente herauszufinden, impliziert das Bestreben, auf dem Markt verfügbare und einen möglichst hohen Wert aufweisende Patente ausfindig zu machen. Welche Patente das sein würden, lässt der Prospekt offen. Insbesondere wird hierdurch nicht zum Ausdruck gebracht, der Fonds habe Zugriff auf die Patente mit dem höchsten Wert. Das Ziel oder überhaupt die Möglichkeit, diese Patente zu erwerben, wird nicht formuliert. Dies gilt auch wegen des vorangehenden Hinweises, dass „nur 10% aller Patente für 81% bis 93% des gesamten Patentwertes“ sorgten. Hierdurch wird offengelegt, dass die Auswahl von geeigneten Patenten mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Denn nicht jedes Patent stelle eine Gewähr für kommerziellen Erfolg dar (Seite 54 des Prospekts). Gleichermaßen wird deutlich, dass viele Patente womöglich minderen Wertes sind, dass aber auch außerhalb der 10% wertvollsten Patente weitere Patente vorhanden und ggf. zu erwerben sind, welche die übrigen 7% bis 19% des gesamten Patentwertes ausmachen. |
67 |
Diese Auslegung wird gestützt durch eine Gesamtschau der Prospektangaben zum geplanten Patenterwerb. Wie die Auswahl der Patente erfolgen soll, wird unter der Überschrift „Investmentstrategie“ beschrieben, ohne dass dabei eine Eingrenzung auf eine bestimmte Spitzengruppe von Patenten erfolgen würde. Vielmehr wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass von dem Fonds sogar lediglich angemeldete Patente erworben werden können (vgl. Seite 14, 21 f., 27 f., 58, 65 des Prospekts). Der Prospekt erläutert überdies im Einzelnen, dass die Investmentstrategie neben der Auswahl des Patentportfolios darin bestehe, mit sogenannten „Veredelungsmaßnahmen“ die Werthaltigkeit der erworbenen Patente noch zu erhöhen (Seite 66 des Prospekts). Dabei geht der Prospekt davon aus, der „Veredelungszeitraum“ betrage regelmäßig zwischen zwölf und 36 Monaten und könne ggf. auch länger sein (Seite 66 des Prospekts). Daraus erschließt sich, dass man nicht davon ausging, dass die zu erwerbenden Patente zum Zeitpunkt des Erwerbs zur Spitzengruppe der Patente gehören würden, sondern dass man vielmehr plante, den Wert der erworbenen Patente durch bestimmte, auch zeitintensive Maßnahmen zu erhöhen. Auf diese Möglichkeit der Wertsteigerung stellt im Ergebnis auch das Oberlandesgericht ab. Der Begriff der Werthaltigkeit steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn auch ein Patent, das erst noch den Prozess der „Veredelung“ durchlaufen muss, hat bereits einen bestimmten höheren Wert und ist schon werthaltig, da man es als geeignet ansieht, sein Ertragspotential durch bestimmte Maßnahmen zu erhöhen. |
68 |
Die Darstellung des quantitativen Marktansatzes als Bewertungsmethode der IPB führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer nicht zu einer anderen Auslegung. Denn den Ausführungen des Prospekts lässt sich gerade nicht entnehmen, dass es mit dieser Methode darum gehen soll, Patente herauszufinden, die zu der Spitzengruppe der 10% gehören sollen. |
69 |
(b) Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Feststellung zu treffen, dass der Prospekt und die darin enthaltene Prognoserechnung unrichtig seien, weil sie davon ausgingen und es als realistisch darstellten, dass alle Patente erfolgreich verwertet und Erlöse erzielt werden könnten, die weit über die jeweiligen Anschaffungskosten hinausgingen (Feststellungsziel 4b). Indem das Oberlandesgericht ausführt, dass der Prospekt auf die Risiken der Beteiligung hinreichend hinweise, stellt es im Ergebnis zutreffend darauf ab, dass der Prospekt eine erfolgreiche Verwertung aller Patente und die damit verbundene Erlöserzielung gerade nicht als realistisch darstellt, sondern als Grundlage beziehungsweise Ergebnis einer Prognose, die mit vielen Unsicherheiten behaftet ist. |
70 |
(aa) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO; BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 17). Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO; BGH, Urteil vom 23. April 2012 aaO; jeweils mwN). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 aaO). |
71 |
(bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Prospekt nicht fehlerhaft. Der Prospekt führt dem Anleger unter der Überschrift „Annahmen für die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft“ deutlich vor Augen, welche Tatsachen und Annahmen er der Prognose zugrunde legt und mit welchen Unsicherheiten und Risiken diese Grundlage behaftet ist. So weist er darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lediglich vier Patente-Verwertungseinheiten angekauft bzw. exklusiv lizenziert seien und dass daher nur diesbezüglich Höhe und Fälligkeitstermine der Anschaffungskosten/Anschaffungsnebenkosten sowie der Kosten der Administration, der einmaligen und der laufenden Gesellschaftskosten sowie der Kosten für die Verwertungsberater konkret bekannt seien. Es erfolgt der ausdrückliche Hinweis darauf, dass „auf Basis der wirtschaftlichen Grundlagen der vier bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente […] Rückschlüsse auf das noch anzukaufende Patentportfolio der Fondsgesellschaft gezogen werden“ und dass die bereits angekauften Patente aber nicht repräsentativ für weitere anzukaufende Patente sein müssten. Deshalb werde sich die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung abweichend von den nachstehend abgeleiteten Darstellungen ergeben (Seite 78 des Prospekts). Bei den Umsatzerlösen wird darauf hingewiesen, dass die Grundlage der Schätzung der Erlöse die wirtschaftlichen Einschätzungen des IPB-Ankaufsgutachtens für die bereits angekauften/exklusiv lizenzierten Patente bildeten. Auf der Basis der für diese Patente in dem Ankaufsgutachten prognostizierten Gesamterlöse seien die Gesamterlöse für die weiteren noch anzukaufenden Patente und Exklusivlizenzen geschätzt worden. Diese Schätzung sei aber zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht durch entsprechend individuelle IPB-Ankaufsgutachten unterlegt (Seite 82 des Prospekts). Dem Anleger wird dadurch klar, dass lediglich für die bereits angekauften Patente eine Tatsachengrundlage – im Wesentlichen in Form der Ankaufsgutachten – für die Prognose zur Verfügung steht und dass im Übrigen die Prognose auf der Annahme beruht, dass weitere Patente erworben werden können und dass diese so beschaffen sind, dass auf sie die Berechnungen der bereits vorliegenden Ankaufsgutachten übertragen werden können. Insoweit führt der Prospekt jedoch ebenso deutlich aus, dass diese Annahme nicht durch weitere Tatsachen gestützt wird, da aufgrund des Blind-Pool-Modells die weiteren zu erwerbenden Patente noch nicht feststehen und die bereits erworbenen nicht repräsentativ sein müssen. Die Prognose zeigt daher nur eine mögliche positive Entwicklung auf, stellt diese aber unter mehrere deutliche Vorbehalte und weckt dadurch keine objektiv unberechtigten Erfolgserwartungen bei den Anlegern. Vielmehr wird ausdrücklich auf die „besonders hohen Unsicherheiten der Prognosen“ hingewiesen (Seite 72 des Prospekts). |
72 |
(cc) Dass Patente erworben werden konnten, die nicht zu der Spitzengruppe der 10% gehörten, führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht dazu, dass wegen der Untauglichkeit des Fondskonzepts die vorgenommene Prognose nicht vertretbar war. Denn der von den Rechtsbeschwerden als solcher nicht angegriffenen Prospektaussage, dass 10% der Patente für 81% bis 93% des Wertes aller Patente sorgen, ist zu entnehmen, dass es – wenn auch in begrenztem Umfang – auch außerhalb der Spitzengruppe werthaltige Patente auf dem Markt gibt. Die Schwierigkeit, geeignete Patente zu finden, wird zudem im Prospekt dargestellt. |
73 |
Auch der Vortrag der Rechtsbeschwerdeführer zum spekulativen Charakter von Patentinvestitionen (Markt- und Technikrisiken, Unwägbarkeiten für einen Patentinvestor, Unsicherheiten der Schutzrechtslage und der Rechtsdurchsetzung) steht der vorgenommenen Prognose nicht entgegen. Der Prospekt weist ausführlich auf die Risiken hin, die mit einer Investition in Patente verbunden sind, und erläutert, welchen Einfluss der Eintritt eines bestimmten Risikos auf die Prognose haben kann. |
74 |
(dd) Die von den Rechtsbeschwerdeführern als untauglich eingestufte Bewertungsmethode der IPB führt ebenfalls nicht zu einer Unvertretbarkeit der vorgenommenen Prognose. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwiefern der von der IPB verwendete quantitative Marktwertansatz geeignet ist, alleine einen objektiven Marktwert zu bestimmen. Denn die Methode sollte nach dem im Prospekt dargestellten Auswahlverfahren lediglich im Sinne einer ersten „Rohstufe“ der Erstellung einer internen makroökonomischen Bewertung dienen, um eine Grobauswahl zu treffen (Seite 56 und 58 ff. des Prospekts). Vor einer Erwerbsentscheidung sollten in einer zweiten und dritten „Rohstufe“ eine erste juristische, technische und wirtschaftliche Bewertung durchgeführt werden. Noch vor der Erstellung eines Ankaufgutachtens sollten „extern juristische und technische sowie intern wirtschaftliche Tiefenprüfungsgutachten erstellt und ausgewertet werden“ (Seite 60 des Prospekts). Dann sollten in einem Ankaufgutachten vertieft juristische, technische und wirtschaftliche Prüfungen dokumentiert werden (Seite 60 ff. des Prospekts). Auch aus dem von den Rechtsbeschwerdeführern zu 1 bis 5 vorgelegten Gutachten von Professor Dr. Block folgt, wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht, dass der quantitative Marktwertansatz untauglich für das beabsichtigte Vorgehen gewesen sei. Denn selbst wenn eine solche Methode, wie von den Rechtsbeschwerden gerügt, 97% des Patentwertes nicht erklären könnte, folgt daraus nicht die Untauglichkeit der Methode zumindest als ein erster Grobfilter der Patentauswahl. |
75 |
(c) Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden auch im Hinblick auf die Zurückweisung des Feststellungsziels 4c, wonach Prospektaussagen fehlerhaft seien, denen zufolge sich der Wert eines Patents mithilfe des quantitativen Marktwertansatzes objektiv ermitteln lasse sowie Aussagen über die zu erwartenden Erlöse gemacht werden könnten und der quantitative Marktwertansatz eine geeignete Grundlage für die Einschätzung der Werthaltigkeit von Patentportfolien sei, mit der sich zügig die „Spreu vom Weizen trennen“ lasse. |
76 |
(aa) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterliegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden insoweit nicht bereits wegen Fehlens von Gründen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO der Aufhebung. |
77 |
Eine Entscheidung ist im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn sie zwar eine Begründung aufweist, aber wegen deren Unverständlichkeit oder Verworrenheit nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die angeführten Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 – X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 6 und vom 28. November 2019 – X ZB 6/18, juris Rn. 24 [jeweils zu § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG]). |
78 |
Das ist hier nicht der Fall. Die angeführte Begründung des Oberlandesgerichts, es werde hinsichtlich des Feststellungsziels 4c auf die Ausführungen zum Feststellungsziel 4b verwiesen, ist zwar sehr knapp gefasst. Sie lässt dennoch hinreichend deutlich erkennen, welche Erwägungen für das Oberlandesgericht maßgeblich gewesen sind. Dieses ist nach Würdigung des vorgelegten Privatgutachtens von Professor Dr. Block zu dem Schluss gekommen, dass sich hieraus eine Untauglichkeit der von der IPB verwendeten Methode für die Zwecke der IPB nicht ergebe. |
79 |
(bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Feststellungsziel 4c ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Prospekt bringt in seiner Gesamtschau die von dem Feststellungsziel 4c zugrunde gelegte Aussage nicht zum Ausdruck. |
80 |
Ob die Methode des quantitativen Marktwertansatzes, wie die Rechtsbeschwerden rügen, alleine keine Aussage darüber zu treffen vermag, ob ein Dritter für das Patent einen Kaufpreis oder Lizenzgebühren in nennenswerter Höhe zu zahlen bereit sein wird, ist für das Vorliegen eines Prospektfehlers unerheblich. Dem Prospekt ist nicht die Aussage zu entnehmen, alleine mithilfe des quantitativen Marktwertansatzes seien ein objektiver Wert eines Patents und die mit dem Patent zu erzielenden Erlöse zu ermitteln. Wie bereits zu dem Feststellungsziel 4b ausgeführt, sollte die Methode nach der für den Anleger unmittelbar verständlichen Darstellung des Prospekts nur eine erste Grobauswahl von Patenten erleichtern („erste Rohstufe“). |
81 |
Soweit der Prospekt aus dem Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zitiert, die im Auftrag einer deutschen Großbank tätig geworden sei, wird gerade nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Methode des quantitativen Marktwertansatzes zur Einschätzung des Wertes von Patentportfolien verwendet werden solle. Vielmehr bezieht sich das wörtlich wiedergegebene Zitat auf die Einschätzung des IPB-Bewertungsverfahrens als „geeignete Grundlage für die Einschätzung der Werthaltigkeit von Patentportfolien für Zwecke der Besicherung von Krediten“ (Seite 56 des Prospekts) und macht dadurch schon deutlich, dass diese Einschätzung für einen anderen Verwendungszweck als für den Einsatz im streitgegenständlichen Fonds erfolgt ist. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass der nächste Absatz ausführt, wie der quantitative Marktwertansatz „[a]uf das Beteiligungsangebot bezogen verwendet“ wird. |
82 |
Auch die Prospektaussage, es werde gelingen, „verhältnismäßig zügig die Spreu vom Weizen zu trennen“ (Seite 56 des Prospekts), ist in der Gesamtschau des Prospekts, der das mehrstufige Auswahlverfahren im Einzelnen beschreibt, ohne Weiteres so zu verstehen, dass die Methode des quantitativen Marktwertansatzes lediglich als ein erster Filter dienen sollte. Dementsprechend ist vom „ersten Bewertungsschritt“ die Rede. Der Prospekt suggeriert auch nicht, dass das quantitative Patentbewertungsverfahren den spekulativen Charakter einer Anlage in den Fonds mindere. Ausdrücklich weist der Prospekt vielmehr darauf hin, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Beteiligungsangebots nicht vorhersehbar sei (Seite 21 des Prospekts) und die Annahmen in den zu erstellenden Ankaufsgutachten „keine Gewähr für den Eintritt des dort prognostizierten wirtschaftlichen Erfolgs“ bieten würden (Seite 31 des Prospekts). |
83 |
Das Oberlandesgericht hat nach alledem rechtsfehlerfrei davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, die Methode des quantitativen Marktwertansatzes sei nicht geeignet, den objektiven Wert eines Patents zu ermitteln. Der unter Beweis gestellte Vortrag, mittels des quantitativen Marktwertansatzes seien nur 3% des Marktwerts eines Patents zu ermitteln, ist ebenso unerheblich wie der im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Vergleich mit der DIN 77100 des Deutschen Instituts für Normung e.V. (Grundsätze der monetären Patentbewertung) und den Grundsätzen IDW S 5 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte). |
84 |
Für die Beurteilung des Feststellungsziels 4c ist zudem unerheblich, ob und inwieweit ein Patentwert mit den weiteren im Prospekt aufgeführten Prüfschritten zutreffend zu ermitteln ist. Denn das Feststellungsziel 4c hat nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Eignung des quantitativen Marktwertansatzes zur Wertermittlung sowie die hierauf aufbauenden Prospektaussagen zum Gegenstand, nicht aber die Darstellung des gesamten Verfahrens der Patentbewertung durch die IPB. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden hat das Oberlandesgericht deshalb nicht rechtsfehlerhaft „selektiv einen der in dem Privatgutachten herangezogenen Sachverhalte“ beurteilt, sondern das Privatgutachten frei von Rechtsfehlern nur bezogen auf das Feststellungsziel gewürdigt. |
85 |
(d) Ohne Erfolg bleiben die Rechtsbeschwerden auch hinsichtlich der Darstellung von Interessenkonflikten der IPB (Feststellungsziel 4d). Soweit das Feststellungsziel darauf gerichtet ist, dass die Darstellung des Prospekts, wonach die IPB einem Interessenkonflikt allenfalls im Hinblick auf die beiden Fonds Patent Select I und II unterliege, unvollständig und irreführend sei, ist es schon deshalb nicht festzustellen, weil dem Prospekt eine derart einschränkende Aussage nicht zu entnehmen ist. Lediglich diese beanstandete Aussage stellt das Feststellungsziel und damit einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 33 f.). Die übrigen Ausführungen unter 4d dienen nur der Begründung, warum die angegriffene Aussage unvollständig und irreführend sein soll. Entgegen der Ansicht des Musterrechtsbeschwerdeführers kommt es daher nicht darauf an, ob die Angaben zum Wettbewerbsverbot, das in Ziffer V des Dienstleistungsvertrags der Fondsgesellschaft mit der IPB geregelt und Gegenstand der Ausführungen auf Seite 113 des Prospekts ist, unvollständig sind. Auch die Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der IPB im Interview zu einem Interessenkonflikt bei der Bestückung mehrerer Fonds spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. |
86 |
(aa) Der Prospekt enthält nicht die behauptete Aussage, dass die IPB einem Interessenkonflikt allenfalls im Hinblick auf die beiden Fonds Patent Select I und II unterliege. Darauf stellt im Ergebnis auch das Oberlandesgericht ab, indem es ausführt, dass gerade nicht der Eindruck erweckt werde, die IPB sei ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für den streitgegenständlichen Fonds tätig. Unter dem Abschnitt „Interessenkonflikte“ werden personelle Verflechtungen im Bereich der Fondsgesellschaft, der Treuhand-Kommanditistin, der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der bisherigen Musterbeklagten zu 2 dargestellt. Außerdem wird – auch unter Angabe von Beispielen – ausgeführt, dass diese Gesellschaften Geschäfte mit Unternehmen oder Beratern tätigen können, die Verträge mit der Fondsgesellschaft abgeschlossen haben, und dass sie darüber hinaus bei Geschäften im Zusammenhang mit Aktien, anderen Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Unternehmensbeteiligten möglicherweise Ziele verfolgen, „die denen der Fondsgesellschaft und der Investoren entgegenstehen“ (Seite 38 des Prospekts). Dass die laufende Tätigkeit der IPB für die „von den Anbieterinnen aufgelegten Beteiligungsangebote Patent Select I und Patent Select II“ (Seite 38 des Prospekts) erwähnt wird, dient nur zur Abrundung der vorhergehenden Darstellung, die jedoch auf die genannten Gesellschaften und nicht auf die IPB ausgerichtet ist. Da der Abschnitt zudem keine Ausführungen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB enthält, musste einem durchschnittlichen Anleger klar sein, dass dieses Thema unter einem anderen Abschnitt behandelt werden könnte und dass sich dort auch Angaben dazu finden könnten, ob und in welchem Umfang ein Wettbewerbsverbot zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB vereinbart war. |
87 |
(bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 ist die Nichterwähnung der Ausnahmen von dem zwischen dem Fonds und der IPB vereinbarten Wettbewerbsverbot in dem Abschnitt „Interessenkonflikte“ auch nicht irreführend. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung, dort die vertraglichen Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot mit der IPB aufzuführen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt deren Fehlen an dieser Stelle des Prospekts keinen Schluss auf das Bestehen eines Wettbewerbsverbots und dessen Umfang zulässt. |
88 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – II ZR 264/18, NZG 2020, 20 Rn. 12 mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2020 – XI ZR 196/19, juris Rn. 8 mwN). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345). |
89 |
Dementsprechend verpflichten die Vorschriften in der VermVerkProspV zu der Angabe derartiger Verflechtungstatbestände (vgl. Maas/Voß, BB 2008, 2302, 2308). Gemäß § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen betraut sind (Nr. 1), Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen (Nr. 2), und Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (Nr. 3). Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 VermVerkProspV aF angeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten für derartige Unternehmen tätig sind. Diese Angaben müssen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF auch für solche Personen erfolgen, die nicht in den Kreis der nach der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben. |
90 |
Ob und in welchem Umfang die Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, zu der Fondsgesellschaft durch zukünftige vertragliche Vereinbarungen in Wettbewerb treten können, ist kein Umstand, der aufgrund dieser Verflechtungstatbestände anzugeben ist. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Interessenkonflikt im Inneren der Fondsgesellschaft, auf den der Anleger nach seinem Beitritt versuchen könnte, Einfluss zu nehmen. |
91 |
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot nur in dem Abschnitt dargestellt sind, der den wesentlichen Inhalt des mit der IPB geschlossenen Vertrages wiedergibt. |
92 |
(e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach die Prospektaussage, Allokationskosten würden sich aufgeschlüsselt aus den Ankaufsgutachten der IPB ergeben, nicht unrichtig sei (Feststellungsziel 4e). Die Darstellung im Prospekt entspricht – worauf das Oberlandesgericht bei seiner Auslegung rechtsfehlerfrei abgestellt hat – der vertraglichen Vereinbarung der Fondsgesellschaft mit der IPB. |
93 |
Der Inhalt der Aussage stimmt mit den Regelungen im Dienstvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der IPB überein, da dort unter der Ziffer „III. Kostenübernahme und Vergütung“ die Pauschalkosten für die „Organisation des Patentankaufs“ für die bereits erworbenen und auch für die noch zu erwerbenden Patente der Höhe nach festgelegt werden und jeweils bestimmt ist, dass „sich die Allokationskosten aufgeschlüsselt aus dem jeweiligen Ankaufsgutachten zu ergeben haben.“ |
94 |
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden kommt dem Begriff „aufgeschlüsselt“ im Vertrag keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff im Prospekt. Der Prospekt will mit der Aussage über die Allokationskosten lediglich den Inhalt des Vertrages wiedergeben, was für einen durchschnittlichen Anleger auch erkennbar ist. Die Ausführungen erfolgen unter der Überschrift „Dienstleistungsvertrag mit der IP Bewertungs AG“ und werden mit dem Satz eingeleitet, dass die IPB für ihre Tätigkeiten die folgenden Vergütungen erhalte. Daraus ist für einen Anleger ersichtlich, dass die im Prospekt verwendeten Begriffe ihre Grundlage im Vertrag haben, dort durch weitere Bestimmungen möglicherweise noch näher ausgestaltet werden und daher auch der Vertrag zur Auslegung bei Zweifelsfragen herangezogen werden wird. Dies gilt auch für die Frage, wie genau die Aufschlüsselung nach dem Vertrag zu erfolgen hat. Unter Ziffer II 2 im Dienstleistungsvertrag ist geregelt, dass die Ankaufsgutachten im Wesentlichen dem als Anlage beigefügten Muster („Biopolymere“) entsprechen und die dort enthaltenen Fragestellungen umfassend behandeln müssen. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer ergibt sich daraus, dass der Vertrag die Wiedergabe einer in dem Muster enthaltenen, sehr allgemein formulierten Textpassage für die Darstellung der Allokationskosten ausreichen lässt. Ob dies der Fall ist oder ob die Regelung zum Muster vor allem Maßgaben für die Darstellung des von der IPB gemäß Ziffer II 2 im Ankaufsgutachten auszuarbeitenden Strategieplans enthält und das Erfordernis der Aufschlüsselung der Allokationskosten in Ziffer III des Vertrags nicht einschränkt, ist im Rahmen der Vertragsauslegung zu klären und hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit des Prospekts. |
95 |
(f) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht über den Antrag zu dem Feststellungsziel 4f, festzustellen, dass der Prospekt auch in seiner Gesamtschau die Risiken der Anlage verharmlose und das Fondskonzept fehlerhaft darstelle und damit nicht dazu geeignet sei, den Anleger hinreichend über die Risiken und besonderen Eigenschaften der Anlage zu informieren, eine Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil das Feststellungsziel nicht hinreichend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). |
96 |
(aa) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) tritt im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64 mwN; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 56 und vom 21. Juli 2020 – II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26). Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsbegehren ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. |
97 |
(bb) Nach diesen Maßgaben ist das Feststellungsziel 4f nicht hinreichend bestimmt. |
98 |
Es ist dem Feststellungsziel 4f nicht zu entnehmen, welche Aussage des Prospekts beanstandet werden soll. Offen bleibt, mit welchen Formulierungen, die nicht bereits Gegenstand der übrigen, auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziele sind, der Prospekt in seiner Gesamtschau die Risiken der Anlage verharmlosen und das Fondskonzept fehlerhaft darstellen sollen. Auch eine Auslegung des Feststellungsziels 4f anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens, das es ausfüllen soll, ist nicht möglich, da dazu nichts vorgetragen worden ist. |
99 |
Eine hinreichend bestimmte Formulierung des Feststellungsziels 4f folgt auch nicht aus einer Zusammenschau mit den übrigen unter dem Feststellungsziel 4 mit den Buchstaben a bis e aufgelisteten Feststellungszielen. Es handelt sich dabei jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände. Soll – wie hier – die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 33). |
100 |
(cc) Soweit das Oberlandesgericht den Antrag zu dem Feststellungsziel 4f aus Sachgründen zurückgewiesen hat, kann der Senat auf die Unzulässigkeit des Feststellungsziels erkennen. Die Unzulässigkeit des Feststellungziels ist als Verfahrensmangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Bindung an eine Rüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 53 ff.). |
101 |
b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu den Feststellungszielen 2, 3, 5 und 6 getroffen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts beziehungsweise der Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts sind insoweit gegenstandlos geworden. Dies ist allerdings nicht nur in den Gründen, sondern auch im Tenor des Musterentscheids zu berücksichtigen. |
102 |
aa) Das Oberlandesgericht hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 f., vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 60). |
103 |
bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht in den Gründen unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 22. November 2016 (XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106) zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nach der Haftungsschuldnerin (Feststellungsziel 2), dem Verschulden im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne (Feststellungsziel 3), einer Aufklärungspflicht über Prospektfehler (Feststellungsziel 5) und den Auswirkungen von Geschäftsberichten und sonstigen Anlegerinformationen des Fonds auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anleger von Prospektfehlern (Feststellungsziel 6) deshalb entfallen ist, weil bereits die unter den Ziffern 1 und 4 einzeln gerügten Prospektfehler nicht bestehen. Der Tenor des Musterentscheids ist entsprechend klarzustellen. |
III.
104 |
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Der Musterkläger und die Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 haben sich weitgehend ohne Erfolg dagegen gewendet, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler verneint und auch keine Feststellungen zu den Feststellungszielen zu 2, 3, 5 und 6 getroffen hat. Die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 haben sich weitgehend ohne Erfolg dagegen gewendet, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler hinsichtlich der unter der Ziffer 4 zusammengefassten Feststellungsziele verneint und auch keine Feststellungen zu den Feststellungszielen zu 5 und 6 getroffen hat. |
105 |
Der Umstand, dass der Musterentscheid insoweit der Aufhebung unterliegt, als das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 4f aus Sachgründen zurückgewiesen hat, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Denn durch die Zurückweisung des Feststellungsziels als unzulässig hat der Senat eine eigene Sachentscheidung nicht getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). Das Teilunterliegen der Musterbeklagten hinsichtlich des Feststellungsziels 4f ist im Verhältnis zum Obsiegen hinsichtlich der die Prospektfehler betreffenden Feststellungsziele zudem nur von verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. |
IV.
106 |
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. |
107 |
Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.773.513,05 €. |
108 |
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 77 mwN). |
109 |
Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 6 bis 9 auf 491.496,85 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 auf 45.500 € festzusetzen. |
Ellenberger Matthias Menges
Dauber Ettl
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 – 2-18 O 53/15 –
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2017 – 23 Kap 1/16 –
Nachschlagewerk: | ja |
BGHZ: | nein |
BGHR: | ja |
VermVerkProspV § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)
Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/17 – OLG Frankfurt am Main
*1) Die Redaktion: Adressen nachträglich anonymisiert
Kommentar hinterlassen