Oftmals empfehlen Anlageberater verschiedene Kapitalanlagen gleichzeitig und wollen so das Investitionsrisiko auffächern. Entwickelt sich eine dieser Anlagen negativ, so ist es zwar nachvollziehbar, dass der Anleger seinen vom Berater (oder von der hinter ihm vermuteten Versicherung) begehrten Schadensersatz auch nur an ebendiese verlustige Anlage knüpft bzw. an diesbezügliche vorvertragliche Pflichtverletzungen. Dabei gerät es regelmäßig außer Betracht, wenn die anderen, ebenfalls im Paket empfohlenen Kapitalanlagen Gewinne abwerfen. Ob diese Gewinne nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf den behaupteten Schaden anzurechnen sind, wurde bislang nicht einheitlich beurteilt.
Der BGH entschied hierzu am 18. Oktober 2018 (BGH III ZR 497/16), dass sich der Anleger auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen muss. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei (oder mehr) verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat.
Quelle: BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
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