Dass der BGH schon früher entschieden hat, dass ein Anlagevermittler oder -berater den Erwerber einer von ihm empfohlenen Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären hat, wenn diese eine Größenordnung von 15 % der von den Anlegern aufgebrachten Investition überschreiten, ist bekannt. Mitunter wurde dabei aber die Auffassung vertreten, dass das vom Anleger zu leistende Agio (Aufgeld) dabei nicht betrachtet werden müsse, weil es der Fondsgesellschaft zur freien Verfügung stehe. Dem folgt der BGH aber nicht. Denn gemäß seiner Rechtsprechung ist die Bezugsgröße für die Höhe aufklärungspflichtiger Provisionen (von mehr als 15 %) das von den Anlegern einzubringende Eigenkapital insgesamt, wozu auch das Agio gehört. Stammt die Provision also auch anteilig aus dem Agio, muss dennoch aber der 15 %-Hürde ungefragt aufgeklärt werden: BGH III ZR 565/16, Urteil vom 19. Oktober 2017.
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