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BGH: Sonstige Entscheidungen II ZB 14/22 MPC Global Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

II ZB 14/​22

vom

27. Februar 2024

in dem Rechtsstreit

1.

Nicolas Mohr, Theaterstraße 42, Hamburg,

Musterkläger, Musterrechtsbeschwerdeführer
und Musterrechtsbeschwerdegegner,
2.

Brigitte Bestler, Hohe Raine 21, Haldenwang,

ehemalige Musterklägerin,
3.

Reinhard C. Wilde, Bernsteinring 73, Berlin,

4.

Kompass Invest Nr. 1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Dr. Tauber, Stephanitorsbollwerk 1 (Haus Lee), Bremen,

5.

Michael Windeck, Elisabethstraße 15, Düsseldorf,

6.

Dr. Henning Stiller, Langwisch 9, Hamburg,

Anschlussrechtsbeschwerdeführer,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Koch –

Beigetretene auf Musterklägerseite:

1.

Katrin Schmitz, Goethestraße 18, Kierspe, und Dr. Klaus Peter Schmitz,
Quellenweg 16, Bonn, als Erben des am 12. September 2019 verstorbenen
Friedhelm Schmitz,

2.

Wolfgang Kleinen, Sperberstraße 37, Aachen,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Koch –

gegen

1.

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, Hamburg,

Musterbeklagte, Musterrechtsbeschwerdeführerin,
Musterrechtsbeschwerdegegnerin und
Anschlussrechtsbeschwerdegegnerin,
2.

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lechner,
Palmaille 67, Hamburg,

3.

Managementgesellschaft MPC Global Maritime Opportunity Private Placement mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Holger Glandien und
Dr. Michael Silies, Palmaille 67, Hamburg,

4.

Deutsche Konto Privatbank AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Gerrit Seidel
und die Vorständin Cornelia Klesse, Südliche Münchner Straße 2, Grünwald,

5.

Enno Groeneveld, Milanstraße 5, Buxtehude,

6.

Werner Klauk, Knüll 19b, Bargstedt,

Musterbeklagte und Beigetretene,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann –

Nebenintervenientin:
MPC Capital Investements GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Palmaille 67, Hamburg,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann –

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 13, 14 und 15 richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 gegen den Musterentscheid des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Musterverfahren nicht erweitert wurde. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen, hinsichtlich der Feststellungsziele 5 und 6 mit der Maßgabe, dass diese Feststellungsziele als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Anschlussrechtsbeschwerden der Anschlussrechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2022 werden als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die ehemalige Musterklägerin zu 20/​100, der Musterkläger, die Anschlussrechtsbeschwerdeführer zu 3, 4 und 5 und der Beigetretene Kleinen je zu 5/​100, die Beigetretenen Schmitz zu 3/​100 und der Anschlussrechtsbeschwerdeführer zu 6 zu 2/​100 sowie die Musterbeklagte zu 1 zu 17/​100, die Musterbeklagte zu 2 zu 15/​100, die Musterbeklagte zu 3 zu 14/​100, die Musterbeklagte zu 4 zu 2/​100 und die Musterbeklagten zu 5 und zu 6 je zu 1/​100. Außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.086.068,82 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Musterkläger und weitere Anleger zeichneten Beteiligungen an der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft oder GMO KG). Die Mindestbeteiligungssumme betrug 350.000 USD. Die Fondsgesellschaft sollte sich an der MPC Global Maritime Opportunities S.A. (nachfolgend: GMO S.A.), einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, beteiligen. An der GMO S.A. war auch der MPC Konzern beteiligt, der das für die Verwaltung der Gesellschaft und die Anlageentscheidungen maßgebliche Personal stellte. Der Börsengang der GMO S.A. war für Ende 2008 vorgesehen. Ihre Anteile sollten vor dem Börsengang nur von sog. institutionellen Anlegern erworben werden können. Nach der anfänglichen Planung sollten 250 bis 350 Mio. USD bei Anlegern eingeworben werden, um in die maritime Wirtschaft zu investieren.

2

In Bezug auf die Beteiligung wurden verschiedene Unterlagen erstellt, nämlich ein „Private Placement Memorandum“ betreffend die GMO S.A. mit Stand September 2007 (nachfolgend: PPM S.A.), eine Zusammenstellung von Gesellschaftsvertrag, Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit Steuer- und Risikohinweisen (nachfolgend: Risikohinweise), eine Beitrittserklärung, eine Investorenpräsentation mit Stand September 2007 und ein „Private Placement Memorandum“ betreffend die GMO KG (nachfolgend: PPM KG). Die Musterbeklagten zu 1 bis 3, die zum MPC Konzern gehören, sind Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft, die Musterbeklagten zu 4 bis 6 vertrieben die Beteiligungen. Die Anleger konnten der Fondsgesellschaft unmittelbar oder über die Musterbeklagte zu 2 als Treuhandkommanditistin beitreten.

3

In ihrem Zwischenbericht zum 30. September 2007 teilte die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG mit, die GMO S.A. habe zum 26. September 2007 100 Mio. USD von institutionellen Anlegern eingeworben und man erwarte, dass die Investitionsphase mit insgesamt 150 bis 200 Mio. USD zeitnah beginnen könne. Im zeitlichen Zusammenhang wurde auch Privatanlegern die direkte Beteiligung an der GMO S.A. ermöglicht. Bis zum Abschluss der Mitteleinwerbungsphase konnten ca. 228 Mio. USD eingeworben werden.

4

Der Musterkläger und weitere Anleger machen geltend, die Musterbeklagten hätten durch die Verwendung falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen Aufklärungspflichten verletzt und seien zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Oberlandesgericht wurden mit Beschluss vom 27. Februar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausweislich der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungsziele zur Entscheidung vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gründungs- bzw. Treuhandkommanditisten der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (nachfolgend: „GMO KG“) keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern zu erfüllen hatten und insbesondere nicht über die folgenden Risiken aufklären mussten:

a) über das mit dem Blind-Pool verbundene Risiko;
b) über mit Schiffsbeteiligungen verbundene Risiken;
c) über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2 zur MPC Capital AG;
d) über mit einer Fremdfinanzierung verbundene Risiken;
e) über Wechselkursrisiken;
f) über die fehlende Fungibilität der Beteiligung;
g) über das Totalverlustrisiko.
2.

Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1 bejaht wird:

Es wird festgestellt, dass das Private Placement Memorandum (Anlage B 1) und die Broschüre (Anlage B 3) mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie Steuer- und Risikohinweisen über folgende Risiken vollständig und korrekt aufklären:

a) über das mit einem Blind-Pool verbundene Risiko;
b) über die spezifischen Risiken einer opportunistischen Beteiligung mit Investitionen in maritime Infrastruktur;
c) über mit einer Fremdfinanzierung verbundene Risiken;
d) über Wechselkursrisiken;
e) über die fehlende Fungibilität der Beteiligung;
f) über das Totalverlustrisiko.
3.

Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1c) bejaht wird:

a)

Es wird festgestellt, dass mit dem Hinweis im Zeichnungsschein (Anlage B 4) die Pflicht zur Aufklärung über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2 zum MPC-Konzern erfüllt wurde.

b)

Es wird festgestellt, dass die Kläger über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2 nicht aufzuklären waren, wenn sie bereits zuvor und insbesondere bei Zeichnung eines anderen MPC-Fonds vor der Zeichnung der GMO KG über die Konzernzugehörigkeit aufgeklärt worden sind.

c)

Es wird festgestellt, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie im Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2 aufklärungsbedürftig waren und insbesondere zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Kenntnis von der Verflechtung aufgrund von Vorerfahrungen besaßen.

Hilfsweise für den Fall, dass die Darlegungs- und Beweislast bei den Beklagten liegt:

Es wird festgestellt, dass die Kläger darlegen und beweisen müssen, dass sie bei Zeichnung der GMO KG aufklärungsbedürftig waren, wenn sie den Erhalt eines Verkaufsprospektes einer zuvor gezeichneten Beteiligung mit einer

Empfangsbestätigung bestätigt haben und in dem Verkaufsprospekt auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten 2 zum MPC-Konzern hingewiesen worden ist.

4.

Es wird festgestellt, dass eine Aufklärungspflicht über den Stand der Einwerbung der institutionellen Investoren an der MPC Global Maritime Opportunities S. A. („GMO S. A.“), Luxemburg, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kläger zwischen dem 15.10.2007 und dem 4.11.2007 nicht bestand, insbesondere

a)

dass das Private Placement Memorandum (Anlage B 1), die Broschüre (Anlage B 3) und die weiteren Informationsunterlagen nicht den Eindruck erwecken, dass zum 31.10.2007 das Eigenkapital zur Finanzierung der Anfangsinvestitionen in Höhe von mindestens
USD 250 Mio. eingeworben worden sei, weil

für die Anfangsinvestments lediglich ein Eigenkapital von jedenfalls unter USD 150 Mio. erforderlich war;
der endgültige Schließungstermin der GMO S.A. nicht der 31.10. 2007 war und
die Informationsunterlagen nicht den Eindruck eines in jedem Fall verfügbaren Mindesteigenkapitals erwecken; und
b)

zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kläger zwischen dem 15.10.2007 und dem 31.10.2007 die Einwerbung institutioneller Investoren prognosegemäß verlief, und die zurückhaltende Einschätzung des Vorstandes der MPC Capital AG aus dem Zwischenbericht der MPC Capital AG zum 30.9.2007 wegen hoher konkreter Nachfragen aufgegeben worden ist.

5.

Es wird festgestellt, dass die Zeichnung von geschlossenen Fonds mit Konzerntreuhand vor oder nach Zeichnung der GMO KG ein gewichtiges Indiz zur Widerlegung der Kausalität der fehlenden Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2 für die Beteiligungsentscheidung darstellt, ohne dass es insoweit auf eine sonstige Vergleichbarkeit der geschlossenen Fonds im Hinblick auf Beteiligungssumme, Investitionsobjekt, Blind-Pool-Charakter oder Ähnliches ankommt.

6.

Es wird festgestellt, dass dem Beweisangebot der Beklagten auf Parteivernehmung des jeweiligen Klägers zur fehlenden Kausalität nachzugehen ist, wenn die Beklagten vortragen, dass der Kläger sich auch bei Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2 beteiligt hätte, weil

er sich nicht als Direktkommanditist an der GMO KG beteiligt hat, und/​oder
er nach wie vor über die Beklagte zu 2 an der GMO KG beteiligt ist, obwohl er die Möglichkeit hat, sich jederzeit direkt an der GMO KG zu beteiligen; und/​oder
er sich wegen der hohen Renditeaussichten beteiligt hat; und/​oder
er im Memorandum auf zahlreiche Interessenkonflikte hingewiesen worden ist, die ihn nicht von einer Zeichnung abgehalten haben; und/​oder
es sich vorliegend um eine Verwaltungstreuhänderin ohne Interessenkonflikt handelt.
7.

Es wird festgestellt, dass Ansprüche der Kläger wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls verjährt sind, weil sie ab 2008 Kenntnis davon hatten, dass das eingeworbene Eigenkapital der GMO S.A. USD 228 Mio. betrug.

5

Durch Beschluss vom 9. August 2021, berichtigt mit Beschluss vom 14. September 2021, hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren ausweislich der angefochtenen Entscheidung um folgende Feststellungsziele erweitert:

Es wird festgestellt,

8a)

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass die angegebene Prognose hinsichtlich des erwarteten Eigenkapitals in Höhe von USD 250 Mio. bis USD 350 Mio. nicht mehr aktuell war, da die Prognose bereits vor der Vertriebsphase geändert und um 40 % reduziert worden war und laut dem veröffentlichten Zwischenbericht vom 30.9.2007 nur noch ein Eigenkapital in Höhe von USD 150 Mio. bis USD 200 Mio. erwartet wurde;

8b)

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass bei der angegebenen Prognose hinsichtlich des erwarteten Eigenkapitals in Höhe von USD 250 Mio. bis USD 350 Mio. das Risiko einer Prognoseverfehlung im Sinne einer Finanzierungslücke über USD 100 Mio. bestand, da sich laut dem Zwischenbericht vom 30.9.2007 die Subprime-Krise bereits negativ auf den Fokus ausgewirkt hatte und die Einwerbung institutioneller Investoren nicht prognosegemäß verlief und die ursprüngliche Prognose reduziert werden musste;

9.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass dem privaten Anleger nur deshalb die Möglichkeit gegeben wurde, sich über die Fondsgesellschaft MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG an dem Zielfonds MPC Global Maritime Opportunity S. A. zu beteiligen, um mit ihnen die entstandene Finanzierungslücke über ca. USD 100 Mio. aufzufüllen, da die Einwerbung institutioneller Investoren insbesondere in den Monaten August, September und Oktober 2007 nicht prognosegemäß verlief und der Vorstand der MPC Capital AG folglich nicht mehr von dem prospektierten Zeichnungsvolumen von USD 250 Mio. bis USD 350 Mio. ausging, sondern lediglich von dem Zwischenbericht vom 30.9.2017 angegebenen Zeichnungsvolumen von USD 150 Mio. bis USD 200 Mio.;

10.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da die Anleger nicht über den Stand der Einwerbung der institutionellen Investoren an der MPC Global Maritime Opportunities S. A. („GMO SA“), Luxemburg, vor dem 15.10.2007 und insbesondere nicht über den Stand des Eigenkapitals beim First Closing am 26.9.2007 von lediglich USD 100 Mio. aufgeklärt worden sind;

11.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da nicht über das Risiko aufgeklärt wurde, dass sich die Subprime- und Finanzkrise negativ auf die wirtschaftliche Lage auswirken kann, sondern im Gegenteil die wirtschaftliche Lage extrem beschönigt dargestellt wurde in der Investorenpräsentation durch die Behauptungen

„maritime Wirtschaft – eine strategische Anlageklasse mit ausgesprochener Wachstumsperspektive“ (Seite 7),
„Anhaltend hohe Wachstumsraten über dem Welt-BIP“ (Seite 7),
„Ein Markt mit anhaltend stabiler Basis“ (Seite 8),
„Starkes Wirtschaftswachstum“ (Seite 8),
„Starker Anstieg der Tonnen-Meilen Relation“ (Seite 8),
„Anhaltend hohe Charterraten“ (Seite 8),
„Anhaltend hohe Anlagewerte“ (Seite 8),
„Frachtraten steigen infolge starken Wirtschaftswachstums“ (Seite 15)

und durch die Broschüre auf Seite 2 oben durch die Behauptungen

„anhaltende weltweite Wirtschaftswachstum“,
„begleitet von positiven Wachstumsaussichten“,
„Demgegenüber stehen Engpässe an Transport- und Infrastrukturkapazitäten“,
„Das Ergebnis sind Lücken in der Transportkette. Während die Nachfrage [von] nach Schiffstonnage aufgrund des Wirtschaftswachstums und infrastruktureller Ineffizienzen stetig steigt, ist die erforderliche Schiffstransportkapazität nur schwer verfügbar“,
„Die skizzierten Umstände dürften für stabile Schiffspreise und Charterraten sorgen“;
12.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht darüber aufklären, dass sowohl für einen erfolgreichen Börsengang als auch für das Erreichen der Vorgaben in § 15 des Gesellschaftsvertrages der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (Börsengang „innerhalb von 2 Jahren“ mit „25 % free-float des Eigenkapitals und ein Handel aller Aktien“) ein Risiko bestand, da gegenüber dem Kapitalmarkt keine attraktive Equity Story darstellbar war, da potentiellen Aktienerwerbern Bedenken hinsichtlich der Attraktivität kommen mussten,

weil institutionelle Investoren deutlich geringeres Interesse gezeigt hatten als zunächst prognostiziert und die Prognose des erwarteten Eigenkapitals daher um 40 % reduziert werden musste und weder die Finanzierung des Seedinvestments noch der weiteren opportunistischen Investitionen sichergestellt war und
weil aufgrund der Subprime- und Finanzkrise sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert hatte und an den Kapitalmärkten eine Rezession und ein Einbrechen der Weltwirtschaft befürchtet wurde und nur noch in geringerem Umfang Kredite vergeben wurden und sich die Bedingungen für Kredite deutlich verschlechtert hatten, da Banken nur noch deutlich geringere Risiken eingehen wollten, nur noch Schiffe mit festem Chartervertrag finanziert wurden, Kredite noch mit kürzeren Laufzeiten und höheren Zinsen vergeben wurden und die Loan-to-Value Klauseln verschärft wurden und
weil Schiffsbeteiligungen ab März 2007 bei den Anlegern stark an Attraktivität verloren hatten, da aufgrund der hohen Kaufpreise für Schiffsneubauten, hohen Schiffsbetriebskosten, geringen Charterraten und wachsenden Überkapazitäten durch zu viele Schiffsneubauten nur geringe Renditeaussichten und hohe Risiken für einen Verlust bestanden und aufgrund der Subprime- und Finanzkrise befürchtet wurde, dass sich dieser Zustand weiter verschlechtert.
13.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1) fehlerhaft, unvollständig und irreführend ist, da hinsichtlich der in Aussicht gestellten Renditeprognose von 12 bis 24 % es zum einen an der Darstellung von Tatsachen fehlt, auf denen die Renditeprognose beruht und zum anderen die Höhe der prognostizierten Rendite von 12 bis 24 % unvertretbar hoch ist;

14.

dass die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft und irreführend ist, weil die Angabe auf Seite 4: „Zielsetzung > „Direkt“ Investition in Schiffe …“ und die Angabe Seite 16: „Risikobegrenzung durch Investition in „Hard-Assets“, die attraktive Cash [Cach]-Renditen generieren. Schiffe haben immer einen Wert“, gegenüber den Anliegern den Eindruck erweckt, sie würden in Sachwerte investieren, wodurch das Risiko begrenzt sei;

15.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft, unvollständig und irreführend sind, da sie nicht über das Risiko aufklären, dass sich der Markt für Transporte durch Kühlschiffe bereits zu einem Nischendasein entwickelt hat, da er durch den Transport mit Integral-Kühl-Containern verdrängt wurde, sondern im Gegenteil mit der Investorenpräsentation durch die Aussage auf Seite 7: „Weiteres Wachstum erfolgt durch den Ersatz [Einsatz] der überalterten Flotten, insbesondere bei Mehrzweckschiffen und Kühlschiffen“ der Eindruck erweckt wird, der Markt für Transporte durch Kühlschiffe würde weiter wachsen;

16.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) fehlerhaft und irreführend sind, da sie angeben, die Investitionen würden opportunistisch erfolgen;

17.

dass das Private Placement Memorandum (Anlage KapMuG B 1), die Broschüre (Anlage K 7) und die Investorenpräsentation (Anlage K 6) unvollständig und irreführend sind, da sie verschweigen, dass zwei Großanleger der Zielgesellschaft ihrer Einzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sind.

6

Weitergehende Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens und Präzisierung der Feststellungsziele 3 b) und c) hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat Feststellungen zu den Feststellungszielen 2 und 4 getroffen, das Feststellungsziel 7 als unzulässig und die weiteren Feststellungsziele als unbegründet zurückgewiesen.

7

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Musterbeklagten zu 1. Die Anschlussrechtsbeschwerdeführer sind als Beigeladene am Musterverfahren beteiligt und haben am 15. Juni 2023 Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem die vormalige Musterklägerin durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden ist, hat der erkennende Senat einen neuen Musterkläger bestimmt.

II.

8

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Das Feststellungsziel 4 sei hinsichtlich der unter Buchstabe a genannten „weiteren Informationsunterlagen“ mangels Bestimmtheit unzulässig. Es werde auch unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags nicht ausreichend deutlich, welche Unterlagen mit den angeführten „weiteren Informationsunterlagen“ gemeint seien. Ebenfalls unzulässig sei das Feststellungsziel 7. Der Antrag sei auf die Feststellung der Kenntnis vom Stand der eingeworbenen Mittel gerichtet, die nur individuell beurteilt werden könne. Die Feststellung, dass Anlegerinformationen aus Rechenschaftsberichten, einem Zwischenbericht oder einem an die Anleger gerichteten Schreiben „inhaltlich geeignet“ seien, den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, sei keine Tatsache, die generell den Schluss auf den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erlaube.

10

Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei im Übrigen eröffnet. Bei den verfahrensgegenständlichen Unterlagen handele es sich um öffentliche Kapitalmarktinformationen. Aus der Anzahl der Individualklagen folge, dass die Unterlagen breitflächig in die Vermittlung gegeben worden und für eine Vielzahl von Anlegern bestimmt gewesen seien. Die Haftung der Musterbeklagten aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB werde nicht durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Aufgrund der Mindestbeteiligungssumme von 350.000 USD hätte die Beteiligung nach § 8f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht der Prospektpflicht unterlegen. Mit der Erweiterung der spezialgesetzlichen Prospektpflicht für die hier in Rede stehende Anlageform habe eine bislang bestehende Regelungslücke geschlossen, aber der bereits bestehende Schutz für Anleger nicht eingeschränkt werden sollen.

11

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 seien als Gründungskommanditisten verpflichtet gewesen, über alle wesentlichen, die Anlageentscheidung beeinflussenden Umstände aufzuklären. Für die übrigen Musterbeklagten gelte als Anlagevermittler nichts anderes. Eine Aufklärungspflicht habe auch hinsichtlich der Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 bestanden. Der von dieser übernommenen uneigennützigen Verwaltungstreuhand stehe es entgegen, dass die Musterbeklagte zu 2 als Konzerntochter ihrer Muttergesellschaft gegenüber weisungsgebunden sei. Der MPC Konzern sei als Initiator der Fondsgesellschaft und der GMO S. A., seiner Beteiligung und der Ausübung der Geschäftsführung in beiden Gesellschaften in vielfältiger Weise auch in eigenem Interesse tätig. Bei pflichtwidriger Geschäftsführung oder sich später herausstellenden Aufklärungspflichtverletzungen sei es Aufgabe der Treuhänderin, die Anleger unverzüglich und umfassend zu informieren und sich hieraus ergebende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Diese aus der Treuhand folgenden Pflichten könnten im Gegensatz zum Interesse des MPC Konzerns stehen, der sich Schadensersatzansprüchen der Anleger ausgesetzt sehen könnte. Die Eingliederung in den Konzernverbund stehe damit im Konflikt zur einzelvertraglich geschuldeten Interessenwahrnehmung. Die Konzernzugehörigkeit einer Treuhänderin möge überwiegend anzutreffen sein, eine entsprechende Kenntnis könne aber auch bei einem erfahrenen Anleger nicht als Regelfall unterstellt werden. Eine Aufklärungspflicht bestehe auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Anlage, bei der die eigentlichen Anlageentscheidungen auf der Ebene der GMO S.A. getroffen würden, weil der Fondsgesellschaft Einflussrechte in Bezug auf die GMO S.A. zustünden.

12

Über die im hilfsweise verfolgten Feststellungsziel 2 bezeichneten Risiken sei hinreichend aufgeklärt worden. Mit den Angaben im Prospekt und in den Risikohinweisen werde dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er bei seiner Beteiligung nicht sicher vorhersehen könne, welche konkreten Investitionen später getätigt würden. Es werde hinreichend deutlich, dass der Anleger letztlich auf das erfolgreiche Handeln der maßgeblichen Personen des Zielfonds vertrauen müsse, so dass das spezifische Risiko einer Blind-Pool-Beteiligung hinreichend deutlich werde. Für den Leser des Prospekts ergebe sich aufgrund der mitgeteilten Höhe der geplanten Mitteleinwerbung und den Angaben zur Höhe der geplanten Startinvestitionen auch, dass bei einem Unterschreiten der Planung bei einer vollständigen Durchführung der Startinvestitionen weniger oder keine freien Mittel für weitere Investitionen zur Verfügung stehen würden.

13

Das PPM S.A. kläre ausreichend über die spezifischen Risiken der Investitionen in den maritimen Markt auf. Das Angebot habe sich an erfahrene Anleger gerichtet, von denen erwartet werden könne, dass sie über Grundkenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen verfügten. Über das Risiko von Stornogebühren, Veränderungen der Fremdfinanzierungskosten, Charterraten oder einem Rentabilitätsverlust bei kleineren Schiffen habe ebenso wenig aufklärt werden müssen, wie über die Aufhebung des Konferenzsystems. Auch die allgemeine Entwicklung des Schiffsmarktes müsse ein erfahrener Anleger im Blick haben.

14

Das PPM S.A. kläre ausreichend über mit der Fremdfinanzierung verbundene Risiken auf. Bis Ende 2007 hätten keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte bestanden, dass die geplante Fremdfinanzierungsquote von 60 bis 80 % nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen gewesen sei. Es sei nicht auf etwaige Risiken einer möglicherweise niedrigeren Gesamtmitteleinwerbung hinzuweisen gewesen. Nach dem Anlagekonzept sei es keineswegs zwingend gewesen, dass eine niedrigere Einwerbung von Anlegermitteln zu einer höheren Fremdkapitalquote führen würde, weil dem auch durch eine Kürzung des Gesamtinvestitionsvolumens hätte Rechnung getragen werden können. Hierdurch wäre lediglich die Streuung der Investitionen geringer ausgefallen. Auf dieses Risiko werde in den Risikohinweisen aber ausdrücklich hingewiesen.

15

Das PPM KG kläre über Wechselkursrisiken ausreichend auf. Sowohl im PPM S.A. als auch in den Risikohinweisen werde ausreichend deutlich hervorgehoben, dass die Beteiligung jedenfalls anfangs nicht handelbar sein und die Veräußerbarkeit der von der GMO KG gehaltenen Aktien einen erfolgreichen Börsengang der GMO S.A. voraussetzen würde. Das PPM S.A. und die Risikohinweise hätten auch ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt.

16

Über das hilfsweise verfolgte Feststellungsziel 3 sei zu entscheiden. Das Feststellungsziel 3 a) sei unbegründet, weil die Aufklärung im Rahmen der Belehrung zum Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht nicht genügend sei. Die Ausführungen fänden sich am Ende des Zeichnungsscheins noch unter den Unterschriften und der Anleger vermute unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ keine Ausführungen über die Aufklärung zu einer konzernrechtlichen Verflechtung. Das Feststellungsziel 3 b) sei feststellungsfähig. Es lasse sich allerdings nicht abstrakt feststellen, dass jede vorhergehende Zeichnung mit Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 zu einem Entfallen der Aufklärungspflicht im Rahmen der streitgegenständlichen Zeichnung führe. So bedeute eine vor Jahren erfolgte Aufklärung nicht, dass dem Anleger die Aufklärung noch bewusst sei. Zudem hänge die Frage einer fortbestehenden Aufklärungspflicht auch vom Inhalt der Aufklärung im Rahmen einer früheren Zeichnung ab. Die „Konkretisierung“ des Feststellungsziels im Schriftsatz vom 22. März 2022 stelle eine Abänderung dar, die nur im Rahmen einer Erweiterung des Musterverfahrens möglich sei. Die dort angegebenen Zeitabläufe seien abgesehen davon nicht feststellungsfähig, weil es auf die individuelle Voraufklärung des Anlegers ankomme. Das Feststellungsziel 3 c) sei ebenfalls unbegründet, weil eine zeitlich länger zurückliegende Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen könne.

17

Das Feststellungsziel 4 sei dahin auszulegen, dass die Ausführungen unter den Buchstaben a) und b) lediglich Begründungselemente und keine eigenständigen Feststellungsziele seien. Das Feststellungsziel sei auch begründet. Der Prospekt enthalte keine Aussage zum Stand der Mitteleinwerbung zum 31. Oktober 2007. Das Unterschreiten der prognostizierten Mindesteinwerbungssumme von 10 % sei für sich genommen nicht aufklärungspflichtig. Es sei nicht erkennbar, dass aufgrund der zurückhaltenden Zeichnung durch institutionelle Anleger die Durchführung des Fonds bereits Mitte/​Ende 2007 gefährdet gewesen oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Fonds nicht erfolgversprechend wäre.

18

Das Feststellungsziel 5 sei unbegründet, weil nicht jede beliebige Zeichnung geschlossener Fonds mit Konzerntreuhand zu jedem beliebigen Zeitpunkt ein Indiz dafür begründe, dass ein möglicher Interessenkonflikt für die Zeichnung weiterer Anlagen nicht von Bedeutung sei. Die Zeichnung der Anlage sage schon nichts darüber aus, ob der Anleger über die Konzerntreuhand und den daraus folgenden Interessenkonflikt aufgeklärt worden sei. Abgesehen davon sei der Interessenkonflikt von der konkreten Ausgestaltung der gezeichneten Anlage abhängig.

19

Die mit dem Feststellungsziel 6 begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, weil dieses allein darauf abstelle, welche möglicherweise streitigen Behauptungen die Musterbeklagten aufgestellt hätten, um die für eine Beweisaufnahme notwenigen „greifbaren Anhaltspunkte“ zu belegen. Dabei handele es sich aber teilweise um streitige Behauptungen, die keine Beweisaufnahmepflicht auslösen könnten. Selbst wenn man den Antrag dahin auslege, dass die Anhaltspunkte unstreitig sein müssten, könne die begehrte Feststellung nicht getroffen werden, weil sich die Frage der Beweisaufnahmeverpflichtung nicht abstrakt bestimmen lasse.

20

Die Feststellungsziele 8a), 8b), 9 und 10 seien zulässig. Sie seien auf einen unterschiedlichen Antragsinhalt als das Feststellungsziel 4 gerichtet. Es habe aber keine Pflicht bestanden, über den Stand der Einwerbung aufzuklären. Die Anlagerisiken hätten sich durch mitteleinwerbungsbedingt ausbleibende Investitionen in andere Güter als Schiffe nicht wesentlich erhöht. Es seien von vornherein nur Investitionen in maritime Güter beabsichtigt gewesen, die von einer Krise in der maritimen Wirtschaft ebenso wie Schiffe betroffen gewesen wären. Ebenso wie eine Gefährdung des Fonds nicht im Raum gestanden habe, habe ein Scheitern des Börsengangs nicht gedroht. Aus der Disposi-tionsbefugnis des Anlegers folge nichts anderes, zumal auch nach dem Vorbringen der Musterklägerin noch 17 Mio. USD für andere Investitionen verblieben seien und die Unterlagen eine bestimmte Investitionsquote zwischen Schiffen und sonstigen Gütern nicht vorgesehen hätten.

21

Soweit das Feststellungsziel 11 den schleppenden Platzierungsverlauf aufgrund der Subprime Krise betreffe, sei dieses aus den zu den Feststellungszielen 4, 8a), 8b), 9 und 10 angeführten Gründen zurückzuweisen. Die Bezugnahme auf Ausführungen in der Investorenpräsentation und der Broschüre führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich dabei ersichtlich um werbliche Aussagen handele, die keine umfassende Aufklärung enthielten.

22

Das Feststellungsziel 12 sei ebenfalls unbegründet. Wenn schon keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die schleppende Mitteleinwerbung bestanden habe, folge aus dem Blickwinkel des geplanten Börsengangs nichts anderes, zumal dessen Scheitern aufgrund der Entwicklungen 2007 nicht konkret vorhersehbar gewesen sei.

23

Das Feststellungsziel 13 sei unbegründet, auch wenn man dieses dahin auslegen wollte, dass Gegenstand des Antrags nicht das PPM S.A., sondern die Investorenpräsentation und das PPM KG sei solle. Eine Zielrendite von bis 24 % sei in den Unterlagen schon nicht angegeben worden. Die Kalkulation der Renditeangabe müsse sich nicht aus dem Prospekt ergeben. Es komme hinzu, dass es sich bei der Investorenpräsentation und dem PPM KG um Werbematerial handele, an welche nicht dieselben Anforderungen wie an einen Prospekt gestellt werden könnten. Das PPM S.A. enthalte zudem Tatsachenangaben, aus denen hervorgehe, von welchem tatsächlichen Ausgangspunkt her die Zielrendite kalkuliert worden sei. Die Musterklägerin habe auch nicht schlüssig dargelegt, dass die angegebene Zielrendite in der Investorenpräsentation und dem PPM KG vom damaligen Standpunkt aus unvertretbar gewesen sei. Soweit die Musterklägerin meine, von der angegebenen Rendite seien noch Management- und Verwaltungskosten sowie Platzierungskosten abzusetzen und unterschiedliche Abrufzeiträume der Einlagen zwischen der Anlage in die S.A. und die KG zu berücksichtigen, führe die Investorenpräsentation aus, dass sich die Zielrendite lediglich auf die Gesellschaftsebene beziehe. Damit werde hinreichend deutlich gemacht, dass von dieser Rendite noch weitere Kosten in Abzug zu bringen seien. Da das Projekt durch den Platzierungsverlauf nicht gefährdet gewesen sei, habe die Renditeangabe auch nicht korrigiert werden müssen. Der Hinweis auf eine durchschnittliche Rendite von Schiffsfonds von 6,8 % belege die Unvertretbarkeit der Prognose nicht.

24

Unbegründet sei auch das Feststellungsziel 14, weil es für die Anlage nicht von Bedeutung sei, ob die Gelder direkt oder über eine Beteiligungsgesellschaft investiert würden. Im Übrigen handele es sich bei der Investorenpräsentation um Werbematerial und der Anlageprospekt selbst, das PPM S.A., stelle die Anlagestruktur über zwischengeschaltete Gesellschaften dar.

25

Soweit mit dem Feststellungsziel 15 geltend gemacht werde, die geplante Anschaffung von Kühlschiffen sei unvertretbar gewesen, weil im Jahr 2006 in der Fachpresse eine enorme Verschiebung der Marktanteile hin zu Kühlcontainern prognostiziert worden sei, sei auch nach dem Musterklägervorbringen ein Marktanteil von 2/​3 verblieben. Von diesem ausgehend sei die geplante Anschaffung von Kühlschiffen nicht unvertretbar. Das PPM S.A. kläre auch über den wachsenden Markt für Kühlcontainer auf.

26

Ein Aufklärungsmangel liege auch nicht vor, soweit mit dem Feststellungsziel 16 geltend gemacht werde, es hätten mit den eingeworbenen Mitteln in erster Linie Schiffe aus dem Altbestand der MPC zu ungünstigen Konditionen gekauft werden sollen. Es sei nicht konkret vorgetragen, dass die ins Auge gefassten Anfangsinvestitionen erkennbar unwirtschaftlich gewesen seien.

27

Soweit mit dem Feststellungsziel 17 geltend gemacht werde, zwei Großanleger hätten ihre Einlagepflichten nicht vollständig erfüllt, sei nicht behauptet, dass diese Umstände bei Erstellung der antragsgegenständlichen Unterlagen bzw. bis Ende 2007 bereits eingetreten oder zumindest absehbar gewesen seien.

III.

28

Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Musterverfahren entgegen dem Antrag der Musterbeklagten aus dem Schriftsatz vom 22. März 2022 nicht erweitert wurde (nachstehend 1.). Im Übrigen bleibt sie in der Sache mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass die Feststellungsziele 5 und 6 bereits unzulässig sind (nachstehend 2. bis 7.).

29

1. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ist nur teilweise zulässig.

30

a) Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, soweit es sich dagegen richtet, dass der Antrag der Musterbeklagten auf Erweiterung des Musterverfahrens aus dem Schriftsatz vom 22. März 2022 abgelehnt wurde und die in diesem Antrag bezeichneten Feststellungsziele weiterverfolgt werden. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist unanfechtbar und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht überprüfbar (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/​14, ZIP 2018, 2307 Rn. 137 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – II ZB 23/​18, WM 2019, 2345 Rn. 4 ff.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht, wie im vorliegenden Fall, den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 35).

31

b) Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, insbesondere stellen die Musterbeklagte zu 1 und die auf ihrer Seite Beigetretenen einen ordnungsgemäßen Antrag.

32

aa) Ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen und muss erkennen lassen, welche einzelnen Feststellungsziele angegriffen sind (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 44; Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, ZIP 2021, 1336 Rn. 21). Es genügt aber, wenn der Antrag des Musterrechtsbeschwerdeführers, gegebenenfalls unter Heranziehung der Rechtsbeschwerdebegründung im Übrigen und des in Bezug genommenen Musterentscheids, erkennen lässt, welche Abänderungen angestrebt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 45; Beschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 39).

33

bb) Die Antragstellung der Musterbeklagten zu 1 lässt in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Musterentscheid und der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich erkennen, dass die Musterbeklagte zu 1 den Musterentscheid insoweit angreift, als die mit den Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses angestrebten Feststellungen nicht getroffen wurden, mit Ausnahme des Feststellungsziels 7, dessen Zurückweisung als unzulässig die Musterbeklagte zu 1 ebenso hinnimmt, wie die teilweise Zurückweisung des Feststellungsziels 4 als unzulässig.

34

Die Musterbeklagte zu 1 beantragt, den Musterentscheid aufzuheben, soweit zum Nachteil der Musterbeklagten 1 bis 6 und der Nebenintervenientin zu 7 entschieden wurde und insoweit nach den „letzten Anträgen“ dieser Beteiligten zu erkennen. Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch „Anträge“ der Beteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, ZIP 2021, 1336 Rn. 21). Die Rechtsbeschwerdebegründung macht in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Musterentscheid hinreichend deutlich, welche Feststellungen die Musterbeklagten angestrebt haben. Da in der Begründung ausgeführt wird, dass die Zurückweisung des Feststellungsziels 7 als unzulässig hingenommen werden soll, legt der Senat den weitergehenden Antrag der Musterbeklagten zu 1 in ihrem wohlverstandenen Interesse einschränkend aus. Entsprechendes gilt für die teilweise Zurückweisung des Feststellungsziels 4 als unzulässig, gegen die sich die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 ebenfalls nicht wendet.

35

2. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1, gerichtet auf die Feststellung, dass gegenüber den Klägern keine Aufklärungspflichten zu erfüllen waren und insbesondere nicht über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 zur MPC Capital AG aufgeklärt werden musste (Feststellungsziel 1c), ohne Rechtsfehler als unbegründet angesehen.

36

a) Das Feststellungsziel, dessen Auslegung durch das Oberlandesgericht der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/​14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33; Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, WM 2021, 285 Rn. 69), ist nicht auf die Feststellung gerichtet, dass eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3 gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausscheidet. Auch geht es nicht um die Frage, ob die Musterbeklagten zu 1 bis 3 als Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB getroffen haben (dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 27). Mit dem Feststellungsziel soll geklärt werden, ob in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Beteiligung Aufklärungspflichten bestanden und insbesondere über die im Feststellungsziel im Einzelnen bezeichneten Risiken aufzuklären war. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, juris Rn. 113) ist danach zu prüfen, ob die öffentlichen Kapitalmarktinformationen, die zur Aufklärung der Anleger verwendet wurden, im Hinblick auf das Fehlen einer Aufklärung über die im Feststellungsziel im einzelnen bezeichneten Umstände als fehlerhaft angesehen werden müssen. Nach dem Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 27. Februar 2018 werden die den Klagen in den Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Ansprüche auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) gestützt. Diese richten sich neben den Musterbeklagten zu 1 bis 3, die als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft zugleich Adressaten der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022) – XI ZB 32/​20, BGHZ 233, 47 Rn. 2, 19; Beschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2023 – XI ZB 19/​21, juris Rn. 17), auch gegen die Musterbeklagten zu 4 bis 6, die der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, ZIP 2023, 1848 Rn. 36). Differenzierte Feststellungen in Bezug auf die einzelnen Musterbeklagten werden nicht angestrebt.

37

b) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflicht zur Aufklärung über die Zugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 zum Konzern der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG bejaht.

38

aa) Einem Anleger muss vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 358/​16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 57/​16, ZIP 2019, 22 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/​17, ZIP 2019, 513 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 25. Oktober 2022 – II ZR 22/​22, ZIP 2023, 29 Rn. 33; Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, ZIP 2021, 1336 Rn. 25; Urteil vom 23. Februar 2021 – XI ZR 191/​17, WM 2021, 2042 Rn. 23). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/​09, ZIP 2012, 117 Rn. 25; Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 30/​12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/​16, WM 2017, 708 Rn. 24; Urteil vom 9. Mai 2017 – II ZR 344/​15, ZIP 2017, 1267 Rn. 19; Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 40).

39

Eine verminderte Aufklärungspflicht kann entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 nicht deshalb angenommen werden, weil die Anlage nicht gesetzlich prospektpflichtig war. In diesen Fällen ist gleichwohl eine Aufklärung des Anlegers über sämtliche Umstände erforderlich, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/​06, ZIP 2008, 412 Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2019 – II ZR 275/​17, ZIP 2019, 761 Rn. 13; BeckOGK BGB/​Buck-Heeb, Stand 1.9.2023, § 675 Rn. 339; Edelmann in Assmann/​Schütze/​ Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Aufl., Rn. 20).

40

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikumskommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/​80, BGHZ 79, 337, 345; Beschluss vom 4. Juni 2019 – II ZR 264/​18, NZG 2020, 20 Rn. 12; Beschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, ZIP 2021, 1054 Rn. 88; Beschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/​18, WM 2021, 1426 Rn. 46; Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 39). Aufzuklären ist ausgehend von dem Grundsatz, dass der Treuhänder von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unabhängig sein soll, auch über kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, weil solche eine Interessenkollision zum Nachteil der Anleger hervorrufen können (BGH, Urteil vom 22. Januar 1979 – II ZR 178/​77, BGHZ 73, 294, 298 f.; Urteil vom 17. Dezember 1979 – II ZR 240/​78, ZIP 1980, 277, 279; Beschluss vom 18. Februar 2020 – XI ZR 196/​19, juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, ZIP 2021, 2585 Rn. 59).

41

cc) Das Oberlandesgericht ist, dies zugrunde gelegt, zutreffend von einer aufklärungspflichtigen Verflechtung ausgegangen.

42

(1) Es hat festgestellt, dass der Musterbeklagten zu 2 als Treuhänderin nach dem Treuhandvertrag die uneigennützige Wahrnehmung der Anlegerinteressen oblag, diese aber den Weisungen des „MPC Konzerns“ unterlag, der seinerseits als Initiator der Fondsgesellschaft und der GMO S.A. sowie aufgrund der unmittelbaren Beteiligung an beiden Gesellschaften und der Ausübung der Geschäftsführung in beiden Gesellschaften in vielfältiger Weise auch im eigenen Interesse tätig sei. Gegen diese Feststellungen und die hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen erinnern die Musterbeklagten nichts Durchgreifendes. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Treuhänderin habe nur in rein administrativer Hinsicht Einfluss nehmen können und sei nach dem Treuhandvertrag bei der Ausübung der Stimmrechte weisungsgebunden bzw., ohne Weisung, zur Stimmenthaltung verpflichtet gewesen, übergeht sie, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts darauf gestützt hat, dass die Treuhänderin im Hinblick auf eigene Interessen ihrer Pflicht zur unverzüglichen Information der Anleger und zur Einleitung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen nicht nachkommen könnte.

43

(2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Notwendigkeit der Aufklärung auch gegenüber dem hier in Rede stehenden Adressatenkreis der erfahrenen Anleger bestehe und nicht von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden könne, dass einem erfahrenen Anleger bekannt sei, dass die Treuhandgesellschaft einer Publikumskommanditgesellschaft zum Konzern der Initiatoren der Gesellschaft gehöre. Auch der erfahrene Anleger kann erwarten, über diese Möglichkeit einer Interessenkollision aufgeklärt zu werden, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, ZIP 2021, 2585 Rn. 59). Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).

44

dd) Das Oberlandesgericht ist anknüpfend daran in der Sache auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlichen Unterlagen fehlerhaft sind, weil diese die gebotene Aufklärung über die Zugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 zum Konzern der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG nicht enthalten. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass es sich bei den Risikohinweisen, den PPM und der Investorenpräsentation um öffentliche Kapitalmarktinformationen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMUG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, juris Rn. 114 ff.), wird von der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu Recht nicht beanstandet.

45

3. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Zurückweisung der hilfsweise mit dem Feststellungsziel 3 a) begehrten Feststellung, über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2 sei durch die Angaben im Zeichnungsschein hinreichend aufgeklärt worden. Die Bewertung des Oberlandesgerichts, dass der im Zeichnungsschein im Anschluss an die Unterschrift unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ im Text enthaltene Hinweis auf die Zugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 zur MPC-Gruppe nicht den Anforderungen an eine klare und verständliche Aufklärung über die Risiken der Beteiligung genügt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch bei einer nicht prospektpflichtigen Anlage müssen die Unterlagen, die dem Interessenten zur Information über die Beteiligung ausgehändigt werden, klar und verständlich sei. Der Beitretende, der, wie im vorliegenden Fall mit den PPM und den Risikohinweisen, schriftliche Unterlagen erhält, mit denen er über die Struktur der Fondsgesellschaft und die Risiken seiner Beteiligung aufgeklärt wird, muss nicht damit rechnen, dass sich diesbezüglich relevante Informationen in einer formularmäßigen Belehrung auf dem Zeichnungsschein befinden, die erkennbar nicht der Aufklärung über die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte dient. Ob der Zeichnungsschein als öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG und die dort enthaltenen Angaben als Bestandteil des Prospekts anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/​10, BGHZ 191, 310 Rn. 21, 23; Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, juris Rn. 118), bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

46

4. Das Oberlandesgericht hat auch die mit dem Feststellungsziel 3 b) hilfsweise verlangte Feststellung, dass eine Aufklärungspflicht nicht bestand, wenn Anleger bereits zuvor und insbesondere bei Zeichnung eines anderen MPC-Fonds vor der Zeichnung der GMO KG über die Konzernzugehörigkeit aufgeklärt worden sind, ohne Rechtsfehler nicht getroffen.

47

a) Das Feststellungsziel ist, wie das Oberlandesgericht mit seiner an den Interessen der Musterbeklagten ausgerichteten Auslegung zutreffend angenommen hat, auf die Klärung der (abstrakten) Frage gerichtet, ob eine erneute Aufklärung nötig ist, wenn der Anleger – unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – bereits anderweitig im Rahmen eines weiteren Zeichnungsvorgangs über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 aufgeklärt wurde. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Aufklärung geboten war, auf die Kenntnisse des einzelnen Anlegers ankommt, wobei gegebenenfalls auch das Wissen zu berücksichtigen ist, welches sich der Anleger im Zeitpunkt der konkreten Anlageentscheidung hätte vergegenwärtigen können (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 – XI ZR 202/​13, WM 2015, 1055 Rn. 24).

48

b) Der Musterbeklagten zu 1 kann allerdings schon nicht darin zugestimmt werden, dass der Anleger sich stets einmal erworbenes Wissen vergegenwärtigen kann. Angesichts dessen hätte die angestrebte Feststellung auch dann nicht getroffen werden können, wenn diese darauf gerichtet wäre, eine Aufklärungspflicht nach „ordnungsgemäßer Voraufklärung“ zu verneinen. Ohne tragfähige Grundlage ist schließlich auch die der Argumentation der Rechtsbeschwerde stillschweigend zu Grunde liegende Annahme, dass eine „ordnungsgemäße Voraufklärung“ einem Interessenten das tatsächliche Wissen aller maßgeblichen Umstände vermittelt.

49

5. Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend die hilfsweise angestrebten Feststellungen, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ihre Aufklärungsbedürftigkeit tragen, bzw. dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie den Erhalt eines Verkaufsprospektes einer zuvor gezeichneten Beteiligung mit einer Empfangsbestätigung bestätigt haben (Feststellungsziel 3 c), nicht getroffen.

50

Für das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung, und damit auch einer aufklärungsbedürftigen Verflechtung, ist zwar der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – II ZR 305/​16, ZInsO 2018, 2822 Rn. 11; Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/​17, ZIP 2019, 513 Rn. 31; Beschluss vom 17. Dezember 2019 – II ZR 85/​19, juris Rn. 23). Der Kläger genügt seiner Darlegungslast aber bereits dadurch, dass er darlegt, über ein bestimmtes Beteiligungsrisiko nicht aufgeklärt worden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – II ZR 305/​16, ZInsO 2018, 2822 Rn. 12). Dafür, dass eine Aufklärungspflichtverletzung im Ergebnis unschädlich war, weil der Kläger von dritter Seite aufgeklärt wurde, tragen demgegenüber die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/​17, ZIP 2019, 513 Rn. 36). Nichts anderes gilt, wenn die Beklagten, wie im vorliegenden Fall, geltend machen, eine Aufklärung über bestimmte Beteiligungsrisiken sei nicht mehr geboten gewesen, weil der Kläger über diese bereits früher im Zusammenhang mit der Zeichnung einer anderen Beteiligung aufgeklärt wurde.

51

Auch die weiter hilfsweise angestrebte Feststellung war nicht zu treffen. Die Bestätigung des Erhalts eines Verkaufsprospekts durch den Kläger führt, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1 aufgeworfene Frage, ob den Kläger im Hinblick auf eine solche Bestätigung eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, ist nicht Gegenstand des Feststellungsziels. Diese Frage wäre einer abstrakten Beantwortung im Musterverfahren auch nicht zugänglich. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/​19, BGHZ 225, 316 Rn. 36).

52

6. Das Feststellungsziel 5, nach dem die Zeichnung von geschlossenen Fonds mit Konzerntreuhand vor oder nach Zeichnung der GMO KG ein gewichtiges Indiz zur Widerlegung der Kausalität der fehlenden Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Musterbeklagten zu 2 für die Beteiligungsentscheidung darstellt, ist bereits unzulässig. Soweit das Oberlandesgericht dieses Feststellungsziel aus Sachgründen zurückgewiesen hat, kann der Senat auf die Unzulässigkeit des Feststellungsziels erkennen. Die Unzulässigkeit des Feststellungziels ist als Verfahrensmangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Bindung an eine Rüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 100; Beschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 131).

53

a) Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern erfasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 19/​19, ZIP 2020, 1879 Rn. 24). Hiervon ausgehend kann auch die Eignung eines angebotenen Beweismittels Gegenstand eines Feststellungsziels sein (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/​16, ZIP 2021, 508 Rn. 71 ff.). Nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers sind demgegenüber nicht musterverfahrensfähig (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/​07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 92/​07, ZIP 2009, 290 Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – XI ZB 24/​16, ZIP 2021, 508 Rn. 61, 124; Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, WM 2021, 285 Rn. 303 f., 337, 342).

54

b) Das Feststellungsziel betrifft nicht verallgemeinerungsfähige Fragen der Beweiswürdigung zur Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Kläger in den Ausgangsverfahren. Bei der „Zeichnung von geschlossenen Fonds mit Konzerntreuhand“ handelt es sich um individuelle Vorgänge, die je nach Ablauf und dem zeitlichen Verhältnis zur Zeichnung der verfahrensgegenständlichen Beteiligung unterschiedliche Schlussfolgerungen über die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung zulassen. Verallgemeinerungsfähige Aussagen hierzu sind nicht möglich.

55

7. Unter Berücksichtigung der bereits unter 6. aufgezeigten Maßstäbe ist das Feststellungsziel 6 ebenfalls unzulässig. Ob unter der Voraussetzung eines im Einzelnen benannten Tatsachenvortrags dem Beweisangebot der Beklagten auf Parteivernehmung des jeweiligen Klägers nachzugehen ist, ist ebenfalls einer verallgemeinerungsfähigen Feststellung nicht zugänglich. Die Frage, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt, weil der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/​10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN), kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

IV.

56

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 13, 14 und 15 richtet.

Im Übrigen ist sie unbegründet.

57

1. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist nur teilweise zulässig.

58

a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 EGZPO, § 575 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele 13, 14 und 15 wendet.

59

aa) Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist im Hinblick darauf eine Begründung für jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage geboten, weil diese jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bilden (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 30 ff.). Die Begründung muss jede unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägung in Frage stellen, auf die die angegriffene Entscheidung gestützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2018 – V ZR 68/​17, Rn. 7 zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

60

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde gehört die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Die Begründung muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und den Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Rechtsbeschwerdeangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Begründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2014 – IV ZR 371/​13, VersR 2015, 1121 Rn. 2 für § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 – II ZR 172/​98, MDR 200, 535, 536; Beschluss vom 10. Mai 2022 – VI ZB 4/​20, MDR 2022, 1088 Rn. 6; Beschluss vom 13. Dezember 2022 – VIII ZB 43/​22, Rn. 19, jeweils für § 520 Abs. 3 ZPO).

61

bb) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, soweit sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen 13, 14 und 15 angreift.

62

(1) Das Oberlandesgericht hat zur Zurückweisung des Feststellungsziels 13 ausgeführt, die angestrebte Feststellung könne selbst dann, wenn man das Feststellungsbegehren dahin verstünde, dass sein Gegenstand Angaben zur Renditeprognose in der Investorenpräsentation und im PPM KG seien, nicht getroffen werden, weil eine Zielrendite von bis zu 24 % nicht angegeben worden sei. Diese die Auslegung des Feststellungsziels betreffende rechtliche Erwägung, die die Zurückweisung selbstständig trägt, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.

63

(2) Das Feststellungsziel 14 hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frage, ob die Gelder direkt oder über Beteiligungsgesellschaften investiert würden, keine wesentliche Tatsache für die Anleger gewesen sei. Überdies habe es sich bei der Investorenpräsentation um Werbematerial gehandelt, was hinsichtlich der Differenziertheit der Angaben beachtet werden müsse. Das PPM S.A. stelle die Anlagestruktur über zwischengeschaltete Gesellschaften dar. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde des Musterklägers unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Musterverfahren allein vor, dass der lediglich mittelbare Erwerb von Sachgütern über Beteiligungsgesellschaften nachteilig sei, weil die Sachwerte den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stünden und Fremdkapitalgläubigern in erheblicher Höhe als Sicherheit gedient hätten. Damit wird die Erwägung des Oberlandesgerichts, etwaige Nachteile seien nicht wesentlich, auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Vorbringens nicht angegriffen. Mit der weiteren Begründung, die Unterlagen hätten insgesamt eine hinreichende Aufklärung über die Anlagestruktur enthalten, setzt sich die Rechtsbeschwerde gar nicht auseinander.

64

(3) Zur Zurückweisung des Feststellungsziels 15 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Verschiebung von einem Drittel des Transportvolumens auf Container in den Jahren 2006 bis 2010 sei die geplante Anschaffung von Kühlschiffen nicht unvertretbar gewesen und nötige nicht zu der Schlussfolgerung, dass die positive Darstellung der geplanten Investments nicht realistisch gewesen sei. Zudem habe das PPM S.A. über den wachsenden Markt für Kühlcontainer aufgeklärt. Der hiergegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde des Musterklägers erschöpft sich in einer Wiederholung des Prozessvortrags, der die Kernargumente des Oberlandesgerichts, im Hinblick auf ein verbleibendes Transportvolumen von zwei Dritteln seien wesentliche Risiken nicht erkennbar gewesen und die nötige Aufklärung über die Marktveränderungen in diesem Bereich im Übrigen erfolgt, nicht aufgreift.

65

b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig, insbesondere stellt sie einen ordnungsgemäßen Antrag, § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (zu den Voraussetzungen oben Rn. 32). Der Musterkläger beantragt die Aufhebung des Musterentscheids, soweit zum Nachteil der Musterklägerin entschieden wurde und Entscheidung „nach den Schlussanträgen der Musterklägerin im Kapitalanleger-Musterverfahren“. Obwohl solche Anträge nicht gestellt wurden, macht die Begründung des Rechtsmittels unter Berücksichtigung auch der Bezugnahme auf den Musterentscheid hinreichend deutlich, dass der Musterkläger eine Abänderung des Musterentscheids anstrebt, soweit das Oberlandesgericht die mit dem Vorlagebeschluss angestrebten Feststellungen getroffen hat (Feststellungsziel 2 a] bis f]; Feststellungsziel 4 und Feststellungen zu den Feststellungszielen 8 bis 12, 16 und 17 (Erweiterungsbeschluss vom 9. August 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. September 2021) nicht getroffen hat.

66

2. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

67

a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen 2 a) bis f) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

68

aa) Die Unterlagen klären nach ihrem maßgeblichen Gesamtbild ausreichend darüber auf, dass für einen Teil der in Aussicht genommenen Investitionen nicht feststand, in welche konkreten Sachanlagen und Projekte investiert wird und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/​17, ZIP 2019, 1916 Rn. 31). Dabei ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Investorenpräsentation als Teil des Prospekts anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/​10, BGHZ 191, 310 Rn. 21, 23; Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, juris Rn. 118). Die Investorenpräsentation enthält zwar auf der Seite 16 die Angabe „Kein Blind-Pool“. Aus den weiteren Informationen der Präsentation wird jedoch deutlich, dass sich diese Angabe auf die sechs bereits konkret anvisierten Investitionen bezog. Für den Anleger, der die Unterlagen sorgfältig gelesen hat, wird hinreichend deutlich, in welchem Umfang Investitionen gesichert, geplant bzw. noch offen waren. Die Risikohinweise und das PPM S.A. weisen auch hinreichend deutlich darauf hin, dass die Wahrnehmung weiterer geeigneter Investitionsmöglichkeiten nicht garantiert werden könne und sich hieraus Risiken in Bezug auf die Verwirklichung der Anlageziele ergeben könnten. Damit wird dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass hinsichtlich der lediglich geplanten und noch offenen Investitionen Durchführungsrisiken bestanden und konkretere Angaben zu den noch nicht feststehenden Anlageobjekten nicht möglich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, juris Rn. 72).

69

bb) Die Würdigung des Oberlandesgerichts zur Aufklärung über Wechselkursrisiken ist nicht zu beanstanden. Den Risikohinweisen kann entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde ausreichend deutlich entnommen werden, dass Wechselkursrisiken bei Investitionen in inländischer Währung bestanden.

70

cc) Im Übrigen hat der Senat die erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).

71

b) Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung, es habe bei Zeichnung im Zeitraum 15. Oktober bis 4. November 2011 keine Aufklärungspflicht zum Stand des eingeworbenen Kapitals bestanden (Feststellungsziel 4) und die Zurückweisung der Feststellungsziele 8 a) und b), mit denen Feststellungen über Aufklärungspflichten wegen der Verfehlung der Prognose über das erwartete Eigenkapital von 250 bis 350 Mio. USD um mehr als 100 Mio. USD verlangt werden.

72

Die Rechtsbeschwerde rügt zum einen, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem spezifischen Inhalt der über das Feststellungsziel 4 hinausgehenden Feststellungsziele 8 a) und b) auseinandergesetzt und zum anderen, dass entsprechend der Vorgaben der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2019 (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – II ZR 275/​17, ZIP 2019, 761 Rn. 18) durch die Veränderung der Prognose erhebliche Auswirkungen auf die Chancen und Risiken der Anlage zu erwarten gewesen seien. Die Argumentation der Rechtsbeschwerde baut diesbezüglich auf der Prämisse auf, dass die Musterbeklagten ihre eigene Prognose über die Höhe des Eigenkapitals vor der Vertriebsphase um mehr als 40 % zurückgenommen hätten. Diese Annahme kann der Senat seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, weil das Oberlandesgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat und die Rechtsbeschwerde keine zulässige Verfahrensrüge erhebt (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere lässt sich aus dem Zwischenbericht der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG zum 30. September 2007 nicht ableiten, dass die in den schriftlichen Informationen angegebene Prognose über das erwartete Eigenkapital von 250 bis 350 Mio. USD als überholt angesehen werden musste, nachdem die Musterbeklagten sich darauf berufen haben, der Platzierungsverlauf habe sich Anfang Oktober 2007 sehr positiv entwickelt, was letztlich auch zu einer Verlängerung der Zeichnungsfrist bis zum 12. November 2007 geführt habe. Angesichts des zum Zeichnungsschluss tatsächlich eingeworbenen Eigenkapitals von 228 Mio. USD ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zwischenberichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Prognose über die Höhe des Eigenkapitals nicht mehr vertretbar war.

73

Soweit das Oberlandesgericht eine Aufklärungspflicht unter Berücksichtigung des Unterschreitens der Prognose um 10 % erwogen und erhebliche Auswirkungen dieser Abweichung auf die Chancen und Risiken der Anlage verneint hat, ist diese Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).

74

c) Das Oberlandesgericht hat auch die Feststellungsziele 9 (Aufklärungspflicht wegen Öffnung für die Beteiligung privater Anleger nur zur Auffüllung einer Finanzierungslücke von 100 Mio. USD) und 10 (Aufklärungspflicht zum Stand des eingeworbenen Eigenkapitals am 26. September 2007 von lediglich 100 Mio. USD) rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

75

Die gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels 9 erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat anknüpfend an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Februar 2019 (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – II ZR 275/​17, ZIP 2019, 761 Rn. 20) angenommen, aus der Zurückhaltung institutioneller Anleger und den Angaben im Zwischenbericht zum 30. September 2007 könne nicht geschlossen werden, dass die Qualität, Chancen oder Risiken einer Beteiligung sich bereits Mitte/​Ende 2007 ungünstig für die Anleger verändert hätten. Diese Würdigung trägt die Zurückweisung des Feststellungsziels 9. Zum genannten Zeitraum August bis Oktober 2007 kann aus den vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen nicht abgeleitet werden, in welchem Umfang eine Abweichung vom ursprünglich angenommenen Verlauf der Einwerbungsphase im Zeitraum August bis Oktober 2007 anzunehmen war. Aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Parteivorbringen ergeben sich weder zur Abweichung vom angenommenen Verlauf der Einwerbungsphase noch zu einer durch sie bewirkten Veränderung des Chancen-Risiko-Potentials einer Beteiligung konkrete Tatsachen, die über die Darstellung im Zwischenbericht zum 30. September 2007 hinausgehen und vom Oberlandesgericht zu würdigen oder Anlass für eine Beweiserhebung gewesen wären.

76

Soweit das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vorbringen eine Fehlinformation darüber anspricht, dass die Möglichkeit einer Beteiligung neben institutionellen Anlegern nur einem ausgewählten Personenkreis als besonders attraktiv angeboten worden sei („family and friends“), obwohl diese tatsächlich die Funktion eines „Lückenbüßers“ gehabt hätten, wird nicht deutlich, dass die betreffenden Informationen von den im Feststellungsziel genannten Kapitalmarktinformationen ausgehen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind. Das Feststellungsziel kann auch nicht prozessual zulässig als auf die Feststellung einer fehlerhaften mündlichen Aufklärung gerichtet aufgefasst werden, weil Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – XI ZB 16/​21, NZG 2024, 24 Rn. 23; Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, juris Rn. 113).

77

Zum Feststellungsziel 10 erkennt die Rechtsbeschwerde, dass dessen Begründetheit an die Feststellungsziele 8 a) und b) gekoppelt ist, die vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen wurden (oben Rn. 71).

78

d) Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers macht gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels 11, gerichtet auf die Feststellung einer Aufklärungspflicht über die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Subprime- und Finanzkrise auf die wirtschaftliche Lage, ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe das Feststellungsziel zu eng, nämlich nur bezogen auf einen schleppenden Platzierungsverlauf hin, beschieden. Das Oberlandesgericht hat das auf den Erweiterungsantrag vom 18. Dezember 2020 zurückgehende Feststellungsziel im Rahmen einer am wohlverstandenen Interesse der Musterklägerseite ausgerichteten Auslegung auch dahin verstanden, dass es nicht nur um mögliche Auswirkungen der Subprime- und Finanzkrise auf die allgemeine wirtschaftliche Lage geht, sondern auch um mögliche Auswirkungen auf die Fondsgesellschaft, wovon im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Solche Auswirkungen waren im Erweiterungsantrag gerade mit dem Verlauf der Platzierung begründet worden.

79

Im Übrigen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die positiven Darstellungen zur wirtschaftlichen Lage in der Investorenpräsentation und der Broschüre nicht durch eine Aufklärung über mögliche negative Auswirkungen der Subprime- und Finanzkrise auf die wirtschaftliche Lage relativiert werden mussten. Soweit das Oberlandesgericht in seiner Würdigung auf den Platzierungsverlauf Bezug nimmt, kommt darin lediglich zutreffend zum Ausdruck, dass eine Pflicht zur Aufklärung von vornherein nur hinsichtlich der anlagebezogenen Risiken bestand. Hierzu hat es im Zusammenhang mit dem Feststellungsziel 4 ausgeführt, die Subprimekrise habe nicht den Schiffsmarkt betroffen und es sei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Musterverfahren nicht erkennbar, dass die im Zwischenbericht zum 30. September 2007 enthaltene Einschätzung, es würden keine signifikanten Auswirkungen auf das Geschäftsmodell erwartet, fehlerhaft gewesen sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind, wie bereits unter IV. 2. b) ausgeführt, unbegründet. Soweit die Rechtsbeschwerde unter pauschaler Bezugnahme auf die Seiten 147 bis 154 des Schriftsatzes vom 10. März 2020 geltend macht, der detaillierte Vortrag der ehemaligen Musterklägerin zur tatsächlichen Wirtschaftslage und die diesbezügliche Kenntnis der Musterbeklagten sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht gewürdigt worden, ist den Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 3 EGZPO, § 577 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 559 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ZPO nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 – VII ZR 238/​20, juris Rn. 38).

80

Schließlich war für den Anleger mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung, an den das Beteiligungsangebot gerichtet war, ohne weiteres erkennbar, dass die im Feststellungsziel hervorgehobenen Aussagen eher plakativ waren und werbenden Charakter hatten und detaillierte Informationen und Risikohinweise zu dem Beteiligungsangebot dem PPM S.A. und den Risikohinweisen zu entnehmen waren.

81

e) Die Zurückweisung des Feststellungsziels 12, mit dem eine Aufklärungspflicht über die Risiken eines Börsengangs innerhalb von zwei Jahren mit 25 % free-float des Eigenkapitals und einem Handel aller Aktien festgestellt werden soll, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Risikohinweise im PPM S.A. diesbezüglich eine ausreichende Aufklärung enthalten. Dort heißt es im ersten Abschnitt der Darstellung der Risiken in Bezug auf die Investition in Aktien: „Obgleich es geplant ist, die Gesellschaft an der EuroMTF in Luxemburg zum Handel zuzulassen, gibt es keine Garantie, dass sich ein erfolgreicher Aktienhandel entwickeln wird. Außerdem kann nicht garantiert werden, dass ein Börsengang umgesetzt wird.“ Dem erfahrenen Anleger, der diesen Hinweis zur Kenntnis nimmt, wurde hierdurch vermittelt, dass das Gelingen eines Börsengangs ungewiss und von den künftigen Rahmenbedingungen abhängig war. Dies gilt auch für eine von der Rechtsbeschwerde angesprochene „attraktive Equity-Story“. Dass der Börsengang bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen als gescheitert angesehen werden musste oder dies konkret vorhersehbar war, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint. Aus dem pauschalen Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den Zwischenbericht vom 30. September 2007 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

82

f) Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels 16, gerichtet auf die Feststellung, die Angabe, Investitionen würden opportunistisch erfolgen, sei fehlerhaft und irreführend, sowie die Zurückweisung des Feststellungsziels 17, mit dem geltend gemacht wird, es sei verschwiegen worden, dass zwei Großanleger ihrer Einzahlungspflicht nicht nachgekommen seien.

83

Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels 16 geltend macht, es habe festgestanden, dass Mittel für weitere Investitionen nicht zur Verfügung stehen würden, greifen ihre gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts gerichteten Rügen nicht durch (siehe oben Rn. 72). Mit ihrer in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrüge greift die Rechtsbeschwerde nur eine die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung an. Im Übrigen hat der Senat die gegen die Würdigung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).

V.

84

Die Anschlussrechtsbeschwerden sind unzulässig. Den Anschlussrechtsbeschwerdeführern steht das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nach § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht zu, weil sie dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht fristgemäß beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG).

85

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG in der Fassung vom 1. November 2005 (KapMuG aF), § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO steht das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nur denjenigen Beigeladenen zu, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind. Die Anknüpfung an das Beitrittserfordernis soll sicherstellen, dass der Kreis der Verfahrensbeteiligten nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Beitritts abschließend feststeht. Diesem Zweck wird durch eine Erklärung des Beigeladenen in der Beitrittseinlegungsfrist genügt, durch die er zu erkennen gibt, dass er sich am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligen will (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – XI ZB 12/​12, ZIP 2014, 1851 Rn. 7).

86

2. § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG verweist für das Recht der Beigeladenen zur Anschlussrechtsbeschwerde ebenso wie § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF auf § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Auch nach der Neufassung des KapMuG steht das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nur denjenigen Beigeladenen zu, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG ihren Beitritt erklärt haben (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – XI ZB 27/​19, juris Rn. 6). Soweit im Schrifttum hiervon abweichend vertreten wird, im Hinblick auf das nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG den „übrigen Musterbeklagten“ unabhängig von einem Beitritt zustehende Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde müsse dieses den Beigeladenen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls unabhängig von einem Beitritt zustehen (KK-KapMuG/​Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 66; Siegmann in Asmus/​Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 39; Reuschle in Wieczorek/​Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 21 Rn. 22; Hüntemann in Ellenberger/​Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 97 Rn. 195), ist dem nicht zu folgen.

87

a) Die Beschränkung des Anschlussbeschwerderechts nach § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf die Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG beigetreten sind, entspricht der Systematik des Gesetzes. Sieht ein Beigeladener von einem Beitritt ab, wird das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 4 Satz 1 KapMuG ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Nur für den Fall des Beitritts sieht § 20 Abs. 4 Satz 2 KapMuG vor, dass den Beteiligten des Musterverfahrens (§ 9 Abs. 1 KapMuG), die nicht Musterrechtsbeschwerdeführer oder Musterrechtsbeschwerdegegner sind, eine Rechtsstellung entsprechend § 14 KapMuG zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, ZIP 2021, 346 Rn. 35). Das unselbstständige Anschlussrechtsmittel ist auch im Kapitalanlegermusterverfahren seinem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 26. April 2022 – XI ZB 32/​19, WM 2022, 1277 Rn. 47), den im Rechtsbeschwerdeverfahren nur der Rechtsmittelgegner und diejenigen stellen können, die nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 Satz 1 KapMuG berechtigt sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Im Übrigen wird die Frist des § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegenüber einem Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten ist, mangels Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung des Musterbeklagten schon gar nicht in Lauf gesetzt (vgl. Vorwerk in Vorwerk/​Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 20 Rn. 40 für eine die Anknüpfung an die Zustellung beim Musterkläger).

88

b) Den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass der Kreis der Anschlussberechtigten mit der Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes im Jahr 2012 erweitert werden sollte. Für § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMUG aF ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung, dass das Anschlussrechtsbeschwerderecht nur den beigetretenen Beigeladenen zustehen sollte (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/​5091, S. 30). Bei der Neufassung des Gesetzes sollte den Beigeladenen das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde wie im bisherigen § 15 Abs. 5 Satz 2 KapMuG aF gewährt werden (RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/​8799 S. 25). Darüber hinaus sollte das Anschlussrechtsbeschwerderecht nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG auch den „übrigen Musterbeklagten“ nach der Gesetzesbegründung entsprechend der Anschlussrechtsbeschwerdemöglichkeit für die Beigeladenen eingeräumt werden (RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/​8799 S. 25).

89

c) Den Beigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ist das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zuzubilligen, weil die Musterbeklagten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zum Musterbeschwerdegegner bestimmt wurden, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG stets das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde hätten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dieses Recht auch auf der Seite der Musterbeklagten neben dem Musterrechtsbeschwerdegegner nur denjenigen zusteht, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG beigetreten sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, ZIP 2021, 1549 Rn. 23).

Born B. Grüneberg V. Sander
von Selle Adams

Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2022 – 2 Kap 1/​21 –

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

BGHR:

ja

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

KapMuG § 15 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ablehnende Entscheidung ist auch dann unanfechtbar und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar, wenn das Oberlandesgericht den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Juni 2022
– XI ZB 33/​19).

KapMuG § 21 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 4 Satz 1

Das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde steht nur den dem Rechtsbeschwerdeverfahren fristgemäß beigetreten Beigeladenen zu (Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – XI ZB 27/​19).

BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – II ZB 14/​22 – OLG Hamburg

 

 

 

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