Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Zulässigkeit einer AGB-Klausel, die dem Vermieter der Batterie eines E-Autos im Fall der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags die Abschaltung der Autobatterie per digitalem Fernzugriff erlaubt.
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt als Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer französischen Bank, die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel bei der Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Renault-Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie erlauben. Der Kläger macht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthalte.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, eine Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, in der Sperrung der Wiederauflademöglichkeit liege keine verbotene Eigenmacht, weil dadurch nicht in den Besitz als tatsächliche Sachherrschaft des Mieters eingegriffen werde. Sie mache als Vermieterin – vergleichbar mit dem Abschalten einer Münzwaschmaschine oder der Sperrung eines abhanden gekommenen Smartphones – vielmehr in zulässiger Weise von ihrem Recht Gebrauch, nach wirksamer Kündigung ihre vertragliche Leistung einzustellen. Dadurch verhindere sie ein fortgesetztes unberechtigtes Wiederaufladen der Batterie, wodurch wertmindernd deren Ladekapazität verringert werde.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
- 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) …
- 858 BGB
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) …
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 11. Dezember 2019 – 12 O 63/19
OLG Düsseldorf – Urteil vom 7. Oktober 2021 – 20 U 116/20
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