Startseite Allgemeines Justiz BGH: Verhandlungstermin in Sachen V ZR 255/17 (Ersitzung gestohlener Kunstwerke) am 17. Mai 2019, 9.00 Uhr
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BGH: Verhandlungstermin in Sachen V ZR 255/17 (Ersitzung gestohlener Kunstwerke) am 17. Mai 2019, 9.00 Uhr

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Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Parteien mit Klage und Widerklage über die Freigabe zweier bei dem Amtsgericht hinterlegter Gemälde streiten.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.

Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde „Frau im Sessel“ aus dem Jahr 1924 und „Blumenstrauß“ aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der von dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Gemälde an ihn und auf Abweisung der Widerklage gerichteten Klageantrag weiter.

Das Oberlandesgericht meint, der Kläger habe weder bewiesen, dass es sich bei den Gemälden um von dem Maler Hans Purrmann gefertigte Originale handle, noch dass dieser die Gemälde seiner Tochter geschenkt habe. Unabhängig davon habe der Beklagte an den Gemälden jedenfalls infolge Ersitzung gemäß § 937 BGB Eigentum erlangt, da er sie zehn Jahre lang im Eigenbesitz gehabt habe. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis des mangelnden guten Glaubens des Beklagten bei Besitzerwerb bzw. von dessen späterer Bösgläubigkeit nicht geführt. Der Umstand, dass der Beklagte die Gemälde von seinem Stiefvater geschenkt erhalten habe, rechtfertige noch nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Es stehe nicht fest, dass dem Stiefvater der Wert der Gemälde bekannt gewesen sei. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der Beklagte den Wert der ihm geschenkten Bilder selbst hätte erkennen müssen und insoweit grob fahrlässig gehandelt habe. Allein die erkennbare Signierung mit dem Namenszug „H. Purrmann“ habe keine Nachforschung geboten, zumal der Bekanntheitsgrad des Künstlers nicht derart groß sei, dass der Namenszug und der Wert eines Gemäldes dieses Malers jedermann bekannt sein müssten. Der fehlende Kunstverstand des Beklagten spreche vielmehr gegen eine solche Annahme, ebenso der Umstand, dass der Beklagte die Bilder zeitweise in den der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen aufgehängt habe. Auch der Versuch im Jahre 2009, eines der Bilder aus finanziellen Gründen zu veräußern, belege nicht die Kenntnis seines potenziell hohen Wertes, dieser könnte auch erstmals bei einer Recherche zwecks Vorbereitung der Veräußerung bekannt geworden sein.

Vorinstanzen:

LG Ansbach – Urteil vom 11. September 2015 – 2 O 891/14

OLG Nürnberg – Urteil vom 6. September 2017 – 12 U 2086/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 937 BGB

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

§ 1006 BGB

(1) 1Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Karlsruhe, den 10. Mai 2019

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