Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20
Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit 27-jährigen Angeklagten unter anderem wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit dreifachem versuchten Mord und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens war eine hochgefährliche Fluchtfahrt des Angeklagten vor der Polizei durch die Berliner Innenstadt, die mit dem Tod zweier Menschen endete. Der Angeklagte, der mit seinem Fahrzeug von mehreren Polizeifahrzeugen eingekesselt war und sich seiner Festnahme wegen einer vorangegangenen Straftat entziehen wollte, rammte sich zunächst unter erheblicher Gefährdung von Polizeibeamten einen Fluchtweg frei.
Seine Flucht setzte er teilweise unter Nutzung der Gegenfahrbahn und mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fort. Als er unter voller Beschleunigung seines Fahrzeugs trotz für seine Fahrtrichtung seit mehreren Sekunden bestehenden Rotlichts in eine für ihn nicht einsehbare Kreuzung mit einer vierspurigen Hauptverkehrsstraße einfuhr, kam es zu einer Kollision mit zwei von rechts und links die Kreuzung bei Grünlicht querenden Fahrzeugen.
Sein Fahrzeug wurde wiederum auf eine die Fahrbahn ebenfalls bei Grünlicht kreuzende Fußgängerin und schließlich auf ein parkendes Fahrzeug geschleudert. Die Fußgängerin sowie sein an der vorangegangenen Tat beteiligter Beifahrer kamen ums Leben. Der Angeklagte flüchtete trotz eigener Verletzungen zu Fuß weiter.
Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Insbesondere vermochte der Senat einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler in der vom Angeklagten angegriffenen Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten angenommen hatte, nicht zu erkennen.
Das Landgericht hatte seine entsprechende Überzeugung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zu hochriskantem Fahrverhalten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des durch den unbändigen Fluchtwillen geprägten und in seiner Gefährlichkeit nicht mehr zu übertreffenden Verhaltens des Angeklagten, gebildet und seine Entscheidung tragfähig begründet.
Auch die durch den Senat ebenfalls zu überprüfende Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB war nicht zu beanstanden. Der Senat hatte anhand dieses Falles Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in sogenannten Polizeifluchtfällen zu überprüfen und die von ihm entwickelten Kriterien und Leitlinien zur Auslegung dieser Vorschrift weiter zu konkretisieren. Hieran gemessen war die Verurteilung des Angeklagten wegen der Durchführung eines verbotenen „Alleinrennens“ rechtsfehlerfrei.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 27. Juni 2019 – (540 Ks) 235 Js 2605/18 (7/18)
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