Beschluss vom 1. März 2023 – 5 StR 423/22
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines moldauischen Staatsangehörigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen seiner Beteiligung am Einbruch in die Asservatenhalle des Hauptzollamtes Berlin durch das Landgericht Berlin bestätigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied einer von einem moldauischen Staatsangehörigen geführten Gruppe, die in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2020 u. a. gut 5,23 Millionen unversteuerte Zigaretten und knapp 8.800 Kilogramm Wasserpfeifentabak aus der Lagerhalle des Hauptzollamtes Berlin gestohlen hatte. Zu diesem Zweck brach mindestens einer der Mittäter über das Hallendach in das Gebäude ein, seilte sich ab und öffnete die Hallentür von innen, sodass der Angeklagte mit einem eigens für die Tat angemieteten Lkw in die Halle einfahren konnte. Anschließend beluden der Angeklagte und weitere Mittäter den Transporter mit dem Diebesgut im Wert von fast 778.000 Euro. Bevor sie die Halle verließen, versprühten sie zur Spurenbeseitigung den Inhalt von Feuerlöschern. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden durch Hinweise des Hauptzollamtes München und einer Person, der von der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert worden war, auf die Gruppierung und deren Aktivitäten zum Verkauf des gestohlenen Wasserpfeifentabaks Kenntnis erlangt hatten, initiierten sie Scheingeschäfte, die letztlich im April 2021 zur Festnahme des Angeklagten führten.
Das Landgericht Berlin hat den in Deutschland bislang nicht vorbestraften Angeklagten deshalb wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 28. April 2022 – 526 KLs 245 Js 392/21 (14/21)
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
- 242 StGBDiebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
- 243 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude … einbricht, …
- …
(2) …
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