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BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2021

stevepb (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Jahresabschluss der BHW Bausparkasse AG zum Stichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.

Die BHW Bausparkasse AG hat im Jahresabschluss 2021 eine verpflichtende Angabe unterlassen. Sie hat im Anhang nicht angegeben, mit welchen Bewertungsmethoden sie die Risikovorsorge für Adressausfallrisiken ermittelt. Dies dient der Erläuterung der Bilanz und betrifft die Posten „Forderungen an Kreditinstitute“, „Forderungen an Kunden“ sowie die unter den „anderen Rückstellungen“ auszuweisende Risikovorsorge für „unwiderrufliche Kreditzusagen“.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahres- oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

Fehlerbekanntmachung

BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 der BHW Bausparkasse AG, Hameln, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

Im Anhang der BHW Bausparkasse AG zum 31. Dezember 2021 sind die angewandten Bewertungsmethoden für Adressausfallrisiken zur Ermittlung der Risikovorsorge für folgende Bilanzposten nicht angegeben:

  • „Forderungen an Kreditinstitute“ in Höhe von 1,078 Milliarden Euro,
  • „Forderungen an Kunden“ in Höhe von 41,871 Milliarden Euro und
  • unter den „anderen Rückstellungen“ (1,189 Milliarden Euro) auszuweisende Risikovorsorge, die für „unwiderrufliche Kreditzusagen“ in Höhe von 2,280 Milliarden Euro gebildet wird.

Dies verstößt gegen § 340a Absatz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach im Anhang die auf die Posten der Bilanz angewandten Bewertungsmethoden angegeben werden müssen. Dafür genügt es nicht, anzugeben, dass „angemessene Wertberichtigungen“ oder „alle bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken“ berücksichtigt worden seien, weil es sich dabei lediglich um die Wiedergabe allgemeiner handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze aus § 252 HGB Absatz 1 Nummer 4 HGB und § 253 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB handelt. Stattdessen wären die unternehmensindividuellen Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge anzugeben gewesen.

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