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BiGa III Bio Energie GmbH&Co.KG: Beiladungen 6 K 2396/19 F

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FINANZGERICHT MÜNSTER
6. SENAT

6 K 2396/​19 F

In dem Rechtsstreit

BiGa III Bio Energie GmbH&Co.KG,
vertr. d. d. BiGa III Bio Energie Verwaltungs-GmbH,
diese vertr. d. d. Geschäftsführer Hermann Reeker,
beide wohnhaft: Bunte Straße 38, 49496 Hopsten
(Klägerin),

Prozessbevollmächtigter: Kanzlei Tietze Enders Schydlo PartGmbB, Bleichstraße 64-66, 60311 Frankfurt,

gegen

Finanzamt Ibbenbüren, vertr. d. d. Vorsteher
(Beklagter)

wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 2005 bis 2007 hat der 6. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Lutter, Richterin am Finanzgericht Teutenberg, Richterin am Finanzgericht Dr. Niestegge am 13.09.2022 beschlossen:

Zu dem Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 2005 bis 2007 der BiGa III Bio Energie GmbH&Co.KG werden gemäß § 60a der Finanzgerichtsordnung nur die Personen beigeladen, die in den Streitjahren unmittelbare Kommanditisten der Klägerin waren und die Beiladung beim FG Münster (Az. 6 K 2396/​19) beantragen.

Anträge auf Beiladung sind bis spätestens 16.01.2023 (Eingang beim FG Münster, Warendorfer Str. 70, 48145 Münster, Telefax 0251/​3784-100) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.

Gründe:

Streitig ist, ob in den Jahren 2005 bis 2007 die den einzelnen Kommanditisten zuzurechnenden Verluste der Klägerin als Verluste nach § 15b des Einkommensteuergesetzes als verrechenbare Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell festzustellen sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 06.06.2019 (Az: IV R 7/​16) das Urteil des FG Münster vom 24.11.2015 (Az: 12 K 3933/​12 F) aufgehoben und den Rechtsstreit zur Nachholung der notwendigen Beiladung der im Streitjahr an der Klägerin beteiligten Kommanditisten und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das FG Münster zurückverwiesen.

Nach Aktenlage sind zum Verfahren mehr als 50 Personen notwendig beilzuladen. Der Senat hält angesichts der hohen Zahl der Beizuladenden, die über das gesamte Bundesgebiet verteilt wohnen, die Begrenzung der Beiladung gemäß § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Berücksichtigung der Interessen der verschiedenen Beteiligten für zweckmäßig und geboten. Bei Versäumung der Frist kann entsprechend § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Zu den Anforderungen im Falle einer gewünschten elektronischen Kommunikation wird auf die Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr auf der Homepage des FG Münster verwiesen (Startseite: www.fg-muenster.nrw.de, Rubrik „Kontakt“ oder https:/​/​www.fg-muenster.nrw.de/​kontakt/​e_​rechtverkehr/​index.php). Es ergeht dazu der Hinweis, dass eine Meldung per E-Mail nicht den Anforderungen genügt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 60a Satz 2 FGO unanfechtbar.

 

Lutter            Teutenberg            Dr. Niestegge

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