Heute hatten wir eine Diskussion mit einem Kaufinteressenten zu diesem Projekt. Er fragte uns, ob wir ihm den Erwerb empfehlen könnten? Ganz klare Aussage von uns dazu.
Nein, denn die Lage passt nicht zum angebotenen Kaufpreis, zudem aber kaufen Sie hier eine Immobilie von einer bilanziell überschuldeten Firma. Mit Verlaub von einer Firma, mit solch einer Bilanz, würde ich keine Wohnung erwerben wollen. Für Sie kann es ja irgendwann auch einmal um Haftungsfragen gehen, was würden Sie machen, wenn Sie zwar Recht bekommen, die Firma aber kein Geld mehr hat?
Über 4 TDE /m² ist für diese Lage nun wirklich zu viel, denn dieses Gebiet sehen wir als „keine gute“ Lage an. Das hat auch mit der Eisenbahnstrasse, Waffenverbotszone, zu tun. Auch die Nähe zum Park ist für uns kein Kaufargument, denn hier tummeln sich unserer Kenntnis nach auch viele „Dealer“.
Die Stadt gibt sich hier viel Mühe, um das Gebiet insgesamt in den Griff zu bekommen, aber Wohneigentum würde ich dort eben nicht kaufen. Weder als Eigennutzer noch als Kapitalanleger. Da gibt es bessere Lagen in Leipzig.
Wir wurden auch gefragt „ob wir eine andere Immobilie empfehlen könnten“? Nein, können wir nicht oder besser gesagt wollen wir nicht.
Wir sind aber der Meinung, dass man im Moment überhaupt nicht in eine Immobilie investieren sollte, denn die Preise sind einfach noch zu hoch. Das sich das Verändern wird sieht man derzeit schon in Leipzig. Wir hören schon Preisnachlassangeboten von 10% und mehr. Das wird sicherlich kein Einzelfall bleiben.
Nochmals, lassen Sie die Finger von diesem konkreten Immobilienangebot.
ADAPTO Bauprojekt Konstantinstraße 21 GmbH & Co. KGLeipzigJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021LageberichtEin Lagebericht ist vorliegend nicht erforderlich. Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
AnhangAngaben zur Identifikation laut Registergericht
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Angaben zur Vermittlung eines besseren Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Die nachfolgenden, zusätzlichen Angaben sind bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu beachten: Im Umlaufvermögen der Gesellschaft wurden Zinsen während der Bauzeit als Bewertungshilfe gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB i.H.v. 431.958,17 EUR aktiviert. Die Gesellschafter, hier die Kommanditisten, haben bezüglich Ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von 879.720,10 EUR den Rangrücktritt erklärt. Daneben haben weitere Gläubiger, hier Crowdfundinginvestoren, bezüglich Ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von 1.104.522,82 EUR den Rangrücktritt erklärt. Die Forderungen sollen in voller Höhe erst im Rang nach den Forderungen aller Massegläubiger, Insolvenzgläubiger sowie den Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 I Nr. 1 – 5 InsO befriedigt werden. Die Kommanditisten und die Crowdinvestoren verpflichten sich, ihren Anspruch auf Rückzahlung der Forderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieses Anspruchs zu einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne des § 19 Insolvenzordnung führen würde. Die Kommanditisten und die Crowdinvestoren können die Erfüllung ihrer Forderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur aus ungebundene Vermögen verlangen, d.h. aus einem Bilanzgewinn, aus einem zukünftigen Liquidationserlös oder aus einem die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, übersteigendem Vermögen (sonstiges freies Vermögen). Eine Erfüllung der Forderungen darf auch aus ungebundene Vermögen der Darlehensnehmerin nicht vorgenommen werden, solange und soweit eine solche Erfüllung zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Darlehensnehmerin führen würde. Die Ansprüche der Kommanditisten und der Crowdfundinginvestoren auf Rückzahlung der Forderungen sind untereinander gleichrangig Versicherung der gesetzlichen Vertreter – Bilanzeid: Bericht des AufsichtsratsEin Bericht des Aufsichtsrates ist vorliegend nicht erforderlich. sonstige BerichtsbestandteileUnterschrift der Geschäftsführung
Angaben zur Feststellung: BestätigungsvermerkDer Vermerk eines Abschlussprüfers ist vorliegend nicht erforderlich. Die Gesellschaft ist eine nicht prüfungspflichtige kapitalmarktorientierte Kleinstkapitalgesellschaft i.S. von § 267a HGB. |
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