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Bilanziell Überschuldet: AuA24 Kundenbetreuungsgesellschaft mbH

geralt (CC0), Pixabay
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Auch diese Aussage stimmt natürlich, wie man der letzten im Unternehmensregister hinterlegten Bilanz entnehmen kann. Hier ist ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 617.434,46  ausgewiesen, und auch hier haben wir wieder Tobias Metz in der Veranwortung. Auch hier gilt natürlich das eine bialnzielle Überschuldung nicht zu verwechseln ist mit einer Überschuldung im inseolvenzrechtlichen Sinne. Ganz klar aber auch hier, Achtung bei Geschäften mit solchen Unternehmen.

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Der Unterschied zwischen einer bilanziellen Überschuldung und einer insolvenzrechtlichen Überschuldung liegt hauptsächlich in der Bewertung und Betrachtungsweise der Vermögenssituation eines Unternehmens. Beide Begriffe spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der finanziellen Stabilität und der Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens, unterscheiden sich jedoch in ihrer Anwendung und den zugrunde liegenden Kriterien.

Bilanzielle Überschuldung:

  • Begriffserklärung: Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva (Schulden) eines Unternehmens die Aktiva (Vermögen) in der Bilanz übersteigen. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr durch das vorhandene Vermögen gedeckt sind.
  • Bewertung: Die Bewertung erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen, wobei die Vermögensgegenstände und Schulden zu Buchwerten angesetzt werden.
  • Zweck: Die bilanzielle Überschuldung dient vorrangig der Informationsvermittlung an die Gesellschafter, Gläubiger und andere Stakeholder über die Vermögenslage des Unternehmens.

Insolvenzrechtliche Überschuldung:

  • Begriffserklärung: Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein Insolvenzeröffnungsgrund und liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Sie wird durch eine Überschuldungsprüfung festgestellt, die sowohl eine rechnerische Komponente (Vergleich von Aktiva und Passiva) als auch eine qualitative Komponente (Fortführungsprognose) umfasst.
  • Bewertung: Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Fortführungsperspektiven des Unternehmens (Going-Concern-Prinzip). Bei positiver Fortführungsprognose werden die Vermögenswerte zu Fortführungswerten (Werte unter der Annahme der Unternehmensfortführung) angesetzt; bei negativer Prognose zu Zerschlagungswerten (Liquidationswerten).
  • Zweck: Die Feststellung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung dient dem Schutz der Gläubiger und soll eine rechtzeitige Einleitung von Insolvenzverfahren gewährleisten, um eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die bilanzielle Überschuldung primär eine buchhalterische Betrachtung darstellt, während die insolvenzrechtliche Überschuldung im Kontext des Insolvenzrechts eine tiefgreifendere Prüfung erfordert, die neben der rein rechnerischen auch die zukünftige wirtschaftliche Perspektive des Unternehmens berücksichtigt.

 

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